Betriebsratsschulung: Unterschied zwischen den Versionen

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(Grundschulung zum Betriebsverfassungsrecht)
(Grundschulung zum Betriebsverfassungsrecht)
 
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== '''Betriebsratsschulung / Betriebsräteseminar''' ==
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Nach § 37 Abs. 6 BetrVG hat ein Betriebsratsmitglied Anspruch auf bezahlte Freistellung bzw. bezahlte Arbeitsbefreiung für die Teilnahme an Schulungen, wenn diese Kenntnisse vermitteln, die für die Betriebsratstätigkeit erforderlich sind. Ausserdem können sich Betriebsratsmitglieder je Amtsperiode nach § 37 Abs. 7 BetrVG für drei Wochen bei "geeigneten" Schulungen anmelden, erstmals gewählte Betriebsräte sogar für vier Wochen.
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Die regelmäßige Fortbildung der Betriebsratsmitglieder in Betriebsräteseminaren sind eine Grundvoraussetzung für eine vernünftige Betriebsratsarbeit. Der Betriebsrat kann nicht auf Dauer darauf verwiesen werden, ein Betriebsratsmitglied könne sich die erforderlichen Kenntnisse auf andere Weise, zB durch Selbststudium oder durch Befragung der übrigen, besser informierten Betriebsratsmitglieder verschaffen (BAG 19. September 2001 - 7 ABR 32/00 - BAGE 99, 103 = AP BetrVG 1972 § 25 Nr. 9 = EzA BetrVG 1972 § 37 Nr. 142, zu B I 1 der Gründe; 16. Oktober 1986 - 6 ABR 14/84 - aaO, zu II 2 c bb der Gründe) .
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== '''Auswahl des Seminaranbieters für das Betriebsräteseminar''' ==
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Der Betriebsrat muß nicht den billigsten Anbieter wählen:
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"Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats hat der Betriebsrat zu entscheiden, ob ein Betriebsratsmitglied zu einer Schulungsveranstaltung entsandt werden soll. Dabei hat er unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zu prüfen, ob die Teilnahme erforderlich iSv. § 37 Abs. 6 BetrVG ist oder nicht (BAG 8. März 2000 - 7 ABR 11/98 - BAGE 94, 42 = AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 68 = EzA BetrVG 1972 § 40 Nr. 90, zu B 2 der Gründe) . Der Betriebsrat hat im Rahmen seines Beurteilungsspielraums auch zu prüfen, ob die zu erwartenden Schulungskosten mit der Größe und Leistungsfähigkeit des Betriebs zu vereinbaren sind. Außerdem hat er darauf zu achten, dass der Schulungszweck in einem angemessenen Verhältnis zu den hierfür aufzuwendenden Mitteln steht (BAG 28. Juni 1995 - 7 ABR 55/94 - BAGE 80, 236 = AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 48 = EzA BetrVG 1972 § 40 Nr. 74, zu B II 1 der Gründe; 27. September 1974 - 1 ABR 71/73 - BAGE 26, 269 = AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 18 = EzA BetrVG 1972 § 37 Nr. 33, zu III 4 der Gründe) . Der Betriebsrat ist allerdings nicht gehalten, anhand einer umfassenden Marktanalyse den günstigsten Anbieter zu ermitteln und ohne Rücksicht auf andere Erwägungen auszuwählen. Seine Auswahlentscheidung kann er bei vergleichbaren Seminarinhalten auch von dem Veranstalter selbst abhängig machen (BAG 28. Juni 1995 - 7 ABR 55/94 - aaO, zu B II 1 der Gründe)."
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== '''Teilnahme an Betriebsräteseminar durch einstweilige Verfügung?''' ==
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Umstritten ist, ob der Betriebsrat eine Teilnahme des Betriebsratsmitglieds durch einstweilige Verfügung sicherstellen kann:
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"Ob in derartigen Fällen der Betriebsrat durch Erwirkung einer einstweiligen Verfügung das Teilnahmerecht des Betriebsratsmitglieds absichern kann, wird in der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung und der arbeitsrechtlichen Literatur nicht einheitlich beantwortet. Einerseits wird vertreten, das Arbeitsgericht dem Betriebsratsmitglied durch einstweilige Verfügung die Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung gestatten kann (LAG Hamm, 23.11.1972 – DB 1972, 2489; LAG Hessen, 10.08.2004 – 9 TaBVGa 114/04 –; ArbG Detmold, 30.04.1998 – AiB 1998, 405; ArbG Frankfurt/Oder, 27.01.2000 – LAGE BetrVG 1972 § 37 Nr. 54; ArbG Bremen, 25.02.2000 – AiB 2000, 288; Wenzel, NZA 1984, 112, 116; Fitting, aaO., § 37 Rn. 252; DKK/Wedde, aaO., § 37 Rn. 132; GK/Weber, aaO., § 37 Rn. 278, 282; ErfK/Eisemann, 8. Aufl., § 37 BetrVG Rn. 28; Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge, ArbGG, 6. Aufl., § 85 Rn. 31; Korinth, aaO., K Rn. 34; ders., ArbRB 2008, 30 m.w.N.).
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Demgegenüber wird auch vertreten, dass die Durchführung von Schulungsmaßnahmen für Betriebsratsmitglieder im Wege der einstweiligen Verfügung durch den Betriebsrat regelmäßig nicht erzwungen werden kann, weil es einer Freistellung durch den Arbeitgeber nicht bedarf (LAG Düsseldorf, 06.09.1995 – LAGE BetrVG 1972 § 37 Nr. 44 = NZA-RR 1996, 12; LAG Köln, 22.11.2003 – DB 2004, 551; ArbG Berlin, 12.11.1976 – DB 1976, 2483; Heinze, RdA 1986, 273, 287; Corts, NZA 1998, 357, 358; Schneider/Sittard, ArbRB 2007, 241; Wlotzke/Preis/Kreft, BetrVG, 3. Aufl., § 37 Rn. 70; Walker, einstweiliger Rechtsschutz, 1993, Rn. 821 ff., 824; Baur in Dunkl/Moeller/Baur/Feldmeier, Handbuch des vorläufigen Rechtsschutzes, 3. Aufl., Teil B, Rn. 261 m.w.N.)."
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LAG Hamm 21.05.2008 Aktenzeichen 10 TaBVGa 7/08
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== '''Gesetzliche Vorschriften''' ==
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§ 37 Ehrenamtliche Tätigkeit, Arbeitsversäumnis
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(2) Mitglieder des Betriebsrats sind von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts zu befreien, wenn und soweit es nach Umfang und Art des Betriebs zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
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(3) Zum Ausgleich für Betriebsratstätigkeit, die aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen ist, hat das Betriebsratsmitglied Anspruch auf entsprechende Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts. Betriebsbedingte Gründe liegen auch vor, wenn die Betriebsratstätigkeit wegen der unterschiedlichen Arbeitszeiten der Betriebsratsmitglieder nicht innerhalb der persönlichen Arbeitszeit erfolgen kann. Die Arbeitsbefreiung ist vor Ablauf eines Monats zu gewähren; ist dies aus betriebsbedingten Gründen nicht möglich, so ist die aufgewendete Zeit wie Mehrarbeit zu vergüten.
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(6) Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit des Betriebsrats erforderlich sind. Betriebsbedingte Gründe im Sinne des Absatzes 3 liegen auch vor, wenn wegen Besonderheiten der betrieblichen Arbeitszeitgestaltung die Schulung des Betriebsratsmitglieds außerhalb seiner Arbeitszeit erfolgt; in diesem Fall ist der Umfang des Ausgleichsanspruchs unter Einbeziehung der Arbeitsbefreiung nach Absatz 2 pro Schulungstag begrenzt auf die Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers. Der Betriebsrat hat bei der Festlegung der zeitlichen Lage der Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen die betrieblichen Notwendigkeiten zu berücksichtigen. Er hat dem Arbeitgeber die Teilnahme und die zeitliche Lage der Schulungs- und Bildungsveranstaltungen rechtzeitig bekannt zu geben. Hält der Arbeitgeber die betrieblichen Notwendigkeiten für nicht ausreichend berücksichtigt, so kann er die Einigungsstelle anrufen. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.
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(7) Unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 6 hat jedes Mitglied des Betriebsrats während seiner regelmäßigen Amtszeit Anspruch auf bezahlte Freistellung für insgesamt drei Wochen zur Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, die von der zuständigen obersten Arbeitsbehörde des Landes nach Beratung mit den Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und der Arbeitgeberverbände als geeignet anerkannt sind. Der Anspruch nach Satz 1 erhöht sich für Arbeitnehmer, die erstmals das Amt eines Betriebsratsmitglieds übernehmen und auch nicht zuvor Jugend- und Auszubildendenvertreter waren, auf vier Wochen. Absatz 6 Satz 2 bis 6 findet Anwendung.
  
