Familienwohnheim
Für ein Familienwohnheim kann es sowohl bei lebzeitiger Übertragung als auch bei der Vererbung steuerliche Begünstigungen geben. Die Regelungen finden sich in § 13 Abs. 1 Nr. 4a. 4b und 4c ErbStG. Nach Nr. 4 a ist bei der Übertragung unter Ehegatten, wenn diese zu Lebzeiten erfolgt, Steuerfreiheit gegeben, wenn die Immobilie zu eigenen Wohnzwecken …
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Veröffentlicht am: 20. Juni, 2019 von Rechtsanwältin, Fachanwältin für Erbrecht und Fachanwältin für Familienrecht Eva Gerz
Stichwörter (Tags): Ehegatten, Eigennutzung, Familienwohnheim, Steuerbefreiung, Steuerfreiheit