Erbteilskauf
Der Miterbenanteil kann selbständig veräußert werden, § 2033 BGB. Der Vertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit der notariellen Beurkundung. Der sog. Erbschaftskauf ist in den §§ 2371 ff BGB geregelt. Nach § 2384 BGB muss der Verkäufer den Verkauf seines Miterbenanteils dem Nachlassgericht mitteilen. Der Verkäufer haftet trotz des Verkaufs weiter für Nachlassverbindlichkeiten, § 2383 BGB.
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Veröffentlicht am: 20. Juni, 2019 von Rechtsanwältin, Fachanwältin für Erbrecht und Fachanwältin für Familienrecht Eva Gerz
Stichwörter (Tags): Erbschaftskauf, Miterbenanteil, Nachlassgericht, Nachlassverbindlichkeiten, Notar