Der Begriff des Dienstordnungsangestellten oder kurz DO-Angestellten ist im Arbeitsrecht relativ unbekannt. Bei Krankenkassen und Berufsgenossenschaften gibt es sie, die Dienstordnung. Angestellte werden bei Sozialversicherungsträgern zwar wie normale Arbeitnehmer eingestellt; es gilt jedoch die Dienstordnung –  für die sog. Dienstordnungsangestellten gilt danach Beamtenrecht. Dabei werden sie aber nicht wie Beamte ernannt, sondern privatrechtlich eingestellt. Seit 1993 werden allerdings bei den Krankenkassen keine Dienstordnungsangestellten mehr eingestellt. Bei den Berufsgenossenschaften und der Deutschen Rentenversicherung gibt es sie jedoch noch. Bei Streitigkeiten entscheidet trotz des beamtenrechtlichen Bezuges nicht etwa das Verwaltungsgericht, sondern das Arbeitsgericht.

So kommt es, dass sich das Arbeitsgericht Wuppertal mit der Frage zu befassen hat, ob wegen Krankheit verfallener Urlaub den Dienstordungsangestellten ebenso wie nach der bekannten EuGH – Entscheidung vom 20.01.2009 bei den normalen Arbeitnehmern zu vergüten ist. Die Frage hat das Arbeitsgericht dem EuGH vorgelegt. Wir hatten hier berichtet und dürfen gespannt sein. Und spannend ist dann auch die Frage, wie es sich mit dem Urlaub von Beamten verhält.

Und anders als bei Beamten kann in einem Rechtsstreit vor dem Arbeitsgericht für den Dienstordnungsangestellten auch eine Abfindung oder sonstige Vergünstigung erreicht werden.

Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte
Köln und Brühl

Rechtsanwalt Felser hat für Dienstordnungsangestellte zahlreiche Verfahren bis zum Bundesarbeitsgericht geführt.

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