Das VG Berlin (Az.: VG 14 A 106/05) hatte sich mit der Frage zu befassen, ob eine Penis – Steifungscreme als Kosmetik zu betrachten ist. Diese Tuben waren in Berliner Sexshops sichergestellt worden. Die Behörden sahen in dem Mittelchen eine zulassungspflichtige Arznei. Der Sexshop sah das nicht und erhob Klage. Auch der Hersteller hatte insoweit auf die Duftnote Zimt hingewiesen und die kosmetische Wirkung betont.
Das wollten die Richter nicht gelten lassen. Denn die Salbe enthielt Benzylnicotinat und Cayennepfefferextrakt und diese Wirkstoffe sind europarechtlich als Arzneimittel definiert. Folglich, so das Gericht, muss eine Zulassung erfolgen. Mit der klägerseits vorgetragenen kosmetischen Wirkung und Bedeutung vermochte sich das Gericht nicht anzufreunden.
Da die Creme auf Paraffin enthält, sei ohnehin Vorsicht geboten. Denn Paraffin könne Kondome durchlässig machen. Die Folgen sind natürlich vorstellbar.
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte
Axel Willmann Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht
Quelle: Pressemitteilung des VG Berlin