Haftungsbeschränkung
Der Erbe erbt auch die Schulden des Erblassers und haftet für die sog. Nachlassverbindlichkeiten (§ 1967 BGB). Der Erbe muss daher zum eigenen Schutz Sorge dafür tragen, dass er für die Nachlassverbindlichkeiten nicht mit seinem Privatvermögen haftet, sondern nur mit dem Nachlass. Im Wesentlichen gibt es zwei gesetzliche Instrumente zur Haftungsbeschränkung auf den Nachlass, nämlich …
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Veröffentlicht am: 20. Juni, 2019 von Rechtsanwältin, Fachanwältin für Erbrecht und Fachanwältin für Familienrecht Eva Gerz
Stichwörter (Tags): Erbe, Erblasser, Haftungsbeschränkung, Nachlassgläubiger, nachlassinsolvenzverfahren, Nachlassverbindlichkeiten, Nachlassverwaltung, Schulden