Statusfeststellungsverfahren: Unterschied zwischen den Versionen

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Seit 1999 gibt es für die Klärung der Frage, ob eine Beschäftigung selbständig und damit nicht sozialversicherungspflichtig oder nichtselbständig als abhängig Beschäftigte und damit sozialversicherungspflichtig ist, ein Verfahren bei der Deutschen Rentenversicherung (DRV). Das Statusfeststellungsverfahren nach § 7a Abs.1 Satz 2 SGB IV richtet sich an Selbständige oder Arbeitnehmer. Auftraggeber wie Auftragnehmer können dieses Verfahren einleiten, oder beide gemeinsam. Belohnt wird die Einleitung mit der Sozialversicherungsfreiheit während der Dauer der Klärung durch das Statusfeststellungsverfahren.
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Seit 1999 gibt es für die Klärung der Frage, ob eine Beschäftigung selbständig und damit nicht sozialversicherungspflichtig oder nichtselbständig als abhängig Beschäftigte und damit sozialversicherungspflichtig ist, ein Verfahren bei der Deutschen Rentenversicherung (DRV). Das Statusfeststellungsverfahren (Anfrageverfahren) nach § 7a Abs.1 Satz 2 SGB IV [http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_4/__7a.html] richtet sich an Selbständige oder Arbeitnehmer. Auftraggeber wie Auftragnehmer können dieses Verfahren einleiten, oder beide gemeinsam. Belohnt wird die Einleitung mit der Sozialversicherungsfreiheit während der Dauer der Klärung durch das Statusfeststellungsverfahren.
  
 
„Wenn Zweifel hinsichtlich der sozialversicherungsrechtlichen Einordnung einer Erwerbstätigkeit als selbständige Tätigkeit oder abhängige Beschäftigung bestehen, verschafft das Statusfeststellungsverfahren nach § 7a Absatz 1 Satz 1 SGB VI hierüber Rechtssicherheit für die Beteiligten“, so die Deutsche Rentenversicherung.
 
„Wenn Zweifel hinsichtlich der sozialversicherungsrechtlichen Einordnung einer Erwerbstätigkeit als selbständige Tätigkeit oder abhängige Beschäftigung bestehen, verschafft das Statusfeststellungsverfahren nach § 7a Absatz 1 Satz 1 SGB VI hierüber Rechtssicherheit für die Beteiligten“, so die Deutsche Rentenversicherung.
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(2) der Beschäftigte zustimmt und für den Zeitraum zwischen Aufnahme der Beschäftigung und der Entscheidung eine Absicherung gegen das finanzielle Risiko von Krankheit und zur Altersvorsorge vorgenommen hat, die der Art nach den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung und der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht.
 
(2) der Beschäftigte zustimmt und für den Zeitraum zwischen Aufnahme der Beschäftigung und der Entscheidung eine Absicherung gegen das finanzielle Risiko von Krankheit und zur Altersvorsorge vorgenommen hat, die der Art nach den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung und der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht.
  