 
== '''Erforderliche Seminare nach § 37 Absatz 6 BetrVG''' ==
 
== '''Erforderliche Seminare nach § 37 Absatz 6 BetrVG''' ==
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== '''Grundschulung zum Betriebsverfassungsrecht''' ==
 
== '''Grundschulung zum Betriebsverfassungsrecht''' ==
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Grundschulungen sind Betriebsratsschulungen [http://www.betriebsratsschulungen.de/], die die Vermittlung von Grundkenntnissen im Betriebsverfassungsrecht [http://www.betriebsverfassungsrecht.de] (bei Betriebsratsmitgliedern [http://www.betriebsratsmitglied.de]) im allgemeinen Arbeitsrecht oder im Bereich der Arbeitssicherheit und Unfallverhütung zum Ziel haben. Grundschulungen sind abzugrenzen von Spezialschulungen [http://www.spezialschulung.de], die im Hinblick auf die Erforderlichkeit eine nähere Begründung vom Betriebsrat erfordern.
 
Grundschulungen sind Betriebsratsschulungen [http://www.betriebsratsschulungen.de/], die die Vermittlung von Grundkenntnissen im Betriebsverfassungsrecht [http://www.betriebsverfassungsrecht.de] (bei Betriebsratsmitgliedern [http://www.betriebsratsmitglied.de]) im allgemeinen Arbeitsrecht oder im Bereich der Arbeitssicherheit und Unfallverhütung zum Ziel haben. Grundschulungen sind abzugrenzen von Spezialschulungen [http://www.spezialschulung.de], die im Hinblick auf die Erforderlichkeit eine nähere Begründung vom Betriebsrat erfordern.
  
