Restpflichtteil

Restpflichtteil

Einen Anspruch auf den Restpflichtteil nach § 2305 BGB hat derjenige, der auf eine Erbquote eingesetzt ist, die geringer als sein Pflichtteil ist. Er kann dann den Pflichtteil insoweit verlangen, als dieser seinen Erbteil übersteigt.

Weiterlesen >