Die „Amnestieregelung“ gilt allerdings nur für die Sozialversicherungspflichtigkeit („Scheinselbständigkeit“) im Sinne des § 7 SGB IV. Werden andere versicherungsrelevante Sachverhalte durch das Statusverfahren festgestellt, wie z.B. das Vorliegen der arbeitnehmerähnlichen Selbständigkeit im Sinne des § 2 Nr. 9 SBG VI, muss nicht nur zukünftig in die Rentenversicherung gezahlt werden, sondern auch rückwirkend – bis zu fünf Jahren. Häufig wird die DRV erst durch das Statusfeststellungsverfahren darauf aufmerksam, dass arbeitnehmerähnliche Selbständigkeit vorliegt. Die dabei eintretende Rentenversicherungspflicht trifft aber nicht den Auftraggeber, sondern den Auftragnehmer, also den „Ein-Personen-Unternehmer“. Es sollte daher vor dem Antrag durch einen erfahrenen Experten eine Einschätzung zum Status erfolgen, sonst kann am Ende des Anfrageverfahrens eine unangenehme Überraschung geben. Denn eine arbeitnehmerähnliche Selbständigkeit ist im Unterschied zur Scheinselbständigkeit leicht und sicher festzustellen.
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Die „Amnestieregelung“ gilt allerdings nur für die Sozialversicherungspflichtigkeit („Scheinselbständigkeit“) im Sinne des § 7 SGB IV [http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_4/__7.html.] Werden andere versicherungsrelevante Sachverhalte durch das Statusverfahren festgestellt, wie z.B. das Vorliegen der arbeitnehmerähnlichen Selbständigkeit im Sinne des § 2 Nr. 9 SBG VI [http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__2.html], muss nicht nur zukünftig in die Rentenversicherung gezahlt werden, sondern auch rückwirkend – bis zu fünf Jahren. Häufig wird die DRV erst durch das Statusfeststellungsverfahren darauf aufmerksam, dass arbeitnehmerähnliche Selbständigkeit vorliegt. Die dabei eintretende Rentenversicherungspflicht trifft aber nicht den Auftraggeber, sondern den Auftragnehmer, also den „Ein-Personen-Unternehmer“. Es sollte daher vor dem Antrag durch einen erfahrenen Experten eine Einschätzung zum Status erfolgen, sonst kann am Ende des Anfrageverfahrens eine unangenehme Überraschung geben. Denn eine arbeitnehmerähnliche Selbständigkeit ist im Unterschied zur Scheinselbständigkeit leicht und sicher festzustellen.
  
 
Keine Chance auf eine Amnestie haben Sie auch dann, wenn bereits eine Betriebsprüfung angekündigt ist oder die Einzugsstelle bereits ein Statusverfahren durchgeführt oder eingeleitet hat.
 
Keine Chance auf eine Amnestie haben Sie auch dann, wenn bereits eine Betriebsprüfung angekündigt ist oder die Einzugsstelle bereits ein Statusverfahren durchgeführt oder eingeleitet hat.
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Das große Portal zum Thema "Scheinselbständigkeit" (seit 1998) [[http://www.scheinselbstaendigkeit.de]]
 
Das große Portal zum Thema "Scheinselbständigkeit" (seit 1998) [[http://www.scheinselbstaendigkeit.de]]
  
Deutsche Rentenversicherung Bund (Berlin) mit Informationen zum Thema Statusfeststellungsverfahren
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Deutsche Rentenversicherung Bund (Berlin) mit Informationen zum Thema Statusfeststellungsverfahren und den Formularen [http://www.deutsche-rentenversicherung-bund.de/DRVB/de/Inhalt/Formulare_Publikationen/Formulare/Versicherung/_DRVB_Paket_Versicherung_Statusfeststellung.html?nn=38546]
  
 
==  ''' Autor''' ==
 
==  ''' Autor''' ==
  
 
Michael W. Felser ist der auf das Thema "Statusfeststellungsverfahren" spezialisierter Rechtsanwalt in der Kanzlei Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte Köln/Brühl und Betreiber des Portals "Scheinselbstaendigkeit.de".
 
Michael W. Felser ist der auf das Thema "Statusfeststellungsverfahren" spezialisierter Rechtsanwalt in der Kanzlei Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte Köln/Brühl und Betreiber des Portals "Scheinselbstaendigkeit.de".

Version vom 7. April 2012, 23:30 Uhr


Freiwilliges Statusfeststellungsverfahren (jetzt: Anfrageverfahren)

Seit 1999 gibt es für die Klärung der Frage, ob eine Beschäftigung selbständig und damit nicht sozialversicherungspflichtig oder nichtselbständig als abhängig Beschäftigte und damit sozialversicherungspflichtig ist, ein Verfahren bei der Deutschen Rentenversicherung (DRV). Das Statusfeststellungsverfahren (Anfrageverfahren) nach § 7a Abs.1 Satz 2 SGB IV [1] richtet sich an Selbständige oder Arbeitnehmer. Auftraggeber wie Auftragnehmer können dieses Verfahren einleiten, oder beide gemeinsam. Belohnt wird die Einleitung mit der Sozialversicherungsfreiheit während der Dauer der Klärung durch das Statusfeststellungsverfahren.

