Wie bereits berichtet, hat das Oberverwaltungsgericht NRW zum Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG) festgestellt (OVG NRW, Beschluß vom 16.04.2008 – 1 A 4630/06.PVB), dass eine fünftägige Personalratsschulung beim DGB Bildungswerk NRW zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVÖD) als Grundschulung anzusehen ist.
Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts ist entsprechend auf andere Tarifverträge des öffentlichen Dienstes mit den TV-L und den TV-V übertragbar.
Jedes neugewählte beziehungsweise umgeschulte Personalratsmitglied hat Anspruch auf eine Grundschulung zum Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes (TVÖD). Eigentlich sagt dies schon der gesunde Menschenverstand, denn in den Tarifverträgen des öffentlichen Dienstes ist das gesamte auf das Arbeitsverhältnis anzuwendende Arbeitsrecht geregelt. Wenn, was unstrittig ist, ein Personalratsmitglied eine Schulung im Allgemeinen Arbeitsrecht hat, dass praktisch völlig vom Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes (TVÖD) verdrängt wird, muss ein Personalratsmitglied erst recht eine Schulung zum TVÖD besuchen können, um seine Aufgabe sachgerecht wahrnehmen zu können.
Den von unserer Kanzlei erstrittenen Grundsatzbeschluß zur TVÖD Grundschulung finden Sie hier im Volltext:
OVG NRW vom 16.04.2008 – 1 A 4630/06.PVB zur TVÖD Grundschulung, Volltext: ovg_nrw_tvoed_grundschulung.pdf
Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte
Rühles / Köln / Berlin