Pflichtteil

Aktiva des Nachlasses

Die Aktiva des Nachlasses sind die positiven Vermögenswerte. Die Passiva sind die Verbindlichkeiten. Für die Pflichtteilsberechnung enthält § 2311 BGB eine Regelung über die Berechnung des Nachlasses. Maßgeblich ist der Reinnachlass, demnach die Aktiva abzüglich der Passiva. 5 / 5 ( 1 vote )

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Veröffentlicht am: 20. Juni, 2019 von Rechtsanwältin, Fachanwältin für Erbrecht und Fachanwältin für Familienrecht Eva Gerz
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Anfechtung

Testamente oder Erbverträge können gemäß §§ 2078, 2079 BGB angefochten werden. Nach § 2078 Abs. 1 BGB kann angefochten werden, wenn der Erblasser einem Erklärungsirrtum oder Inhaltsirrtum unterlegen war. Gemäß § 2078 Abs. 2 BGB ist ein weiterer Anfechtungsgrund, wenn der Erblasser durch eine Drohung zu der letztwilligen Verfügung veranlasst worden ist oder er einem …

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Anrechnung auf den Pflichtteil

Die Anrechnung von Zuwendungen auf den Pflichtteil ergibt sich aus § 2315 BGB. Anzurechnen sind Schenkungen, bei denen der Erblasser gleichzeitig mit der Schenkung auch die Anrechnung bestimmt hat. Demnach kann eine spätere Anrechnungsbestimmung grundsätzlich keine Wirkung mehr entfalten. Der Erblasser hat dann nur noch die Möglichkeit, in einer letztwilligen Verfügung Regelung zu treffen, die …

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