„Wenn Zweifel hinsichtlich der sozialversicherungsrechtlichen Einordnung einer Erwerbstätigkeit als selbständige Tätigkeit oder abhängige Beschäftigung bestehen, verschafft das Statusfeststellungsverfahren nach § 7a Absatz 1 Satz 1 SGB VI hierüber Rechtssicherheit für die Beteiligten“, so die Deutsche Rentenversicherung.

Das Gegenteil ist leider der Fall. Auch der landläufig gebrauchte Begriff "BfA-Befreiung" ist daher irreführend. Der Bescheid ist kein "Persilschein" für die ausgeübte Selbständigkeit.

Die Statusfeststellung gilt nämlich nur für den festgestellten Sachverhalt. Also das, was der Deutschen Rentenversicherung im Fragebogen mitgeteilt wird. Häufig sind die Tätigkeitsbedingungen bei verschiedenen Auftraggebern unterschiedlich, so daß sich der Bescheid nur auf den Auftrag bzw. Auftraggeber beziehen kann, der im Verfahren "beteiligt" war. Stellt sich zudem später heraus, dass Sie etwas übersehen, falsch, unvollständig oder nicht ganz richtig mitgeteilt haben, ist der Bescheid das Papier nicht wert, auf dem er gedruckt ist. Und wenn sich zwischenzeitlich etwas geändert hat, entscheidendes wie vielleicht der Betriebsprüfer meint, hilft das Statusverfahren auch nicht immer weiter.

Belohnt wird ein Antrag aber damit, dass eine eventuelle Sozialversicherungspflichtigkeit erst nach Abschluß des Anfrageverfahrens eintritt, wenn

(1) das Statusfeststellungsverfahren innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Beschäftigung gestellt wurde und (2) der Beschäftigte zustimmt und für den Zeitraum zwischen Aufnahme der Beschäftigung und der Entscheidung eine Absicherung gegen das finanzielle Risiko von Krankheit und zur Altersvorsorge vorgenommen hat, die der Art nach den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung und der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht.

Die „Amnestieregelung“ gilt allerdings nur für die Sozialversicherungspflichtigkeit („Scheinselbständigkeit“) im Sinne des § 7 SGB IV [2] Werden andere versicherungsrelevante Sachverhalte durch das Statusverfahren festgestellt, wie z.B. das Vorliegen der arbeitnehmerähnlichen Selbständigkeit im Sinne des § 2 Nr. 9 SBG VI [3], muss nicht nur zukünftig in die Rentenversicherung gezahlt werden, sondern auch rückwirkend – bis zu fünf Jahren. Häufig wird die DRV erst durch das Statusfeststellungsverfahren darauf aufmerksam, dass arbeitnehmerähnliche Selbständigkeit vorliegt. Die dabei eintretende Rentenversicherungspflicht trifft aber nicht den Auftraggeber, sondern den Auftragnehmer, also den „Ein-Personen-Unternehmer“. Es sollte daher vor dem Antrag durch einen erfahrenen Experten eine Einschätzung zum Status erfolgen, sonst kann am Ende des Anfrageverfahrens eine unangenehme Überraschung geben. Denn eine arbeitnehmerähnliche Selbständigkeit ist im Unterschied zur Scheinselbständigkeit leicht und sicher festzustellen.

Keine Chance auf eine Amnestie haben Sie auch dann, wenn bereits eine Betriebsprüfung angekündigt ist oder die Einzugsstelle bereits ein Statusverfahren durchgeführt oder eingeleitet hat.

Das Statusfeststellungsverfahren wurde allerdings gerne missbraucht, um für Aufträge von kurzer Dauer, die völlig weisungsabhängig durchgeführt werden, Sozialversicherungsfreiheit zu erlangen. Denn selbst wenn nach Durchführung des Verfahrens die Sozialversicherungspflichtigkeit der Tätigkeit festgestellt wird, blieb die Beschäftigung beitragsfrei, denn während der Dauer des Verfahrens werden keine Beiträge fällig und auch nicht erhoben. Deswegen wurde die Amnestieregelung auch eingeschränkt.

