Mündelsichere Anlage
Die mündelsichere Geldanlage findet sich in § 1806 BGB und betrifft den Vormund. Im Erbrecht ist der Nachlasspfleger (§ 1960 BGB) zur mündelsicheren Anlage verpflichtet, da er den Nachlass zu sichern hat. Dagegen ist ein Testamentsvollstrecker nicht zu einer mündelsicheren Anlage verpflichtet, sondern kann auch andere Anlageformen wählen, sofern sich diese im Rahmen einer ordnungsgemäßen …
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Veröffentlicht am: 20. Juni, 2019 von Rechtsanwältin, Fachanwältin für Erbrecht und Fachanwältin für Familienrecht Eva Gerz
Stichwörter (Tags): Geldanlage, Mündelsichere Anlage, Nachlass, Testamentsvollstrecker