Grundschulung und Spezialschulung
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== '''Grundschulung und Spezialschulung''' ==
  
Für neugewählte Betriebsräte ist es neben der Unterscheidung “geeigneter” und “erforderlicher” Seminare wichtig, die Unterscheidung zwischen Grundlagenschulungen und Spezialschulungen zu kennen. Sogenannte Grundlagenschulungen hält die Rechtsprechung nämlich immer für erforderlich, so daß der Betriebsrat dies nicht näher begründen muß.
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Für neugewählte Betriebsräte ist es neben der Unterscheidung “geeigneter” und “erforderlicher” Seminare wichtig, die Unterscheidung zwischen Grundlagenschulungen und Spezialschulungen zu kennen.  
  
 
Bei der Prüfung der Erforderlichkeit von Betriebsräteschulungen (§§ 37 Abs. 6, 40 Abs. 1 BetrVG) ist nämlich der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu berücksichtigen. Betriebsräteschulungen werden deshalb in zwei Kategorien unterteilt: die Grundschulung (http://www.grundschulung.de), die Grundkenntnisse des BetrVG vermitteln soll und die Spezialschulung (http://www.spezialschulung.de), die vertiefte Kenntnisse auf einem Spezialgebiet vermittelt.
 
Bei der Prüfung der Erforderlichkeit von Betriebsräteschulungen (§§ 37 Abs. 6, 40 Abs. 1 BetrVG) ist nämlich der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu berücksichtigen. Betriebsräteschulungen werden deshalb in zwei Kategorien unterteilt: die Grundschulung (http://www.grundschulung.de), die Grundkenntnisse des BetrVG vermitteln soll und die Spezialschulung (http://www.spezialschulung.de), die vertiefte Kenntnisse auf einem Spezialgebiet vermittelt.
  
Das gilt im Grunde auch für Personalratsmitglieder:
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Betriebsratsmitglieder haben nach der erstmaligen Wahl in den Betriebsrat Anspruch auf sog. Grundschulungen bzw. Grundlagenschulungen:
  
"Einer Grundschulung bedarf das Personalratsmitglied, um seine Tätigkeit im Personalrat überhaupt sachgemäß ausüben zu können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.02.03 - 6 P 10.02). Die Teilnahme an einer Spezialschulung benötigt es, um den besonderen Aufgaben, die ihm innerhalb der Personalvertretung zukommen, gerecht werden zu können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.02.03 - 6 P 10.02)."
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Ca. 2 Wochen Betriebsverfassungsrecht
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Ca. 2 Wochen Arbeitsrecht
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Ca. 2 Wochen Arbeitsschutzrecht
  
BVerwG, Beschluß vom 14.06.2006 Aktenzeichen: 6 P 13/05
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Ausserdem dürfte ein mind. 1-wöchiges Betriebsräteseminar zum maßgeblichen Tarifvertrag erforderlich sein im Sinne des § 37 Absatz 6 BetrVG.
  
Mehr Infos zur Rechtslage bei Personalratsschulungen via JuracityBlog. http://blog.juracity.de/2007-10-19/personalratsschulung-zum-tvoed-grundschulung-oder-spezialschulung.html
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Daraus folgt allerdings nicht ohne weiteres die Erforderlichkeit des Besuchs einer Veranstaltung im Betriebsverfassungsrecht, im allgemeinen Arbeitsrecht oder im Bereich der Arbeitssicherheit oder Unfallverhütung für jedes Betriebsratsmitglied. Die Vermittlung derartiger Grundkenntnisse ist nur möglich und damit erforderlich iSv. § 37 Abs. 6 BetrVG, wenn das betreffende Betriebsratsmitglied über diese Kenntnisse (noch) nicht verfügt. Die Entsendung zu einer Veranstaltung im Betriebsverfassungsrecht, im allgemeinen Arbeitsrecht oder im Bereich der Arbeitssicherheit und Unfallverhütung im Rahmen des § 37 Abs. 6 BetrVG scheidet dann aus, wenn das ausgewählte Betriebsratsmitglied die erforderlichen Kenntnisse bereits besitzt. Dabei muss es sich allerdings um persönliche Kenntnisse des Betriebsratsmitglieds handeln, nicht um Kenntnisse des Gremiums „Betriebsrat“ oder anderer Betriebsratsmitglieder (BAG 16. Oktober 1986 - 6 ABR 14/84 - BAGE 53, 186 = AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 58 = EzA BetrVG 1972 § 37 Nr. 87, zu II 2 c bb der Gründe).
  
 
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Aus der generellen Notwendigkeit solcher Schulungen folgt jedoch nicht ohne weiteres deren Erforderlichkeit für das zu entsendende Betriebsratsmitglied. Vielmehr ist entscheidend, ob dieses über derartige Grundkenntnisse verfügt oder ob es aufgrund fehlender Kenntnisse einer solchen noch bedarf. Für den Schulungsbereich ist daher anerkannt, daß die Erforderlichkeit der Schulung nicht identisch sein muß mit der Erforderlichkeit der Schulung im Einzelfall (BAG Beschluß vom 16.10.86, aaO, zu II 2 c bb der Gründe; zuletzt BAG vom 25.01.95
 
