letztwillige Verfügung

Umdeutung

Die Umdeutung ist in § 140 BGB geregelt. Ist ein Rechtsgeschäft nichtig, entspricht es aber den Erfordernissen eines anderen Rechtsgeschäfts, dann kann das nichtige Rechtsgeschäft in das wirksame Rechtsgeschäft umgedeutet werden, wenn dessen Geltung bei Kenntnis der Nichtigkeit gewollt wäre. Beispielsweise ist ein Schenkungsversprechen nur wirksam, wenn es notariell beurkundet ist. Fehlt die notarielle Beurkundung, …

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Untervermächtnis

Bei einem Untervermächtnis wird zwischen dem Hauptvermächtnisnehmer und dem Untervermächtnisnehmer unterschieden, vgl. § 2187 BGB. Der Hauptvermächtnisnehmer erhält durch letztwillige Verfügung ein Vermächtnis zugewendet, er wird aber selbst verpflichtet, an eine andere Person etwas aus diesem Vermächtnis zuzuwenden.

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