Statusverfahren: Unterschied zwischen den Versionen

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(Statusverfahren, Sozialversicherungspflicht, Rechtsanwalt, Anwalt.)
 
 
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Mit einem Statusverfahren wird die Klärung eines zwischen den Parteien umstrittenen Rechtsverhältnisses angestrebt. Statusverfahren existieren in verschiedenen Rechtsgebieten, so im Arbeitsrecht, Aktienrecht, Familienrecht und Sozialversicherungsrecht.
 
Mit einem Statusverfahren wird die Klärung eines zwischen den Parteien umstrittenen Rechtsverhältnisses angestrebt. Statusverfahren existieren in verschiedenen Rechtsgebieten, so im Arbeitsrecht, Aktienrecht, Familienrecht und Sozialversicherungsrecht.
  
'''Statusverfahren im Sozialversicherungsrecht'''
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== '''Statusverfahren im Sozialversicherungsrecht''' ==
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Im Sozialversicherungsrecht geht es beim Statusverfahren, das dort Statusfeststellungsverfahren oder Anfrageverfahren heißt, um die Frage, ob eine sozialvericherungspflichtige Beschäftigung vorliegt. Wird im Statusverfahren die Sozialversicherungspflicht festgestellt, folgt daraus die Versicherungspflicht in der Krankenversicherung, Arbeitslosenversicherung, Pflegeversicherung und Rentenversicherung. Für das Statusverfahren im Sozialversicherungsrecht ist grundsätzlich die Clearingsstelle der Deutschen Rentenversicherung zuständig. Achtung: Das Statusverfahren ist nur zulässig, wenn noch kein offizielles sozialversicherungsträgerseitiges Verfahren eingeleitet wurde, ausserdem hat es große Vorteile, wenn es binnen eines Monats nach Beginn der Tätigkeit beantragt wird. Nicht immer geht das Statusverfahren wunschgemäß aus. Dagegen kann - aber nur mit qualifizierter Unterstützung - Widerspruch eingelegt werden. Die gerichtliche Klärung schließt sich möglicherweise an die Widerspruchsentscheidung an, die häufig keine echte Überprüfung darstellt. Die Klage erfolgt nach der Widerspruchsentscheidung vor dem Sozialgericht.
 
Im Sozialversicherungsrecht geht es beim Statusverfahren, das dort Statusfeststellungsverfahren oder Anfrageverfahren heißt, um die Frage, ob eine sozialvericherungspflichtige Beschäftigung vorliegt. Wird im Statusverfahren die Sozialversicherungspflicht festgestellt, folgt daraus die Versicherungspflicht in der Krankenversicherung, Arbeitslosenversicherung, Pflegeversicherung und Rentenversicherung. Für das Statusverfahren im Sozialversicherungsrecht ist grundsätzlich die Clearingsstelle der Deutschen Rentenversicherung zuständig. Achtung: Das Statusverfahren ist nur zulässig, wenn noch kein offizielles sozialversicherungsträgerseitiges Verfahren eingeleitet wurde, ausserdem hat es große Vorteile, wenn es binnen eines Monats nach Beginn der Tätigkeit beantragt wird. Nicht immer geht das Statusverfahren wunschgemäß aus. Dagegen kann - aber nur mit qualifizierter Unterstützung - Widerspruch eingelegt werden. Die gerichtliche Klärung schließt sich möglicherweise an die Widerspruchsentscheidung an, die häufig keine echte Überprüfung darstellt. Die Klage erfolgt nach der Widerspruchsentscheidung vor dem Sozialgericht.
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Bei der Berufung von GmbH-Geschäftsführern ist die Einleitung eines Statusfeststellungsverfahrens (Anfrageverfahren [http://www.anfrageverfahren.de]) vorgeschrieben.
 
Bei der Berufung von GmbH-Geschäftsführern ist die Einleitung eines Statusfeststellungsverfahrens (Anfrageverfahren [http://www.anfrageverfahren.de]) vorgeschrieben.
 
Mehr dazu auf [Scheinselbstaendigkeit.de] und [Statusfeststellungsverfahren.de]
 
  
 
Mehr Informationen unter Statusfeststellungsverfahren (de) [http://www.statusfeststellungsverfahren.de], Anfrageverfahren (de) [http://www.anfrageverfahren.de] oder auf unserem großen Portal Scheinselbstaendigkeit (de) [http://www.scheinselbstaendigkeit.de].
 