Wenn Sie die Statusfeststellung im Wege des Anfrageverfahrens beantragen wollen

Sie sollten sich vorher gründlich beraten lassen und den Status vorab prüfen lassen.

Der Antrag muss von Gesetzes wegen schriftlich gestellt werden. Die DRV hat hierfür den Antragsvordruck V027 „Antrag auf Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status“ entwickelt und stellt Erläuterungen zum Antrag (Vordruck V028) zur Verfügung.

Zuständig für die Durchführung des Anfrageverfahrens ist die Deutsche Rentenversicherung Bund als hierfür bundesweit eingerichtete Clearingstelle in 10704 Berlin.

Postanschrift: Deutsche Rentenversicherung Bund 10704 Berlin

Hausanschrift: Deutsche Rentenversicherung Bund Ruhrstraße 2 10709 Berlin

Telefon: 030-86 51 Fax: 030-86 52 72 40 E-Mail: drv@drv-bund.de

Nutzen Sie das bundesweit kostenlose Service-Telefon:

Sie erreichen die DRV unter 0800 10 00 480 70 Montag bis Donnerstag: 7.30 bis 19.30 Uhr Freitag: 7.30 bis 15.30 Uhr

Die Durchführung der Statusprüfung erfolgt nach den Regeln, die die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung beraten haben und die als Ergebnis in einem Rundschreiben der Sozialversicherungsträger zusammengefasst sind.

Auftraggeber und Auftragnehmer werden vor der endgültigen Entscheidung darüber informiert, zu welchem Ergebnis die Deutsche Rentenversicherung gelangt ist. Den Beteiligten wird dann noch einmal Gelegenheit gegeben, sich zu äussern. Erst danach ergeht der Bescheid der DRV.

Das Statusfeststellungsverfahren endet mit einer verbindlichen Entscheidung (Verwaltungsakt) in Form eines Bescheides über den Status abgeschlossen und sowohl dem Auftraggeber als auch dem Auftragnehmer zugesandt.

Gegen den Bescheid kann nur binnen eines Monats Widerspruch http://www.widerspruch.tv/ eingelegt werden.


Im Statusfeststellungsverfahren vor Antragsstellung Anwalt einschalten!

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Checkliste mit Berufsbildern und Kriterien

http://www.lexisnexis.de/downloads/scheins.pdf

Statusfeststellungsverfahren nach § 7a Abs. 1 Satz 2 SGB IV für Geschäftsführer und Familienangehörige

Das Statusfeststellungsverfahren bei der Einstellung von Geschäftsführern und Familienangehörigen ist anders als das Anfrageverfahren bei Selbständigen / Arbeitnehmern zwingend durchzuführen.

Nach § 7a Absatz 1 Satz 2 SGB (idF. ab 1.1.2005) ist über das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses, in denen der Arbeitgeber Anmeldungen nach § 28a SGB IV für Ehegatten und Lebenspartner oder geschäftsführende Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) mit Beschäftigungsbeginn nach dem 31.12.2004 erstellt, von Amts wegen über den Status zu entscheiden.

Seit dem 01.01.2008 ist jetzt auch bei Beschäftigungen von Abkömmlingen (Kinder, Enkel) von Amts wegen ein Statusfeststellungverfahren durchzuführen.

Der Arbeitgeber muss die Anmeldungen mit dem Statuskennzeichen „1“ für eine Beziehung des gemeldeten Beschäftigten zum Arbeitgeber als Ehegatte / Lebenspartner und Abkömmling oder mit dem Statuskennzeichen „2“ für eine Tätigkeit als geschäftsführender Gesellschafter einer GmbH versehen. Mit dieser Anmeldung wird automatisch das Statusfeststellungsverfahren nach § 7a Absatz 1 Satz 2 SGB IV eingeleitet. Von der Einzugstelle oder der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund die jeweiligen Feststellungsbögen zur versicherungsrechtlichen Beurteilung an den Arbeitgeber versandt.