Aus der generellen Notwendigkeit solcher Schulungen folgt jedoch nicht ohne weiteres deren Erforderlichkeit für das zu entsendende Betriebsratsmitglied. Vielmehr ist entscheidend, ob dieses über derartige Grundkenntnisse verfügt oder ob es aufgrund fehlender Kenntnisse einer solchen noch bedarf. Für den Schulungsbereich ist daher anerkannt, daß die Erforderlichkeit der Schulung nicht identisch sein muß mit der Erforderlichkeit der Schulung im Einzelfall (BAG Beschluß vom 16.10.86, aaO, zu II 2 c bb der Gründe; zuletzt BAG vom 25.01.95
Aktenzeichen 7 ABR 37/94).  
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Aktenzeichen 7 ABR 37/94).
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== '''Einzelne Grundschulungen''' ==
  
Einzelne Grundschulungen
 
  
 
Grundschulungen sind Seminare über Grundkenntnisse
 
Grundschulungen sind Seminare über Grundkenntnisse
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Bundesarbeitsgericht, Beschluß vom 04.06.2003 Aktenzeichen: 7 ABR 42/02
 
Bundesarbeitsgericht, Beschluß vom 04.06.2003 Aktenzeichen: 7 ABR 42/02
  
Grundschulungen für Personalratsmitglieder
 
  
"Die Vermittlung von Grundkenntnissen im Arbeitsrecht ist für eine ordnungsgemäße Personalratstätigkeit unentbehrlich. Zwischen dem Personalvertretungsrecht und dem Arbeitsrecht bestehen vielfältige und enge Verflechtungen. Der Personalrat kann die ihm gesetzlich zugewiesenen Beteiligungsrechte http://www.beteiligungsrechte.de und allgemeinen Aufgaben nur dann angemessen wahrnehmen, wenn bei ihm Grundwissen über individuelles und kollektives Arbeitsrecht vorhanden ist (vgl. Altvater/Hamer/Ohnesorg/Peiseler, BPersVG, 5. Aufl. 2004, § 46 Rn. 92; Ilbertz/Widmaier, BPersVG, 10. Aufl. 2004, § 46 Rn. 35a; ebenso zum Betriebsverfassungsrecht: BAG, Beschluss vom 16.10.86 - 6 ABR 14/84)."
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== '''Einzelne Themen einer Grundschulung''' ==
 
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BVerwG, Beschluss vom 14.06.06 Aktenzeichen: 6 P 13/05
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Allerdings hat das Bundesverwaltungsgericht für die Personalratsschulungen mit Rücksicht auf das Gebot der sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel und die Gesetzesmaterialien zu § 46 Abs. 6 BPersVG aus dem Merkmal der Erforderlichkeit auch bei Grundschulungen partiell strengere Maßstäbe hergeleitet hat als das Bundesarbeitsgericht für das entsprechende Merkmal in § 37 Abs. 6 Satz 1 BetrVG (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.11.90 - 6 P 4.89, vom 14.06.06 Aktenzeichen: 6 P 13/05).
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Bei der Dauer entsprechender Schulungen ist das Bundesverwaltungsgericht deutlich strenger, es geht auch davon aus, dass Schulungstage, nicht nur "nützliche Inhalte" aufweisen, nicht nach der > 50 % Regel des Bundesarbeitsgerichts insgesamt als erforderlich anzusehen, sondern auf den Bildungsurlaub anzurechnen sind (!), so wohl BVerwG vom 14.06.06 Aktenzeichen: 6 P 13/05.
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Zur Kritik http://blog.juracity.de/2006-10-04/grundschulung-fuer-personalratsmitglieder-zum-arbeitsrecht-bverwg-schwenkt-auf-bag-rechtsprechung-ein.html
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Einzelne Themen einer Grundschulung
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Betriebsratsschulungen zum Thema Mobbing sind als Spezialschulungen einzuordnen (siehe dazu bei spezialschulung_de).
 
Betriebsratsschulungen zum Thema Mobbing sind als Spezialschulungen einzuordnen (siehe dazu bei spezialschulung_de).
  
Dauer
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== '''Dauer''' ==
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Das Bundesarbeitsgericht hat in ständiger Rechtsprechung, insbesondere Grundlagen bildende Seminare über das Betriebsverfassungsgesetz mit einer Dauer von ein bis zwei Wochen, als erforderlich angesehen (BAG, Beschluss vom 06.11.73; BAG, Beschluss vom 27.11.1973; BAG, Beschluss vom 16.10.1986 - ; Landesarbeitsgericht Hamm, Beschluß vom 17.10.2003 - Aktenzeichen 10 TaBV 83/03).
 
Das Bundesarbeitsgericht hat in ständiger Rechtsprechung, insbesondere Grundlagen bildende Seminare über das Betriebsverfassungsgesetz mit einer Dauer von ein bis zwei Wochen, als erforderlich angesehen (BAG, Beschluss vom 06.11.73; BAG, Beschluss vom 27.11.1973; BAG, Beschluss vom 16.10.1986 - ; Landesarbeitsgericht Hamm, Beschluß vom 17.10.2003 - Aktenzeichen 10 TaBV 83/03).
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Hinsichtlich der Dauer einer derartigen Schulung gibt es generell weder einen Anspruch auf drei Wochen Grundlagenschulung noch eine Begrenzung auf zwei Wochen (so aber LAG Köln Beschluss vom 12.04.96 – 11 (13) TaBV 83/95 – Bl. 97 ff. d. A.). Die Beurteilung der Erforderlichkeit ist vielmehr immer eine Frage der Umstände des Einzelfalles. Sie hängt davon ab, um welche Branche es geht, auf welchem Niveau die Zusammenarbeit des Betriebsrats mit dem Arbeitgeber stattfindet, vom Inhalt des Themenplanes, dem Angebot auf dem Schulungsmarkt usw. In seinen Entscheidungen vom 18.09.91 (a.a.O.) und vom 17.10.90 (- 7 AZR 547/89 – Juris ) hat das Bundesarbeitsgericht z. B. eine dritte Schulungswoche für nicht erforderlich angesehen, weil auf ihr kein Grundwissen mehr vermittelt wurde, sondern weitgehend schwierige Fragenbereiche vertieft wurden. Das LAG Nürnberg hat mit Beschluss vom 28.05.02 ( – 6 (5) TaBV 29/01) dagegen auch vier Wochenschulungen als Grundlagenschulungen im Betriebsverfassungsrecht als erforderlich anerkannt, die jedenfalls dann nicht unverhältnismäßig seien, wenn auf diesen Schulungen auch Grundkenntnisse des Arbeitsrechts vermittelt würden, die den Besuch von eigenen Grundlagenschulungen zum Arbeitsrecht als überflüssig erscheinen lassen.  
 