Mehr Informationen unter Statusfeststellungsverfahren (de) [http://www.statusfeststellungsverfahren.de], Anfrageverfahren (de) [http://www.anfrageverfahren.de] oder auf unserem großen Portal Scheinselbstaendigkeit (de) [http://www.scheinselbstaendigkeit.de].
  
Statusverfahren im Arbeitsrecht
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== '''Statusverfahren im Arbeitsrecht''' ==
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Auch vor dem Arbeitsgericht können Sie bei Bestehen eines selbständigen Dienstvertrages (Auftrag, Anstellungsvertrag) klären lassen, ob Sie als Arbeitnehmer anzusehen ist. Angebliche freie Mitarbeiter, Dozenten, Dienstleister und sogar Geschäftsführer sind häufig als Arbeitnehmer anzusehen. Vorteile der Statusklärung können sein: Kündigungsschutz, Entgeltfortzahlung in Krankheitsfalle, Anspruch auf Arbeitslosengeld oder auch nur eine Abfindung in einem arbeitsgerichtlichen Vergleich.
 
Auch vor dem Arbeitsgericht können Sie bei Bestehen eines selbständigen Dienstvertrages (Auftrag, Anstellungsvertrag) klären lassen, ob Sie als Arbeitnehmer anzusehen ist. Angebliche freie Mitarbeiter, Dozenten, Dienstleister und sogar Geschäftsführer sind häufig als Arbeitnehmer anzusehen. Vorteile der Statusklärung können sein: Kündigungsschutz, Entgeltfortzahlung in Krankheitsfalle, Anspruch auf Arbeitslosengeld oder auch nur eine Abfindung in einem arbeitsgerichtlichen Vergleich.
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Mehr dazu in "Arbeitsrechtliche Statusfragen - abgedeckt durch Rechtschutz für Arbeitssachen?" von RA Dr. Joachim Wichert, FAArbR, original erschienen in: MDR 2009 Heft 16, 897 - 900.
 
Mehr dazu in "Arbeitsrechtliche Statusfragen - abgedeckt durch Rechtschutz für Arbeitssachen?" von RA Dr. Joachim Wichert, FAArbR, original erschienen in: MDR 2009 Heft 16, 897 - 900.
  
'''Statusverfahren im Betriebsverfassungsrecht'''
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== '''Statusverfahren im Betriebsverfassungsrecht''' ==
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Im Betriebsverfassungsrecht kann eine Überprüfung des Status leitender Angestellter jederzeit auch außerhalb einer Betriebsratswahl bzw. Wahl zum Sprecherausschuß im sogenannten Statusverfahren vor dem Arbeitsgericht geklärt werden. Antragsberechtigt für das Statusverfahren sind der Arbeitgeber, der Betriebsrat, der Sprecherausschuß und der betroffene Arbeitnehmer. Die vom angerufenen Arbeitsgericht rechtskräftig getroffene Entscheidung ist verbindlich. Wird rechtskräftig festgestellt, dass der vermeintlich leitende Angestellte tatsächlich kein leitender Angestellter ist, verliert er mit der Rechtslraft der arbeitsgerichtlichen Entscheidung seine Mitgliedschaft im Sprecherausschuß (vgl. § 9 Abs. 2 Nr. 6 Sprecherausschußgesetz).
 
Im Betriebsverfassungsrecht kann eine Überprüfung des Status leitender Angestellter jederzeit auch außerhalb einer Betriebsratswahl bzw. Wahl zum Sprecherausschuß im sogenannten Statusverfahren vor dem Arbeitsgericht geklärt werden. Antragsberechtigt für das Statusverfahren sind der Arbeitgeber, der Betriebsrat, der Sprecherausschuß und der betroffene Arbeitnehmer. Die vom angerufenen Arbeitsgericht rechtskräftig getroffene Entscheidung ist verbindlich. Wird rechtskräftig festgestellt, dass der vermeintlich leitende Angestellte tatsächlich kein leitender Angestellter ist, verliert er mit der Rechtslraft der arbeitsgerichtlichen Entscheidung seine Mitgliedschaft im Sprecherausschuß (vgl. § 9 Abs. 2 Nr. 6 Sprecherausschußgesetz).
  
