Streitereien zwischen Mietvertragsparteien über Grund und Umfang von Renovierungspflichten bei Auszug des Mieters gehören zum regelmäßigen Programm der mietrechtlichen Praxis. Nun herrscht in einem Streitpunkt Klarheit: Der 8. Senat des BGH (Az.: VIII ZR 316/06) hat sich mit Mietvertragsklauseln zur Endrenovierungspflicht beschäftigt.
Vorliegend war im Mietvertrag nichts zu laufenden Schönheitsreparaturen vereinbart worden. Es war lediglich in einer Anlage formuliert, dass die Mietsache in einwandfreien Zustand an die Mieter übergeben worden war und sie bei Auszug fachgerecht renoviert zurückzugeben sei. Insoweit war den Mieter aufgegeben, den Teppichboden zu reinigen, die Wände mit Rauhfaser tapeziert und weiß zu streichen, Heizkörper, Fensterrahmen und Türzargen weiß zu lackieren.
Die Mieter begehrten Feststellung, dass diese Klausel unwirksam sei. Amts- und Landgericht wiesen die Klage der Mieter ab.
Falsch, so der BGH in seiner aktuellen Entscheidung.
Die Klausel sei unwirksam und die Mieter nicht zur Vornahme der Endrenovierung verpflichtet. Denn die Klausel lasse nicht erkennen, dass der Mieter nur insoweit verpflichtet sei, wie der Abnutzungszustand ein Renovierungsbedürfnis schaffe. Sofern die Wohnung in gutem Zustand sei, der Mieter nur kurz dort gewohnt habe oder der Mieter kurz vor Auszug noch Arbeiten vorgenommen habe, bliebe dies nach dem Wortlaut der Klausel ohne Berücksichtigung. Die Klausel habe also keine Einschränkung; dies führe laut dem BGH zu einer unangemessenen Benachteiligung des Mieters und folglich gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB zur Unwirksamkeit.
Der BGH sieht die Mieter hier unangemessen benachteiligt.
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte
Axel Willmann Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht
Quelle: Beck-online