Die Schenkungssteuer ist wie die Erbschaftsteuer im ErbStG geregelt. Welche Erwerbsvorgänge unter Lebenden als „Schenkung“ gelten, regelt § 7 ErbStG. Freibeträge und Steuerklassen entsprechen denjenigen bei der Besteuerung der Erwerbe von Todes wegen.
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Erben und Beschenkte werden nach dem ErbStG in drei Steuerklassen eingeteilt (§ 15 ErbStG): Steuerklasse I: der Ehegatte, die Kinder (eheliche, nichteheliche, adoptierte) und Stiefkinder, die Abkömmlinge der in Nummer 2 genannten Kinder und Stiefkinder, die Eltern und Voreltern bei Erwerben von Todes wegen; Steuerklasse II: die Eltern und Voreltern, soweit sie nicht zur Steuerklasse …
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Die Umdeutung ist in § 140 BGB geregelt. Ist ein Rechtsgeschäft nichtig, entspricht es aber den Erfordernissen eines anderen Rechtsgeschäfts, dann kann das nichtige Rechtsgeschäft in das wirksame Rechtsgeschäft umgedeutet werden, wenn dessen Geltung bei Kenntnis der Nichtigkeit gewollt wäre. Beispielsweise ist ein Schenkungsversprechen nur wirksam, wenn es notariell beurkundet ist. Fehlt die notarielle Beurkundung, …
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Vorempfänge sind ggfls. bei einer Ausgleichung zu berücksichtigen. Die Ausgleichung ist in §§ 2050 ff. BGB geregelt und betrifft nur Abkömmlinge, nicht Ehegatten. Die Ausgleichungspflicht besteht nur, wenn die Abkömmlinge aufgrund gesetzlicher Erbfolge erben, oder gemäß § 2052 BGB, wenn sie durch letztwillige Verfügung zu Erben eingesetzt sind und ihre Erbquoten in demselben Verhältnis stehen …
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