Unkündbarkeit: Unterschied zwischen den Versionen
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Version vom 15. April 2012, 23:37 Uhr
Inhaltsverzeichnis
Unkündbarkeit
Mit Unkündbarkeit wird landläufig der besondere Kündigungsschutz bezeichnet, den bestimmte Personengruppen im Arbeitsverhältnis genießen. Dazu gehören - bei bestimmten Tarifverträgen - Arbeitnehmer mit langjähriger Betriebszugehörigkeit, betriebliche Beauftragte, Arbeitnehmervertreter wie Betriebsräte, Personalräte, aber in bestimmten Bundesländern auch politische Mandatsträger.
Echte Unkündbarkeit gibt es allerdings nicht, im Grunde genommen handelt es sich dabei um den Ausschluß bestimmter Kündigungsgründe bzw. Erschwernisse der Kündigung durch vorgeschaltete Verfahren wie bei Schwerbehinderten.
Die ausserordentliche Kündigung aus wichtigem Grund (nach § 626 BGB) ist aber auch bei "Unkündbaren" möglich.
Bei Betriebsratsmitgliedern oder Mitgliedern der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Bordvertretung und des Seebetriebsrats, des Wahlvorstands sowie von Wahlbewerbern ist die ausserordentliche Kündigung aber nach § 103 BetrVG nur nach vorheriger Zustimmung des Betriebsrats möglich oder nach - rechtskräftiger - Zustimmungsersetzung durch das Arbeitsgericht, Landesarbeitsgericht oder Bundesarbeitsgericht.
Rechtsgrundlagen einer Unkündbarkeit
Unkündbarkeit nach TVÖD, TV-L, TV-V und anderen Tarifverträgen des öffentlichen Dienstes
§ 55 Abs. 1 und 2 BAT § 34 Abs. 2 TVÖD
Arbeitnehmervertreter im Betriebsverfassungsrecht
§§ 15 KSchG, 103 BetrVG
Betriebsbeauftragte
Abfallentsorgung, des Immissionsschutzes oder des Gewässerschutzes beschäftigt oder sich als betrieblicher Störfallbeauftragter
Politische Mandatsträger
Nach § 18 a Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz[1] und § 35 a Hessische Gemeindeordnung können Ratsmitglieder, ehrenamtliche Bürgermeister, Beigeordnete und Ortsvorsteher nicht ordentlich gekündigt werden.
Wichtige Urteile zum Thema Unkündbarkeit
Angebote zur Unkündbarkeit
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Umfangreicher und individueller KündigungsCheck durch die Fachanwälte von Rechtsanwälte Felser via Juracity – Recht für Alle![3]
Eine - allerdings kostenpflichtige - Beratung per Telefon oder Skype [4] können Sie jederzeit bei Rechtsanwalt Michael W. Felser vereinbaren. Infos zu den Kosten einer Erstberatung.
Weblinks
Kündigungsschutzgesetz via Bundesgesetze (amtlicher Gesetzestext)[5]
Kuendigung.de: Das größte deutsche Rechtsportal zum Thema "Kündigung" und "Kündigungsfrist" via Juracity - Recht für Alle! (empfohlen von Süddeutscher Zeitung, Ver.di, FAZ, DGB u.a.)[6]
Buchtipp
Kündigung - was tun? von Arbeitsrichterin Lore Seidel und Rechtsanwalt Felser, [mehr Infos hier ...]
Interviews
Autor
Michael W. Felser ist der auf das Kündigungsrecht spezialisierte Rechtsanwalt in der Kanzlei Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte Köln/Brühl [7] und Betreiber des Portals "Juracity - Recht für Alle!" [8] sowie der Themendomain Kuendigung.de [9]. Gemeinsam mit der Arbeitsrichterin Lore Seidel hat den Ratgeber "Kündigung - was tun?" geschrieben. Er hat mehrere tausend Arbeitnehmer im Rahmen einer Kündigung beraten und vertreten. Betriebsräte berät er im Rahmen der Anhörung des Betriebsrats nach § 102 BetrVG und bei Massenentlassungen als Berater und Sachverständiger im Rahmen von Verhandlungen zu Interessenausgleich und Sozialplan.