Zahlungsunfähigkeit
Ist ein Erbe zahlungsunfähig oder hat er Kenntnis von der Überschuldung des Nachlasses erlangt, muss er unverzüglich die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens beantragen, § 1980 BGB. Mit Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens tritt die Haftungsbeschränkung auf den Nachlass ein. Der Erbe haftet nicht mehr mit seinem Privatvermögen für Nachlassverbindlichkeiten.
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Veröffentlicht am: 20. Juni, 2019 von Rechtsanwältin, Fachanwältin für Erbrecht und Fachanwältin für Familienrecht Eva Gerz
Stichwörter (Tags): Haftungsbeschränkung, nachlassinsolvenzverfahren, Privatvermögen, Überschuldung, zahlungsunfähig