Untervermächtnis
Bei einem Untervermächtnis wird zwischen dem Hauptvermächtnisnehmer und dem Untervermächtnisnehmer unterschieden, vgl. § 2187 BGB. Der Hauptvermächtnisnehmer erhält durch letztwillige Verfügung ein Vermächtnis zugewendet, er wird aber selbst verpflichtet, an eine andere Person etwas aus diesem Vermächtnis zuzuwenden.
Weiterlesen >
Veröffentlicht am: 20. Juni, 2019 von Rechtsanwältin, Fachanwältin für Erbrecht und Fachanwältin für Familienrecht Eva Gerz
Stichwörter (Tags): letztwillige Verfügung, Untervermächtnis