Voraus
Dieser ist in § 1932 BGB geregelt und steht dem Ehegatten des Erblassers bei gesetzlicher Erbfolge zu (nicht bei testamentarischer Erbfolge). Als „Voraus“ erhält der Ehegatte Haushaltsgegenstände und die Hochzeitsgeschenke. Ist der Ehegatten neben Erben der 1. Ordnung Erbe geworden, darf er diese Gegenstände behalten, soweit sie zur Führung eines angemessenen Haushalts benötigt werden. Sind …
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Veröffentlicht am: 20. Juni, 2019 von Rechtsanwältin, Fachanwältin für Erbrecht und Fachanwältin für Familienrecht Eva Gerz
Stichwörter (Tags): Ehegatten, Erbfolge, Erblasser, Miterben, Voraus