Häufig machen Bewerber bei Personalratswahlen und Betriebsratswahlen mit kleinen Aufmerksamkeiten wie Kugelschreiber oder originellen Werbemitteln auf sich aufmerksam. Ein Bewerber in Berlin versuchte, die entsprechendne Kosten für seine Kandidatur im Umfang von ca. 500 Euro von seiner Einkommenssteuer abzusetzen. Das kostspielige Ringen um die Gunst der Wähler hielt das Finanzamt allerdings für ein Privatvergnügen und lehnte eine Anerkennung als Werbungskosten ab. Die Finanzverwaltung konnte in dem Fall eines Personalratsmitglieds die beiden Funktionen (Dienststellenleitung als Partner des Personalrats und objektive Finanzverwaltung) offensichtlich nicht trennen und bezeichnete die abzusetzenden Kosten polemisch als „Gewerkschaftspropaganda“. Dem trat jetzt das Finanzgericht Berlin entgegen und ordnete an, dass die Kosten für die kleinen Aufmerksamkeiten wie beantragt als Werbungskosten abzusetzen seien berichtet das Handelsblatt unter Berufung auf ein Urteil des Finanzgericht Berlin-Brandenburg (Urteil vom 28.03.2007 – Aktenzeichen 7 K 9184/06 B).

Das Urteil ist übrigens auf Wahlbewerber bei Betriebsratswahlen übertragbar.

Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte

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