Rücktritt vom Erbvertrag
Ein Erbvertrag ist grundsätzlich bindend, so dass eine einseitige Lösung von dem Vertrag nicht möglich ist. Jedoch kann im Erbvertrag gemäß § 2293 BGB ein Rücktrittsrecht vorbehalten werden. In diesem Fall hat jede Vertragspartei die Möglichkeit des Rücktritts. Die Rücktrittserklärung muss gemäß § 2296 BGB notariell beurkundet werden.
Weiterlesen >
Veröffentlicht am: 20. Juni, 2019 von Rechtsanwältin, Fachanwältin für Erbrecht und Fachanwältin für Familienrecht Eva Gerz
Stichwörter (Tags): Erbvertrag, Rücktritt