Erbvertrag
Der Erbvertrag ist eine Form der letztwilligen Verfügung, § 2274 BGB. Er muss notariell beurkundet sein. Anders als das gemeinschaftliche Testament (§ 2265 BGB), das nur von Ehegatten errichtet werden kann, kommen bei einem Erbvertrag auch andere Personen als Vertragsschließende in Betracht. Ein Erbvertrag kann daher auch z.B. zwischen Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft geschlossen werden. …
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Veröffentlicht am: 20. Juni, 2019 von Rechtsanwältin, Fachanwältin für Erbrecht und Fachanwältin für Familienrecht Eva Gerz
Stichwörter (Tags): Ehegatten, Erbvertrag, Lebensgemeinschaft, Rechtswahl, Verfügungen