denn die Insolvenzverwalter gehen zunehmend dazu über, die bereits gezahlten Gehälter anzufechten und zurückzufordern. Kein Witz, das ist sogar rechtmässig (BAG Urteil vom 27.10.2004 – 10 AZR 123/04). Die Auszahlung der Gehälter stelle eine Benachteiligung der Insolvenzgläubiger im Sinne von § 129 Abs. 1 InsO dar, so dass der Insolvenzverwalter die Auszahlung nach §§ 129, 130 InsO anfechten kann. Selbst eine Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters hindert die Anfechtung nach § 130 InsO jedenfalls dann nicht, wenn die Zahlung nicht zur Fortführung eines erhaltungswürdigen Schuldnerunternehmens erfolgte und die übrigen Gläubiger unmittelbar benachteiligte, so das BAG. Arbeitnehmer tragen daher das Risiko der Einschätzung, ob das Unternehmen erhaltungswürdig ist. Die Rechtslage beleuchtet auch eine Anfrage der Linkspartei an die Bundesregierung aus September 2007. Ein praktisches Beispiel liefert der MDR.
Weitergehende Informationen zum richtigen Verhalten als Arbeitnehmer entnehmen Sie unserem Beitrag aus der Arbeitsrecht im Betrieb.
Quelle: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 27.10.2004 – 10 AZR 123/04, Volltext
Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte