Der Zugewinnausgleich unter Ehegatten ist nach § 5 ErbstG steuerfrei.
Der Zugewinnausgleich bei Eheleuten, die im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben, wird erbrechtlich nach § 1371 BGB im Todesfall durch die pauschale Erhöhung der gesetzlichen Erbquote des Ehegatten durchgeführt. Nach § 1931 BGB beträgt die Erbquote des Ehegatten neben Erben der ersten Ordnung (Abkömmlinge) ¼. Beim Güterstand der Zugewinngemeinschaft erhöht sich die Erbquote um ein weiteres ¼, so dass die Erbquote neben Abkömmlingen dann insgesamt ½ beträgt.
Eine Besonderheit besteht, wenn der Ehegatte enterbt wird und ihm auch kein Vermächtnis zusteht In diesem Fall kann er gemäß § 1371 BGB den konkreten Zugewinnausgleich fordern, und den sog. „kleinen“ Pflichtteil, der 1/8 beträgt.
Der Ehegatten kann auch dann, wenn er die Erbschaft ausschlägt, den konkreten Zugewinnausgleich zuzüglich des Pflichtteils fordern. Dies kann günstiger sein als die sog. erbrechtliche Lösung, die im Todesfall die pauschale Erhöhung der Erbquote um ¼ vorsieht.
Je nach Konstellation muss der erbende Ehegatte daher gut überlegen, ob es nicht günstiger ist, die Erbschaft auszuschlagen, damit der Zugewinnausgleich und den Pflichtteil geltend gemacht werden können.