Transferagentur: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Rechtsanwälte Felser - Rechtslexikon
Wechseln zu: Navigation, Suche
(Rechtsgrundlagen zur Transferagentur)
(Rechtsgrundlagen zur Transferagentur)
Zeile 7: Zeile 7:
 
Die Transferagentur ist jetzt in § 110 SGB III geregelt(früher, d.h. bis 31.3.2012 in § 216a SGB III). Mit dem Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I Nr. 69 S. 2854) wurden die §§ 216a und 216b SGB III a.F. mit Wirkung ab dem 01.04.2012 durch die §§ 110 und 111 SGB III n.F. ersetzt.
 
Die Transferagentur ist jetzt in § 110 SGB III geregelt(früher, d.h. bis 31.3.2012 in § 216a SGB III). Mit dem Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I Nr. 69 S. 2854) wurden die §§ 216a und 216b SGB III a.F. mit Wirkung ab dem 01.04.2012 durch die §§ 110 und 111 SGB III n.F. ersetzt.
  
'''§ 110 Transfermaßnahmen'''
+
Der Gesetzestext lautet jetzt wie folgt:
 +
 
 +
'''§ 110 SGB III Transfermaßnahmen'''
  
 
(1) Nehmen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die auf Grund einer Betriebsänderung oder im Anschluss an die Beendigung eines Berufsausbildungsverhältnisses von Arbeitslosigkeit bedroht sind, an Transfermaßnahmen teil, wird diese Teilnahme gefördert, wenn
 
(1) Nehmen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die auf Grund einer Betriebsänderung oder im Anschluss an die Beendigung eines Berufsausbildungsverhältnisses von Arbeitslosigkeit bedroht sind, an Transfermaßnahmen teil, wird diese Teilnahme gefördert, wenn

Version vom 16. April 2012, 22:50 Uhr

Transferagentur

Rechtsgrundlagen zur Transferagentur

Die Transferagentur ist jetzt in § 110 SGB III geregelt(früher, d.h. bis 31.3.2012 in § 216a SGB III). Mit dem Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I Nr. 69 S. 2854) wurden die §§ 216a und 216b SGB III a.F. mit Wirkung ab dem 01.04.2012 durch die §§ 110 und 111 SGB III n.F. ersetzt.

Der Gesetzestext lautet jetzt wie folgt:

§ 110 SGB III Transfermaßnahmen

(1) Nehmen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die auf Grund einer Betriebsänderung oder im Anschluss an die Beendigung eines Berufsausbildungsverhältnisses von Arbeitslosigkeit bedroht sind, an Transfermaßnahmen teil, wird diese Teilnahme gefördert, wenn

1. sich die Betriebsparteien im Vorfeld der Entscheidung über die Einführung von Transfermaßnahmen, insbesondere im Rahmen ihrer Verhandlungen über einen die Integration der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer fördernden Interessenausgleich oder Sozialplan nach § 112 des Betriebsverfassungsgesetzes, von der Agentur für Arbeit beraten lassen haben, 2. die Maßnahme von einem Dritten durchgeführt wird, 3. die Maßnahme der Eingliederung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in den Arbeitsmarkt dienen soll und 4. die Durchführung der Maßnahme gesichert ist.

Transfermaßnahmen sind alle Maßnahmen zur Eingliederung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in den Arbeitsmarkt, an deren Finanzierung sich Arbeitgeber angemessen beteiligen. Als Betriebsänderung gilt eine Betriebsänderung im Sinne des § 111 des Betriebsverfassungsgesetzes, unabhängig von der Unternehmensgröße und unabhängig davon, ob im jeweiligen Betrieb das Betriebsverfassungsgesetz anzuwenden ist.

(2) Die Förderung wird als Zuschuss geleistet. Der Zuschuss beträgt 50 Prozent der erforderlichen und angemessenen Maßnahmekosten, jedoch höchstens 2 500 Euro je geförderter Arbeitnehmerin oder gefördertem Arbeitnehmer.

(3) Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn die Maßnahme dazu dient, die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer auf eine Anschlussbeschäftigung im gleichen Betrieb oder in einem anderen Betrieb des gleichen Unternehmens vorzubereiten oder, falls das Unternehmen einem Konzern angehört, auf eine Anschlussbeschäftigung in einem Betrieb eines anderen Konzernunternehmens des Konzerns vorzubereiten. Durch die Förderung darf der Arbeitgeber nicht von bestehenden Verpflichtungen entlastet werden. Von der Förderung ausgeschlossen sind Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes mit Ausnahme der Beschäftigten von Unternehmen, die in selbständiger Rechtsform erwerbswirtschaftlich betrieben werden.

(4) Während der Teilnahme an Transfermaßnahmen sind andere Leistungen der aktiven Arbeitsförderung mit gleichartiger Zielsetzung ausgeschlossen.

Urteile / Beschlüsse zur Transferagentur

Informationsmaterial zum Thema Transferagentur

(1) Foliensatz der Bundesagentur für Arbeit zu den Änderungen bei den Transferleistungen durch das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt in 2012 [1]

(2) Geschäftsanweisungen Transferleistungen (§§ 110, 111 und 134 SGB III) der Bundesagentur für Arbeit (Stand Februar 2012)- gültig ab 1. April 2012 [2].

