Pflichtteilsbeschränkung
Die Pflichtteilsbeschränkung ist in § 2338 BGB geregelt. Die Beschränkung dient dem Schutz des Nachlassvermögens, wenn ein Abkömmling „verschwenderisch“ ist oder überschuldet ist. Insbesondere kann der Erblasser anordnen, dass ein Testamentsvollstrecker das aus dem Nachlass Zugewendete verwalten soll. Dem Abkömmling stehen dann nur die aus dem verwalteten Vermögen erzielten Erträge zu.
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Veröffentlicht am: 20. Juni, 2019 von Rechtsanwältin, Fachanwältin für Erbrecht und Fachanwältin für Familienrecht Eva Gerz
Stichwörter (Tags): Abkömmling, Nachlassvermögen, Pflichtteilsbeschränkung, Testamentsvollstrecker