Grabpflegekosten
Die Grabpflegkosten zählen nicht zu den Beerdigungskosten im Sinne des § 1968 BGB. Daher hat diese Kosten nicht der Erbe zu tragen und es handelt sich nicht um Nachlassverbindlichkeiten. Bei der Berechnung eines Pflichtteilsanspruchs können die Grabpflegekosten daher nicht von dem Nachlasswert angezogen werden.
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Veröffentlicht am: 20. Juni, 2019 von Rechtsanwältin, Fachanwältin für Erbrecht und Fachanwältin für Familienrecht Eva Gerz
Stichwörter (Tags): Beerdigungskosten, Grabpflegekosten, Nachlassverbindlichkeit, Nachlasswert, Pflichtteilsanspruch