Pflichtteilsanspruch
Ein Pflichtteilsanspruch steht nach § 2303 BGB nur bestimmten Personen zu, nämlich Abkömmlingen, Eltern und Ehegatten, wenn diese enterbt wurden. Geschwister haben keinen Pflichtteilsanspruch. Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Gemäß § 2305 BGB besteht ein Anspruch auf den Zusatzpflichtteil, wenn der Pflichtteilsberechtigte zwar Erbe ist, ihm aber ein Erbteil hinterlassen ist, …
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Veröffentlicht am: 20. Juni, 2019 von Rechtsanwältin, Fachanwältin für Erbrecht und Fachanwältin für Familienrecht Eva Gerz
Stichwörter (Tags): Enterbung, Erblasser, Erbteil, Pflichtteilsanspruch, Pflichtteilsergänzungsanspruch