Trauerfeier
Die Kosten der Trauerfeier zählen zu den Nachlassverbindlichkeiten im Sinne des § 1967 BGB. Sie sind als solche bei der Berechnung eines Pflichtteilsanspruchs von den Nachlassaktiva abzuziehen.
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Veröffentlicht am: 20. Juni, 2019 von Rechtsanwältin, Fachanwältin für Erbrecht und Fachanwältin für Familienrecht Eva Gerz
Stichwörter (Tags): Nachlassverbindlichkeiten, Pflichtteilsanspruch, Trauerfeier