Die versicherungsrechtliche Beurteilung orientiert sich an den Grundsätzen, die die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung zu den betroffenen Personenkreisen entwickelt haben. Zu den

• geschäftsführenden Gesellschaftern einer GmbH vgl. Anlage 3 zum Gemeinsamen Rundschreiben zum Gesetz zur Förderung der Selbständigkeit (aktuell vom 26.03.2003);

• mitarbeitenden Ehegatten und Lebenspartnern vgl. Gemeinsames Rundschreiben zur versicherungsrechtlichen Beurteilung der Beschäftigung von Angehörigen (aktuell vom 11.11.2004).

Auch hier gilt, dass die Beratung durch versierte und erfahrene Fachleute viel Geld sparen kann.

Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben in den Gemeinsamen Grundsätzen zur leistungsrechtlichen Bindung der Bundesagentur für Arbeit vom 11.11 2004 die entscheidenden Gesichtspunkt zu diesem Statusfeststellungsverfahren zusammengefasst.

Die Feststellung führt zur leistungsrechtlichen Bindung der Bundesagentur für Arbeit. Wenn also eine Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung besteht, kann umgekehrt auch im Falle einer Arbeitslosigkeit – anders als früher – Arbeitslosengeld beansprucht werden.

• Rundschreiben der Spitzenorganisationen vom 5.7.2005 inklusive der Anlage 1-4

• Anlage 5: Vordruck V027 (Antrag auf Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status) , Vordruck V028 (Erläuterungen zum Antrag)

• Gemeinsame Grundsätze der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung vom 11.11.2004

• Anlage 1: Feststellungsbogen zur versicherungsrechtlichen Beurteilung eines Beschäftigungsverhältnisses zwischen Angehörigen (Ehegatten/ Lebenspartner) im Rahmen eines Anfrageverfahrens gemäß § 7a Absatz 1 Satz 2 SGB IV

• Anlage 2: Feststellungsbogen zur versicherungsrechtlichen Beurteilung eines Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH im Rahmen eines Anfrageverfahrens gemäß § 7a Absatz 1 Satz 2 SGB IV


Interviews

(1) Verbraucherportal Biallo vom 05.12.2011: Selbstständig im Nebenberuf - Tipps und Fallstricke. Ein Beitrag von Rolf Winkel mit Interviewzitaten Rechtsanwalt Felser [4]

(2) Lohn und GehaltsPROFI aktuell 2/2011: Sonderausgabe Scheinselbständigkeit. Beiträge von Chefredakteur Lutz Schumann und Rechtsanwalt Michael W. Felser.

(3) Allgemeine Hotel- und Gastronomie-Zeitung (AHGZ) 2008/40 (Seite 15): Selbständig oder nur zum Schein. Urteil zur Selbstständigkeit verunsichert das Gastgewerbe. Aber Vorsicht: „Die Feststellung ist keineswegs rechtskräftig“, warnt Michael W. Felser, Rechtsanwalt aus Brühl. Ein Beitrag von Norbert Sass mit Interview von Rechtsanwalt Felser. [5]

(4) „BKK Zollern-Alb Business“ Heft 2 2002 (Seite 6/7): Scheinselbständigkeit - programmierter Ruin. Ein Beitrag von Jürgen Ponath mit Interview Rechtsanwalt Felser.

(5) Financial Times Deutschland vom 27.6.2000: "Rentenkasse versperrt Selbstständigen die Flucht. Für Selbstständige in Deutschland wird es schwerer, sich der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu entziehen." Ein Beitrag von Margarethe Heckel mit Zitaten aus einem Interview mit Rechtsanwalt Felser [6]

Weblinks

Das große Portal zum Thema "Scheinselbständigkeit" (seit 1998) [[7]]

Deutsche Rentenversicherung Bund (Berlin) mit Informationen zum Thema Statusfeststellungsverfahren und den Formularen [8]

Autor

Michael W. Felser ist der auf das Thema "Statusfeststellungsverfahren" spezialisierter Rechtsanwalt in der Kanzlei Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte Köln/Brühl und Betreiber des Portals "Scheinselbstaendigkeit.de".