Zusatzpflichtteil

Zusatzpflichtteil

Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Gemäß § 2305 BGB besteht ein Anspruch auf den Zusatzpflichtteil, wenn der Pflichtteilsberechtigte  zwar Erbe ist, ihm aber ein Erbteil hinterlassen ist, der geringer als sein Pflichtteil ist. Er kann dann als Zusatzpflichtteil den Betrag verlangen, um den der hinterlassene Erbteil hinter der Pflichtteilsquote zurück bleibt.

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