(3) Beitrag in Wikipedia zum Thema "Transfergesellschaft" [3]

Betriebsratsschulungen und Seminare zu Transfergesellschaft und Transferagentur

Interviews

Wirtschaftswoche vom 13.03.2012: Transfergesellschaften: Mitarbeiter bequem loswerden. Sie sind ebenso nützlich wie umstritten: Transfergesellschaften sollen in der Schlecker-Pleite den Angestellten die Arbeitslosigkeit ersparen.Ein Beitrag von von Harald Schumacher und Henryk Hielscher mit Interviewzitaten von Rechtsanwalt Michael W. Felser [4]

Fachbeiträge zum Thema Betriebsrat und Krise

2009 | Michael Felser | Beitrag | “Was muss der Betriebsrat zur Betriebsratsanhörung vor einer Kündigung wissen?” | AiB 2009 Heft 11, Seite 634 - 637,

2009 | Michael Felser | Axel Willmann | Beitrag | “Betriebsrat als Krisenmanager - gefragt wie selten! Zwangsurlaub und Kurzarbeit” | AiB 2009 Heft 3, Seite 161 ff.

2009 | Michael Felser | Beitrag | “Betriebsratsanhörung bei Kündigungen” | Arbeitsrecht im Betrieb (AiB) 2009 Heft 1, Seite 41 - 43

2006 | Michael Felser | Beitrag | Der goldene Handschlag - Neues und Bekanntes zur Abfindung | AiB 2006, Seite 346-349

2006 | Michael Felser | Beitrag | Suspendierung von Arbeitnehmern | AiB 2006, Seite 74-82

2006 | Michael Felser | Beitrag | Beschlussfassung leicht gemacht | AiB 2006, Seite 280-283

2005 | Michael Felser | Beitrag | Die Anhörung des Betriebsrats | AiB 2005, Seite 409-412

2004 | Michael Felser | Beitrag | Arbeitsentgelt in der Insolvenz | AiB 2004, Seite 427-431

2004 | Michael Felser | Aufsatz | Beteiligungsrechte des Betriebsrats bei der Kündigung | AiB 2004, Seite 30-39

Weblinks

(1) Transfersozialplan.de | Juracity-Portal rund um das Thema Transfersozialplan. [5]

(2) Transfergesellschaften.de | Juracity-Portal rund um das Thema Transfergesellschaften. [6]

(3) Transfersozialplan, Transferagentur und Transfergesellschaft, ein Blogbeitrag von Juracity - Recht für Alle! [7]

(3) Auszug aus dem Ratgeber | Rechte des Betriebsrats und ihre Durchsetzung | Bund-Verlag | geschrieben von Rechtsanwalt Michael W. Felser

(4) Betriebsverfassungsgesetz.de | Juracity-Portal für den Betriebsrat und das Betriebsratsmitglied, mit Forum.[8]

(5) Einigungsstelle.de | Juracity-Portal rund um die Einigungsstelle und Einigungsstellenvorsitzende.[9]

(6) Sozialpan.de | Juracity-Portal rund um das wichtige Thema Sozialplan, Betriebsänderung und Interessenausgleich.[10]

(7) Arbeitsrecht.de | Arbeitsrechtsportal des Bund-Verlags.[11]

(8) Betriebsratsschulungen.de | Juracity-Portal rund um das Thema Betriebsratsschulung / Betriebsräteseminar.[12]

(7) Betriebsratswahl.tv | Juracity-Portal rund um das Thema Betriebswahlen / Betriebsratswahl 2014.[13]

Autor

Michael W. Felser, der als Jurastudent mehrere Jahre Betriebsratsmitglied und Betriebsratsvorsitzender eines 5-köpfigen Betriebsrats war, ist der auf Betriebsverfassungsrecht spezialisierte Rechtsanwalt in der Kanzlei Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte Köln/Brühl [14]. Er ist Autor einiger für den Betriebsrat nützlichen Veröffentlichungen und beatwortet als Experte in der Fachzeitschrift "Arbeitsrecht im Betrieb" (Beilage AiB Plus) regelmäßig Fragen von Betriebsräten. Rechtsanwalt Felser berät und vertritt zahlreiche Betriebsratsgremien (Betriebsrat, Gesamtbetriebsrat und Konzernbetriebsrat)und größtenteils seit Jahren sachkundig und engagiert, aussergerichtlich in Verhandlungen und bei Betriebsvereinbarungen (auch als Sachverständiger), in der Einigungsstelle und vor dem Arbeitsgericht. Er hat Erfahrungen mit Transfersozialplänen, Transfergesellschaften und Transferagenturen. Referenzen finden Sie unter Empfehlungen auf unserer Kanzleiwebseite. Seine langjährigen Erfahrungen aus der Betriebsratsarbeit und der Tätigkeit als Anwalt und Sachverständiger gibt er ale Referent in Inhouse-Schulungen und auf Seminaren und Schulungen verschiedener Veranstalter an Betriebsratsmitglieder weiter.