'''Statusverfahren im Aktienrecht'''
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== '''Statusverfahren im Aktienrecht''' ==
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Auch im Aktienrecht gibt es ein Statusverfahren (§§ 97 - 99 AktG) zur Klärung der Frage, ob ein Unternehmen einen Aufsichtsrat haben muss bzw. nach welchen gesetzlichen Vorschriften der Aufsichtsrat eines Unternehmens sich zusammenzusetzt. Dabei wird zwischen dem unstreitigen Statusverfahren und dem gerichtlichen Statusverfahren (§ 98 f. AktG) unterschieden. Die Gerichtskosten richten sich nach der Kostenordnung (§ 99 Abs.6 AktG). Der Gegenstandswert, nach dem sich die Gerichtskosten und die Anwaltskosten bemessen, ist regelmäßig auf 50.000 € festzusetzen. Die Kosten trägt, von Missbrauchsfällen abgesehen, die Gesellschaft.
 
Auch im Aktienrecht gibt es ein Statusverfahren (§§ 97 - 99 AktG) zur Klärung der Frage, ob ein Unternehmen einen Aufsichtsrat haben muss bzw. nach welchen gesetzlichen Vorschriften der Aufsichtsrat eines Unternehmens sich zusammenzusetzt. Dabei wird zwischen dem unstreitigen Statusverfahren und dem gerichtlichen Statusverfahren (§ 98 f. AktG) unterschieden. Die Gerichtskosten richten sich nach der Kostenordnung (§ 99 Abs.6 AktG). Der Gegenstandswert, nach dem sich die Gerichtskosten und die Anwaltskosten bemessen, ist regelmäßig auf 50.000 € festzusetzen. Die Kosten trägt, von Missbrauchsfällen abgesehen, die Gesellschaft.
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Statusverfahren über Zusammensetzung des Aufsichtsrates (Dr. Roland Köstler), Hans-Böckler-Stiftung (1.9.2009) [http://www.boeckler.de/pdf/mbf_merkblatt_statusverfahren.pdf]
 
Statusverfahren über Zusammensetzung des Aufsichtsrates (Dr. Roland Köstler), Hans-Böckler-Stiftung (1.9.2009) [http://www.boeckler.de/pdf/mbf_merkblatt_statusverfahren.pdf]
  
'''Statusverfahren im Familienrecht'''
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== '''Statusverfahren im Familienrecht''' ==
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Im Familienrecht gibt es das Statusverfahren zwischen den Lebenspartnern nach § 269 FamFG.
 
Im Familienrecht gibt es das Statusverfahren zwischen den Lebenspartnern nach § 269 FamFG.
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== '''Linktipps'''  ==
  
 
Mehr Informationen finden Sie demnächst auf Statusverfahren (de) [http://www.Statusverfahren.de]
 
Mehr Informationen finden Sie demnächst auf Statusverfahren (de) [http://www.Statusverfahren.de]
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== ''' Interviews''' ==
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(1) Verbraucherportal Biallo vom 05.12.2011: Selbstständig im Nebenberuf - Tipps und Fallstricke. Ein Beitrag von Rolf Winkel mit Interviewzitaten Rechtsanwalt Felser [http://www.biallo.de/finanzen/Steuern_Recht/selbststaendig-im-nebenberuf-tipps-und-fallstricke.php]
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(2) Lohn und GehaltsPROFI aktuell 2/2011: Sonderausgabe Scheinselbständigkeit. Beiträge von Chefredakteur Lutz Schumann
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(3) Allgemeine Hotel- und Gastronomie-Zeitung (AHGZ) 2008/40 (Seite 15): Selbständig oder nur zum Schein. Urteil zur Selbstständigkeit verunsichert das Gastgewerbe. Aber Vorsicht: „Die Feststellung ist keineswegs rechtskräftig“, warnt Michael W. Felser, Rechtsanwalt aus Brühl. Ein Beitrag von Norbert Sass mit Interview von Rechtsanwalt Felser. [http://www.ahgz.de/management-und-praxis/selbststaendig-oder-nur-zum-schein,200012157781.html]
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(4) „BKK Zollern-Alb Business“ Heft 2 2002 (Seite 6/7):  Scheinselbständigkeit - programmierter Ruin. Ein Beitrag von Jürgen Ponath mit Interview Rechtsanwalt Felser.
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(5) Financial Times Deutschland vom 27.6.2000: "Rentenkasse versperrt Selbstständigen die Flucht. Für Selbstständige in Deutschland wird es schwerer, sich der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu entziehen." Ein Beitrag von Margarethe Heckel mit Zitaten aus einem Interview mit Rechtsanwalt Felser [http://www.ftd.de/politik/deutschland/:rentenkasse-versperrt-selbststaendigen-die-flucht/1053412.html]
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== '''Autor''' ==
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Michael W. Felser ist auf das Thema "Statusverfahren" spezialisierter Rechtsanwalt in der Kanzlei Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte Köln/Brühl.

