Verwaltungsvollstreckung

Dauertestamentsvollstreckung

Der Erblasser kann eine sog. Abwicklungsvollstreckung anordnen, aber auch eine Verwaltungsvollstreckung. Bei der Verwaltungsvollstreckung soll der Testamentsvollstrecker den Nachlass für den Erben  verwalten, § 2209 BGB. Längstens kann eine Testamentsvollstreckung 30 Jahre lang dauern, § 2210 BGB.

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Testamentsvollstreckung

Der Erblasser kann in einer letztwilligen Verfügung Testamentsvollstreckung anordnen. In der Praxis kommt dies häufig vor, wenn minderjährige Kinder zu Erben eingesetzt werden. Der Testamentsvollstrecker verwaltet dann für den minderjährigen Erben den Nachlass. Das Gesetz sieht die Abwicklungsvollstreckung und die Verwaltungsvollstreckung vor. Bei der Abwicklungsvollstreckung hat der Testamentsvollstrecker die Aufgabe, Nachlassverbindlichkeiten zu begleichen und für …

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