Nottestament
In den §§ 2249, 2250 BGB sind zwei Formen des Nottestaments geregelt: Das Testament vor dem Bürgermeister oder vor drei Zeugen, auch mündlich, errichtet werden. Zulässig ist dies nur in Notsituationen. Nach 3 Monaten wird ein Nottestament unwirksam, wenn der Erblasser dann noch lebt, § 2252 BGB.
Weiterlesen >
Veröffentlicht am: 20. Juni, 2019 von Rechtsanwältin, Fachanwältin für Erbrecht und Fachanwältin für Familienrecht Eva Gerz
Stichwörter (Tags): Bürgermeister, Erblasser, Nottestament, Zeugen