Gemäß § 2229 BGB kann ein Testament nur derjenige errichten, der testierfähig ist.
Die Testierfähigkeit entspricht der Geschäftsfähigkeit. Wer krankheitsbedingt nicht in der Lage ist, die Bedeutung und Tragweite von Willenserklärungen zu übersehen, ist nicht testierfähig. Wer sich auf die Unwirksamkeit eines Testaments mit der Begründung, der Erblasser sei nicht testierfähig gewesen, beruft trägt dafür die Beweislast.
Ein Minderjähriger ist testierfähig, wenn er das 16. Lebensjahr vollendet hat. Er kann ein Testament dann ohne Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters errichten.