Privatvermögen

Zahlungsunfähigkeit

Ist ein Erbe zahlungsunfähig oder hat er Kenntnis von der Überschuldung des Nachlasses erlangt, muss er unverzüglich die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens beantragen, § 1980 BGB. Mit Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens tritt die Haftungsbeschränkung auf den Nachlass ein. Der Erbe haftet nicht mehr mit seinem Privatvermögen für Nachlassverbindlichkeiten.

Weiterlesen >