Ist nicht nur eine einzelne Person Erbe, sondern mehrere Personen, dann sind diese sog. Miterben. Das Gesetz sieht in den §§ 2032 ff BGB verschiedene Regelungen vor für die Miterbengemeinschaft und deren Auseinandersetzung.
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Dabei handelt es sich um Forderungen, die der Erbe oder die Erben gegen einen Dritten haben. Bei der Miterbengemeinschaft kann nur Leistung an den Nachlass, also an die Miterbengemeinschaft verlangt werden. Allerdings müssen nicht alle Miterben gemeinsam die Forderung geltend machen, sondern nach §§ 2039, 2040 BGB kann auch nur ein Miterbe die Forderung geltend …
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Miterben müssen den Nachlass verwalten. Gemäß § 2038 BGB erfolgt die Verwaltung grundsätzlich gemeinschaftlich. Verwaltung ist insbesondere die Sicherung, Instandhaltung und Bewirtschaftung von Nachlassgegenständen. Bei Maßnahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung entscheiden die Miterben mit Stimmenmehrheit, wobei maßgeblich ist die jeweilige Erbquote des Miterben. Notmaßnahmen kann auch ein einzelner Miterbe alleine vornehmen. Maßnahmen der außerordentlichen Verwaltung müssen …
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Miterben können einvernehmlich eine Immobilie veräußern. Oft kommt es jedoch vor, dass keine Einigkeit erzielt werden kann. Jeder einzelne Miterbe hat dann die Möglichkeit, beim Amtsgericht die Teilungsversteigerung zu beantragen.
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