Aktuelle Version vom 7. April 2012, 20:30 Uhr

Mit einem Statusverfahren wird die Klärung eines zwischen den Parteien umstrittenen Rechtsverhältnisses angestrebt. Statusverfahren existieren in verschiedenen Rechtsgebieten, so im Arbeitsrecht, Aktienrecht, Familienrecht und Sozialversicherungsrecht.

Statusverfahren im Sozialversicherungsrecht

Im Sozialversicherungsrecht geht es beim Statusverfahren, das dort Statusfeststellungsverfahren oder Anfrageverfahren heißt, um die Frage, ob eine sozialvericherungspflichtige Beschäftigung vorliegt. Wird im Statusverfahren die Sozialversicherungspflicht festgestellt, folgt daraus die Versicherungspflicht in der Krankenversicherung, Arbeitslosenversicherung, Pflegeversicherung und Rentenversicherung. Für das Statusverfahren im Sozialversicherungsrecht ist grundsätzlich die Clearingsstelle der Deutschen Rentenversicherung zuständig. Achtung: Das Statusverfahren ist nur zulässig, wenn noch kein offizielles sozialversicherungsträgerseitiges Verfahren eingeleitet wurde, ausserdem hat es große Vorteile, wenn es binnen eines Monats nach Beginn der Tätigkeit beantragt wird. Nicht immer geht das Statusverfahren wunschgemäß aus. Dagegen kann - aber nur mit qualifizierter Unterstützung - Widerspruch eingelegt werden. Die gerichtliche Klärung schließt sich möglicherweise an die Widerspruchsentscheidung an, die häufig keine echte Überprüfung darstellt. Die Klage erfolgt nach der Widerspruchsentscheidung vor dem Sozialgericht.

Achtung Steuerberater: Steuerberater haften auch für eine unterlassene Beratung selbständiger Mandanten! Der Bundesgerichtshof hat Steuerberater dazu verpflichtet, dem Mandanten zu raten, einen spezialisierten Anwalt einzuschalten.

Bei der Berufung von GmbH-Geschäftsführern ist die Einleitung eines Statusfeststellungsverfahrens (Anfrageverfahren [1]) vorgeschrieben.

Mehr Informationen unter Statusfeststellungsverfahren (de) [2], Anfrageverfahren (de) [3] oder auf unserem großen Portal Scheinselbstaendigkeit (de) [4].


Statusverfahren im Arbeitsrecht

Auch vor dem Arbeitsgericht können Sie bei Bestehen eines selbständigen Dienstvertrages (Auftrag, Anstellungsvertrag) klären lassen, ob Sie als Arbeitnehmer anzusehen ist. Angebliche freie Mitarbeiter, Dozenten, Dienstleister und sogar Geschäftsführer sind häufig als Arbeitnehmer anzusehen. Vorteile der Statusklärung können sein: Kündigungsschutz, Entgeltfortzahlung in Krankheitsfalle, Anspruch auf Arbeitslosengeld oder auch nur eine Abfindung in einem arbeitsgerichtlichen Vergleich.

Wir unterstützen Sie als freier Mitarbeiter, Freelancer oder Subunternehmer bei der Klärung des Status vor dem Arbeitsgericht. Um unnötige Kosten zu vermeiden, sollte eine frühzeitige Beratung beim Anwalt stattfinden. Bitte achten Sie darauf, dass die Rechtsschutzversicherung nicht eintritt, wenn die dreimonatige Wartezeit des Versicherungsvertrags nicht schon bei dem Beginn der Tätigkeit erfüllt war. Ausserdem kann es Probleme mit dem Versicherungstypus geben. So ist umstritten, ob eine Selbständigenversicherung einen Statusrechtsstreit decken muß, bei dem der Versicherte behauptet, in Wirklichkeit Arbeitnehmer zu sein.

