Das Testament ist eine Form der letztwilligen Verfügung. Daneben gibt es noch den Erbvertrag. Das Testament kann entweder notariell errichtet werden oder eigenhändig. Wenn es eigenhändig errichtet wird, ist Wirksamkeitsvoraussetzung, dass es vollständig mit der eigenen Hand geschrieben ist, § 2247 BGB. Es soll auch unterschrieben sein und Datum und Ort der Errichtung angeben. Nicht wirksam ist somit ein Testament, das mit dem PC geschrieben und nur unterschrieben wurde, oder das eine andere Person geschrieben hat und nur von dem Erblasser unterschrieben ist. Zur Errichtung eines Testaments muss der Erblasser testierfähig sein, § 2229 BGB. Eine Sonderform ist das gemeinschaftliche Testament, das gemäß § 2265 BGB nur von Ehegatten/eingetragenen Lebenspartnern errichtet werden kann. In einem Testament können verschiedene Verfügungen enthalten sein, insbesondere eine Erbeinsetzung, Vermächtnisanordnung, Anordnung einer Auflage, Teilungsanordnung.
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- 20. Juni 2019
- Erbvertrag, letztwillige Verfügung, Testament
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Rechtsanwältin Eva Gerz ist seit 1998 als Rechtsanwältin tätig. Sie ist Fachanwältin für Familienrecht und Fachanwältin für Erbrecht. Im Bereich des Erbrechts erfolgte eine Weiterbildung und Zertifizierung als geprüfte Testamentsvollstreckerin (DVEV). Sie ist der richtige Ansprechpartner, wenn es um Erbrecht und Familienrecht geht. Sowohl im Erbrecht als auch im Familienrecht setzt sich Frau Rechtsanwältin Gerz engagiert für die Durchsetzung Ihrer Rechte ein. Ein weiterer Schwerpunkt der Tätigkeit liegt auch auf der Konfliktvermeidung, insbesondere durch die richtige Gestaltung von Testamenten, Erbverträgen, Übergabeverträgen in vorweggenommener Erbfolge, Eheverträgen und Scheidungsfolgenvereinbarungen.

Verfasst von: Rechtsanwältin, Fachanwältin für Erbrecht und Fachanwältin für Familienrecht Eva Gerz
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