Hinsichtlich der Dauer einer derartigen Schulung gibt es generell weder einen Anspruch auf drei Wochen Grundlagenschulung noch eine Begrenzung auf zwei Wochen (so aber LAG Köln Beschluss vom 12.04.96 – 11 (13) TaBV 83/95 – Bl. 97 ff. d. A.). Die Beurteilung der Erforderlichkeit ist vielmehr immer eine Frage der Umstände des Einzelfalles. Sie hängt davon ab, um welche Branche es geht, auf welchem Niveau die Zusammenarbeit des Betriebsrats mit dem Arbeitgeber stattfindet, vom Inhalt des Themenplanes, dem Angebot auf dem Schulungsmarkt usw. In seinen Entscheidungen vom 18.09.91 (a.a.O.) und vom 17.10.90 (- 7 AZR 547/89 – Juris ) hat das Bundesarbeitsgericht z. B. eine dritte Schulungswoche für nicht erforderlich angesehen, weil auf ihr kein Grundwissen mehr vermittelt wurde, sondern weitgehend schwierige Fragenbereiche vertieft wurden. Das LAG Nürnberg hat mit Beschluss vom 28.05.02 ( – 6 (5) TaBV 29/01) dagegen auch vier Wochenschulungen als Grundlagenschulungen im Betriebsverfassungsrecht als erforderlich anerkannt, die jedenfalls dann nicht unverhältnismäßig seien, wenn auf diesen Schulungen auch Grundkenntnisse des Arbeitsrechts vermittelt würden, die den Besuch von eigenen Grundlagenschulungen zum Arbeitsrecht als überflüssig erscheinen lassen.  
  
Anspruch des Betriebsratsmitglieds bzw. Personalratsmitglieds
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== ''' Anspruch des Betriebsratsmitglieds''' ==
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Da jedes Betriebsratsmitglied sein Amt in eigener Verantwortung führen muß, ist es auch grundsätzlich ohne Bedeutung, ob ein oder mehrere andere Betriebsratsmitglieder bereits an einer Schulungsveranstaltung dieser Art (Grundschulung) teilgenommen haben.  
 
Da jedes Betriebsratsmitglied sein Amt in eigener Verantwortung führen muß, ist es auch grundsätzlich ohne Bedeutung, ob ein oder mehrere andere Betriebsratsmitglieder bereits an einer Schulungsveranstaltung dieser Art (Grundschulung) teilgenommen haben.  
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== '''Spezialschulung zum Betriebsverfassungsrecht''' ==
 
== '''Spezialschulung zum Betriebsverfassungsrecht''' ==
  
Informationen und Angebote zu Spezialschulungen finden Sie auf Spezialschulung_de.
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Bei entsprechender Arbeitsteilung im Betriebsrat bzw. bei entsprechendem betrieblichem Bedarf kommt zusätzlich zu den genannten Grundschulungen der Besuch sog. Spezialschulungen in Betracht. Spezialschulungen sind immer dann erforderlich im Sinne des § 37 Absatz 6 BetrVG, wenn sie objektiv und subjektiv erforderlich sind. Die objektive Erforderlichkeit bedeutet, dass das Thema des Betriebsräteseminars für die Betriebsratsarbeit konkret erforderlich ist, weil das Thema im Betrieb aktuell ist oder aber regelmäßig ein Thema ist.  
  
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Subjektiv erforderlich ist die Teilnahme an einem solchen Betriebsräteseminar dann, wenn das entsprechende Betriebsratsmitglied noch Schulungsbedarf zu diesem Thema hat, also weder durch vorangegangene Fortbildungen schon zum Thema geschult ist oder aber durch entsprechende praktische Erfahrungen keinen Schulungsbedarf mehr hat.
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Oder um es mit der Rechtsprechung zu sagen: "Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes ist die Vermittlung von Kenntnissen für die Betriebsratsarbeit erforderlich, wenn der Betriebsrat sie im Hinblick auf die betriebliche Situation benötigt, um seine derzeitigen oder künftig anfallenden Aufgaben sachgerecht bewältigen zu können. Dies verlangt die Darlegung eines aktuellen betriebs- oder betriebsratsbezogenen Anlasses, aus dem sich der jeweilige Schulungsbedarf ergibt. Wenn sich - wie beim Mobbing - die Schulung mit einem speziellen Thema befasst, bei dem nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Betriebsrat dieses Wissen unabhängig von der jeweiligen betrieblichen Lage zur sachgerechten Bewältigung seiner gesetzlichen Aufgabenstellung stets benötigt (BAG vom 07.06.1989 - 7 ABR 26/88 -, BAG - 7 AZR 670/94 - und BAG - 7 ABR 14/96 -)."
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Informationen und Angebote zu Spezialschulungen finden Sie auf Spezialschulung_de.
  