Mehr dazu in "Arbeitsrechtliche Statusfragen - abgedeckt durch Rechtschutz für Arbeitssachen?" von RA Dr. Joachim Wichert, FAArbR, original erschienen in: MDR 2009 Heft 16, 897 - 900.

Statusverfahren im Betriebsverfassungsrecht

Im Betriebsverfassungsrecht kann eine Überprüfung des Status leitender Angestellter jederzeit auch außerhalb einer Betriebsratswahl bzw. Wahl zum Sprecherausschuß im sogenannten Statusverfahren vor dem Arbeitsgericht geklärt werden. Antragsberechtigt für das Statusverfahren sind der Arbeitgeber, der Betriebsrat, der Sprecherausschuß und der betroffene Arbeitnehmer. Die vom angerufenen Arbeitsgericht rechtskräftig getroffene Entscheidung ist verbindlich. Wird rechtskräftig festgestellt, dass der vermeintlich leitende Angestellte tatsächlich kein leitender Angestellter ist, verliert er mit der Rechtslraft der arbeitsgerichtlichen Entscheidung seine Mitgliedschaft im Sprecherausschuß (vgl. § 9 Abs. 2 Nr. 6 Sprecherausschußgesetz).


Statusverfahren im Aktienrecht

Auch im Aktienrecht gibt es ein Statusverfahren (§§ 97 - 99 AktG) zur Klärung der Frage, ob ein Unternehmen einen Aufsichtsrat haben muss bzw. nach welchen gesetzlichen Vorschriften der Aufsichtsrat eines Unternehmens sich zusammenzusetzt. Dabei wird zwischen dem unstreitigen Statusverfahren und dem gerichtlichen Statusverfahren (§ 98 f. AktG) unterschieden. Die Gerichtskosten richten sich nach der Kostenordnung (§ 99 Abs.6 AktG). Der Gegenstandswert, nach dem sich die Gerichtskosten und die Anwaltskosten bemessen, ist regelmäßig auf 50.000 € festzusetzen. Die Kosten trägt, von Missbrauchsfällen abgesehen, die Gesellschaft.

Mehr Informationen:

Statusverfahren über Zusammensetzung des Aufsichtsrates (Dr. Roland Köstler), Hans-Böckler-Stiftung (1.9.2009) [5]

Statusverfahren im Familienrecht

Im Familienrecht gibt es das Statusverfahren zwischen den Lebenspartnern nach § 269 FamFG.


Linktipps

Mehr Informationen finden Sie demnächst auf Statusverfahren (de) [6]

Interviews

(1) Verbraucherportal Biallo vom 05.12.2011: Selbstständig im Nebenberuf - Tipps und Fallstricke. Ein Beitrag von Rolf Winkel mit Interviewzitaten Rechtsanwalt Felser [7]

(2) Lohn und GehaltsPROFI aktuell 2/2011: Sonderausgabe Scheinselbständigkeit. Beiträge von Chefredakteur Lutz Schumann

(3) Allgemeine Hotel- und Gastronomie-Zeitung (AHGZ) 2008/40 (Seite 15): Selbständig oder nur zum Schein. Urteil zur Selbstständigkeit verunsichert das Gastgewerbe. Aber Vorsicht: „Die Feststellung ist keineswegs rechtskräftig“, warnt Michael W. Felser, Rechtsanwalt aus Brühl. Ein Beitrag von Norbert Sass mit Interview von Rechtsanwalt Felser. [8]

(4) „BKK Zollern-Alb Business“ Heft 2 2002 (Seite 6/7): Scheinselbständigkeit - programmierter Ruin. Ein Beitrag von Jürgen Ponath mit Interview Rechtsanwalt Felser.

(5) Financial Times Deutschland vom 27.6.2000: "Rentenkasse versperrt Selbstständigen die Flucht. Für Selbstständige in Deutschland wird es schwerer, sich der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu entziehen." Ein Beitrag von Margarethe Heckel mit Zitaten aus einem Interview mit Rechtsanwalt Felser [9]

Autor

Michael W. Felser ist auf das Thema "Statusverfahren" spezialisierter Rechtsanwalt in der Kanzlei Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte Köln/Brühl.