Erben und Beschenkte werden nach dem ErbStG in drei Steuerklassen eingeteilt (§ 15 ErbStG):
Steuerklasse I:
der Ehegatte,
die Kinder (eheliche, nichteheliche, adoptierte) und Stiefkinder,
die Abkömmlinge der in Nummer 2 genannten Kinder und Stiefkinder,
die Eltern und Voreltern bei Erwerben von Todes wegen;
Steuerklasse II:
die Eltern und Voreltern, soweit sie nicht zur Steuerklasse I gehören,
die Geschwister,
die Abkömmlinge ersten Grades von Geschwistern,
die Stiefeltern,
die Schwiegerkinder,
die Schwiegereltern,
der geschiedene Ehegatte;
Steuerklasse III:
alle übrigen Erwerber, auch „nichteheliche“ Partner
Für die Erbschaft- und Schenkungsteuer gelten folgende Freibeträge (siehe unter Buchstabe F):
500.000 € für Ehegatten;
400.000 € für Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 und für Kinder verstorbener Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2;
20.000 € für die übrigen Personen der Steuerklasse I;
20.000 € für die Personen der Steuerklasse II;
20.000 € für die Personen der Steuerklasse III;
500.000 € für eingetragene gleichgeschlechtliche Lebenspartner