 
== '''Geeignete Seminare nach § 37 Absatz 7 BetrVG''' ==
 
== '''Geeignete Seminare nach § 37 Absatz 7 BetrVG''' ==
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Aktuelle Version vom 10. April 2012, 23:09 Uhr


Betriebsratsschulung / Betriebsräteseminar

Nach § 37 Abs. 6 BetrVG hat ein Betriebsratsmitglied Anspruch auf bezahlte Freistellung bzw. bezahlte Arbeitsbefreiung für die Teilnahme an Schulungen, wenn diese Kenntnisse vermitteln, die für die Betriebsratstätigkeit erforderlich sind. Ausserdem können sich Betriebsratsmitglieder je Amtsperiode nach § 37 Abs. 7 BetrVG für drei Wochen bei "geeigneten" Schulungen anmelden, erstmals gewählte Betriebsräte sogar für vier Wochen.

Die regelmäßige Fortbildung der Betriebsratsmitglieder in Betriebsräteseminaren sind eine Grundvoraussetzung für eine vernünftige Betriebsratsarbeit. Der Betriebsrat kann nicht auf Dauer darauf verwiesen werden, ein Betriebsratsmitglied könne sich die erforderlichen Kenntnisse auf andere Weise, zB durch Selbststudium oder durch Befragung der übrigen, besser informierten Betriebsratsmitglieder verschaffen (BAG 19. September 2001 - 7 ABR 32/00 - BAGE 99, 103 = AP BetrVG 1972 § 25 Nr. 9 = EzA BetrVG 1972 § 37 Nr. 142, zu B I 1 der Gründe; 16. Oktober 1986 - 6 ABR 14/84 - aaO, zu II 2 c bb der Gründe) .

Auswahl des Seminaranbieters für das Betriebsräteseminar

Der Betriebsrat muß nicht den billigsten Anbieter wählen:

"Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats hat der Betriebsrat zu entscheiden, ob ein Betriebsratsmitglied zu einer Schulungsveranstaltung entsandt werden soll. Dabei hat er unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zu prüfen, ob die Teilnahme erforderlich iSv. § 37 Abs. 6 BetrVG ist oder nicht (BAG 8. März 2000 - 7 ABR 11/98 - BAGE 94, 42 = AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 68 = EzA BetrVG 1972 § 40 Nr. 90, zu B 2 der Gründe) . Der Betriebsrat hat im Rahmen seines Beurteilungsspielraums auch zu prüfen, ob die zu erwartenden Schulungskosten mit der Größe und Leistungsfähigkeit des Betriebs zu vereinbaren sind. Außerdem hat er darauf zu achten, dass der Schulungszweck in einem angemessenen Verhältnis zu den hierfür aufzuwendenden Mitteln steht (BAG 28. Juni 1995 - 7 ABR 55/94 - BAGE 80, 236 = AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 48 = EzA BetrVG 1972 § 40 Nr. 74, zu B II 1 der Gründe; 27. September 1974 - 1 ABR 71/73 - BAGE 26, 269 = AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 18 = EzA BetrVG 1972 § 37 Nr. 33, zu III 4 der Gründe) . Der Betriebsrat ist allerdings nicht gehalten, anhand einer umfassenden Marktanalyse den günstigsten Anbieter zu ermitteln und ohne Rücksicht auf andere Erwägungen auszuwählen. Seine Auswahlentscheidung kann er bei vergleichbaren Seminarinhalten auch von dem Veranstalter selbst abhängig machen (BAG 28. Juni 1995 - 7 ABR 55/94 - aaO, zu B II 1 der Gründe)."

Teilnahme an Betriebsräteseminar durch einstweilige Verfügung?

Umstritten ist, ob der Betriebsrat eine Teilnahme des Betriebsratsmitglieds durch einstweilige Verfügung sicherstellen kann:

"Ob in derartigen Fällen der Betriebsrat durch Erwirkung einer einstweiligen Verfügung das Teilnahmerecht des Betriebsratsmitglieds absichern kann, wird in der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung und der arbeitsrechtlichen Literatur nicht einheitlich beantwortet. Einerseits wird vertreten, das Arbeitsgericht dem Betriebsratsmitglied durch einstweilige Verfügung die Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung gestatten kann (LAG Hamm, 23.11.1972 – DB 1972, 2489; LAG Hessen, 10.08.2004 – 9 TaBVGa 114/04 –; ArbG Detmold, 30.04.1998 – AiB 1998, 405; ArbG Frankfurt/Oder, 27.01.2000 – LAGE BetrVG 1972 § 37 Nr. 54; ArbG Bremen, 25.02.2000 – AiB 2000, 288; Wenzel, NZA 1984, 112, 116; Fitting, aaO., § 37 Rn. 252; DKK/Wedde, aaO., § 37 Rn. 132; GK/Weber, aaO., § 37 Rn. 278, 282; ErfK/Eisemann, 8. Aufl., § 37 BetrVG Rn. 28; Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge, ArbGG, 6. Aufl., § 85 Rn. 31; Korinth, aaO., K Rn. 34; ders., ArbRB 2008, 30 m.w.N.).

