Straftat

Pflichtteilsentziehung

Die Entziehung des Pflichtteils ist gemäß § 2333 BGB nur  in den dort genannten Fällen möglich, also insbesondere bei Straftaten gegen den Erblasser oder eine ihm nahestehende Person und bei einer Verletzung der Unterhaltspflicht gegenüber dem Erblasser.  Andere Gründe als die in § 2333 BGB aufgelisteten Gründe sind für eine Pflichtteilsentziehung ausgeschlossen. Die Entziehung des …

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