Tod

Nacherbe

Die Vor- und Nacherbschaft ist in den §§ 2100 ff BGB geregelt. Dabei setzt der Erblasser zunächst einen Vorerben ein und bestimmt gleichzeitig, wer danach als Nacherbe das Vermögen erben soll. Der Nacherbfall ist in der Regel an den Tod des Vorerben geknüpft. Der Nacherbe erbt also von dem Erblasser, sobald der Vorerbe verstirbt. Aber …

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Pflichtteilsergänzungsanspruch

Ein Pflichtteilsergänzungsanspruch (§ 2325 BGB) besteht, wenn der Erblasser innerhalb von 10 Jahren vor seinem Tod Vermögen verschenkt hat. Der Pflichtteilsberechtigte kann wegen des verschenkten Vermögens die Ergänzung seines Pflichtteils verlangen. Eine Ausnahme für die 10-Jahres-Frist gilt nach § 2325 Abs. 3 BGB für Schenkungen an den Ehegatten. Diese sind ohne zeitliche Grenze zur Pflichtteilsergänzung …

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Postmortale Vollmacht

Eine postmortale Vollmacht entfaltet ihre Wirksamkeit erst nach dem Tod. Sie ermöglicht es dem Bevollmächtigten, nach dem Tod des Erblassers bereits Angelegenheiten zu regeln, z.B. Versicherungsverträge des Erblassers zu kündigen u.a. Ohne eine derartige Vollmacht müsste anderweitig eine Legitimation erfolgen, beispielsweise durch einen Erbschein. Allerdings dauert die Erteilung eines Erbscheins oft lange. Die postmortale Vollmacht …

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Unterhaltsanspruch

Grundsätzlich endet die Unterhaltspflicht mit dem Tod des Unterhaltspflichtigen. Ein unterhaltsberechtigtes Kind erhält also keinen Unterhalt mehr, wenn der Unterhaltspflichtige stirbt. Es gibt nur bezüglich des nachehelichen Unterhalts (Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten) gemäß § 1586 b BGB eine Ausnahme. Der geschiedene Ehegatte kann von dem Erben des Unterhaltspflichtigen weiterhin Unterhalt verlangen, der jedoch auf einen …

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