Der Begriff betrifft das gemeinschaftliche Testament, § 2265 BGB. Wechselbezüglich sind Verfügungen, die in einem Abhängigkeitsverhältnis stehen, also miteinander „stehen oder fallen“ sollen, vgl. § 2270 BGB. Setzen sich in einem Berliner Testament die Eheleute gegenseitig zu alleinigen Erben ein und die Kinder zu Schlusserben des Letztversterbenden, dann sind diese Verfügungen wechselbezüglich, da der eine Ehegatte den anderen Ehegatten nur deswegen zum alleinigen Erben einsetzt, weil der andere dies auch macht, ferner die Ehegatten die Regelung auch nur deshalb treffen, weil jeweils die Kinder erben, wenn der überlebende Ehegatte verstirbt.
Liegt eine wechselbezügliche Verfügung vor, ist diese bindend und kann nach dem Tod des Zuerstversterbenden von dem überlebenden Ehegatten nicht mehr einseitig geändert werden. Allerdings können die Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament auch Abweichungen von der Bindungswirkung regeln und dem überlebenden Ehegatten die Möglichkeit einräumen, später die Schlusserbeneinsetzung noch zu ändern.