Demgegenüber wird auch vertreten, dass die Durchführung von Schulungsmaßnahmen für Betriebsratsmitglieder im Wege der einstweiligen Verfügung durch den Betriebsrat regelmäßig nicht erzwungen werden kann, weil es einer Freistellung durch den Arbeitgeber nicht bedarf (LAG Düsseldorf, 06.09.1995 – LAGE BetrVG 1972 § 37 Nr. 44 = NZA-RR 1996, 12; LAG Köln, 22.11.2003 – DB 2004, 551; ArbG Berlin, 12.11.1976 – DB 1976, 2483; Heinze, RdA 1986, 273, 287; Corts, NZA 1998, 357, 358; Schneider/Sittard, ArbRB 2007, 241; Wlotzke/Preis/Kreft, BetrVG, 3. Aufl., § 37 Rn. 70; Walker, einstweiliger Rechtsschutz, 1993, Rn. 821 ff., 824; Baur in Dunkl/Moeller/Baur/Feldmeier, Handbuch des vorläufigen Rechtsschutzes, 3. Aufl., Teil B, Rn. 261 m.w.N.)."

LAG Hamm 21.05.2008 Aktenzeichen 10 TaBVGa 7/08


Gesetzliche Vorschriften

§ 37 Ehrenamtliche Tätigkeit, Arbeitsversäumnis

(2) Mitglieder des Betriebsrats sind von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts zu befreien, wenn und soweit es nach Umfang und Art des Betriebs zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist. (3) Zum Ausgleich für Betriebsratstätigkeit, die aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen ist, hat das Betriebsratsmitglied Anspruch auf entsprechende Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts. Betriebsbedingte Gründe liegen auch vor, wenn die Betriebsratstätigkeit wegen der unterschiedlichen Arbeitszeiten der Betriebsratsmitglieder nicht innerhalb der persönlichen Arbeitszeit erfolgen kann. Die Arbeitsbefreiung ist vor Ablauf eines Monats zu gewähren; ist dies aus betriebsbedingten Gründen nicht möglich, so ist die aufgewendete Zeit wie Mehrarbeit zu vergüten.

(6) Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit des Betriebsrats erforderlich sind. Betriebsbedingte Gründe im Sinne des Absatzes 3 liegen auch vor, wenn wegen Besonderheiten der betrieblichen Arbeitszeitgestaltung die Schulung des Betriebsratsmitglieds außerhalb seiner Arbeitszeit erfolgt; in diesem Fall ist der Umfang des Ausgleichsanspruchs unter Einbeziehung der Arbeitsbefreiung nach Absatz 2 pro Schulungstag begrenzt auf die Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers. Der Betriebsrat hat bei der Festlegung der zeitlichen Lage der Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen die betrieblichen Notwendigkeiten zu berücksichtigen. Er hat dem Arbeitgeber die Teilnahme und die zeitliche Lage der Schulungs- und Bildungsveranstaltungen rechtzeitig bekannt zu geben. Hält der Arbeitgeber die betrieblichen Notwendigkeiten für nicht ausreichend berücksichtigt, so kann er die Einigungsstelle anrufen. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.

(7) Unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 6 hat jedes Mitglied des Betriebsrats während seiner regelmäßigen Amtszeit Anspruch auf bezahlte Freistellung für insgesamt drei Wochen zur Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, die von der zuständigen obersten Arbeitsbehörde des Landes nach Beratung mit den Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und der Arbeitgeberverbände als geeignet anerkannt sind. Der Anspruch nach Satz 1 erhöht sich für Arbeitnehmer, die erstmals das Amt eines Betriebsratsmitglieds übernehmen und auch nicht zuvor Jugend- und Auszubildendenvertreter waren, auf vier Wochen. Absatz 6 Satz 2 bis 6 findet Anwendung.

Erforderliche Seminare nach § 37 Absatz 6 BetrVG

(...)

Grundschulung zum Betriebsverfassungsrecht

Grundschulungen sind Betriebsratsschulungen [1], die die Vermittlung von Grundkenntnissen im Betriebsverfassungsrecht [2] (bei Betriebsratsmitgliedern [3]) im allgemeinen Arbeitsrecht oder im Bereich der Arbeitssicherheit und Unfallverhütung zum Ziel haben. Grundschulungen sind abzugrenzen von Spezialschulungen [4], die im Hinblick auf die Erforderlichkeit eine nähere Begründung vom Betriebsrat erfordern.

Grundschulung und Spezialschulung

Für neugewählte Betriebsräte ist es neben der Unterscheidung “geeigneter” und “erforderlicher” Seminare wichtig, die Unterscheidung zwischen Grundlagenschulungen und Spezialschulungen zu kennen.

Bei der Prüfung der Erforderlichkeit von Betriebsräteschulungen (§§ 37 Abs. 6, 40 Abs. 1 BetrVG) ist nämlich der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu berücksichtigen. Betriebsräteschulungen werden deshalb in zwei Kategorien unterteilt: die Grundschulung (http://www.grundschulung.de), die Grundkenntnisse des BetrVG vermitteln soll und die Spezialschulung (http://www.spezialschulung.de), die vertiefte Kenntnisse auf einem Spezialgebiet vermittelt.

