Vorempfänge sind ggfls. bei einer Ausgleichung zu berücksichtigen. Die Ausgleichung ist in §§ 2050 ff. BGB geregelt und betrifft nur Abkömmlinge, nicht Ehegatten. Die Ausgleichungspflicht besteht nur, wenn die Abkömmlinge aufgrund gesetzlicher Erbfolge erben, oder gemäß § 2052 BGB, wenn sie durch letztwillige Verfügung zu Erben eingesetzt sind und ihre Erbquoten in demselben Verhältnis stehen wie bei gesetzlicher Erbfolge.
Auszugleichen sind sog. Ausstattungen. Dabei handelt es sich um Zuwendungen zur Existenzgründung oder Existenzsicherung.
Auszugleichen sind auch Zuschüsse zum Lebensunterhalt oder zur Berufsausbildung, wenn die Zuschüsse gemessen an den Vermögensverhältnissen des Erblassers unverhältnismäßig hoch waren.
Schenkungen sind auszugleichen, wenn der Erblasser gleichzeitig mit der Schenkung die Ausgleichung angeordnet hat.