kann der Mieter die Miete mindern und unter Umständen sogar kündigen, teilte der Mieterbund dem Bonner Generalanzeiger unter Berufung auf mehrere Gerichtsurteile mit.

Ein Mieter einer Neubauwohnung hatte beklagt, dass die Temperaturen in seiner Obergeschosswohnung im Sommer tagsüber bei bis zu 30 Grad Celsius lagen. Nachts hatte er noch mehr als 25 Grad gemessen, selbst stundenlanges Lüften brachte nach Aussage des Mieters keine Besserung. Das Amtsgericht Hamburg billigte den Mietern der Neubauwohnung eine Zahlungsminderung von 20 Prozent zu (AG Hamburg, Urteil vom 10.05.2006 – Aktenzeichen 46 C 108/04).

In einem vom Deutschen Mieterbund geschilderten Fall heizte sich eine Dachgeschosswohnung in Berlin bei Hitze sogar auf bis zu 46 Grad auf. Dadurch schmolzen Wachskerzen in der Wohnung, Pflanzen gingen ein, und der Wellensittich erlitt einen Hitzschlag, so der Mieter. Das Landgericht Berlin (Urteil vom 14.10.2005 – Aktenzeichen 63 S 132/05) akzeptierte allerdings weder die fristlose Kündigung noch Schadensersatz aber ab, weil es die Temperaturmessungen nicht nachvollziehen konnte. Die Entscheidung des Landgerichts wurde allerdings durch den Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin aufgehoben (Beschluss vom 20.03.2007 – VerfGH 40/06). Die Sache wird jetzt durch eine andere Kammer des Landgerichts entschieden.

Zahlreiche Entscheidungen zu Gewerbemietverträgen und der Möglichkeit, wegen Hitze zu kündigen, findet man bei Juracity.

Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte

Kommentierungsfunktion ist momentan abgeschaltet.