Betriebsratsmitglieder haben nach der erstmaligen Wahl in den Betriebsrat Anspruch auf sog. Grundschulungen bzw. Grundlagenschulungen:

Ca. 2 Wochen Betriebsverfassungsrecht Ca. 2 Wochen Arbeitsrecht Ca. 2 Wochen Arbeitsschutzrecht

Ausserdem dürfte ein mind. 1-wöchiges Betriebsräteseminar zum maßgeblichen Tarifvertrag erforderlich sein im Sinne des § 37 Absatz 6 BetrVG.

Daraus folgt allerdings nicht ohne weiteres die Erforderlichkeit des Besuchs einer Veranstaltung im Betriebsverfassungsrecht, im allgemeinen Arbeitsrecht oder im Bereich der Arbeitssicherheit oder Unfallverhütung für jedes Betriebsratsmitglied. Die Vermittlung derartiger Grundkenntnisse ist nur möglich und damit erforderlich iSv. § 37 Abs. 6 BetrVG, wenn das betreffende Betriebsratsmitglied über diese Kenntnisse (noch) nicht verfügt. Die Entsendung zu einer Veranstaltung im Betriebsverfassungsrecht, im allgemeinen Arbeitsrecht oder im Bereich der Arbeitssicherheit und Unfallverhütung im Rahmen des § 37 Abs. 6 BetrVG scheidet dann aus, wenn das ausgewählte Betriebsratsmitglied die erforderlichen Kenntnisse bereits besitzt. Dabei muss es sich allerdings um persönliche Kenntnisse des Betriebsratsmitglieds handeln, nicht um Kenntnisse des Gremiums „Betriebsrat“ oder anderer Betriebsratsmitglieder (BAG 16. Oktober 1986 - 6 ABR 14/84 - BAGE 53, 186 = AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 58 = EzA BetrVG 1972 § 37 Nr. 87, zu II 2 c bb der Gründe).

Juracity bietet Grundschulungen und Spezialschulungen für Betriebsratsmitglieder, Betriebsratsvorsitzende, Personalratsmitglieder und Personalratsvorsitzende - auch Inhouse - an. Referenten sind ausschliesslich praxiserfahrene und schulungserfahrene Fachanwälte wie Rechtsanwalt Felser. Rechtsanwalt Felser kann nicht nur auf langjährige Schulungserfahrungen, sondern sogar auf praktische Erfahrungen als Betriebsratsvorsitzender und Personalratsvorsitzender bzw. Bezirkspersonalratsvorsitzender zurückgreifen. Informationen zum Referenten erhalten Sie auf dem Blog. http://blog.felser.de/referent/

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Für eine Grundschulung von Betriebsratsmitglieder und Personalratsmitgliedern im Betriebsverfassungsrecht bzw. Personalvertretungsrecht ist - anders als für Spezialschulungen - ein besonderes Schulungsbedürfnis nicht erforderlich; jedenfalls, wenn das Betriebsratsmitglied bzw. Personalratsmitglied bisher "ungeschult" ist.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist grundsätzlich für jeden Schulungsbesuch eines Betriebsratsmitglieds bei der Prüfung der Frage, ob die konkreten Aufgaben des Betriebs eine Schulung notwendig erscheinen lassen, darauf abzustellen, ob nach den Verhältnissen des konkreten einzelnen Betriebs Fragen und Probleme entstehen oder in naher Zukunft entstehen werden, die der Beteiligung des Betriebsrats unterliegen und hinsichtlich derer im Hinblick auf den Wissensstand des konkreten Betriebsrats eine Schulung eines Betriebsratsmitglieds erforderlich erscheint, damit der Betriebsrat seine Beteiligungsrechte sach- und fachgerecht ausüben kann (sog. Spezialschulung). Eine Spezialschulung muss also objektiv (betriebliche Situation) und subjektiv (Schulungsbedürftigkeit des Betriebsratsmitglieds) erforderlich sein.

Die Rechtsprechung verzichtet - anders als bei der Spezialschulung - auf eine nähere Darlegung der Erforderlichkeit einer Schulung im Regelfall dann, wenn es sich um die Vermittlung von betriebsverfassungsrechtlichen Grundkenntnissen in einer Grundschulung handelt (vgl. BAG, Beschluß vom 25.04.78 - 6 ABR 22/75; BAG Beschluß vom 21.11.78 - 6 ABR 10/77). Soweit eine Schulung gemäß § 37 Abs. 6 BetrVG die in jedem Betrieb auftretenden Fragen über Grundkenntnisse des Betriebsverfassungsrechts, der Organisation der Betriebsratsarbeit http://www.betriebsratstaetigkeit.de/ (wie z.B. Fragen der Geschäftsführung des Betriebsrats und der Vorbereitung und Durchführung einer Betriebsversammlung, vgl. dazu BAG vom 19.01.84 - 6 ABR 12/81) und der Wahrnehmung seiner regelmäßig anfallenden materiellen Beteiligungsrechte betrifft, ist ohne Kenntnis der entsprechenden betriebsverfassungsrechtlichen Vorschriften und ohne die Fähigkeit ihrer praktischen Anwendung einem jedem Betriebsrat - gleich unter welchen konkreten betrieblichen Verhältnissen - eine sach- und fachgerechte Ausübung seiner gesetzlichen Aufgaben nicht möglich.

Aus der generellen Notwendigkeit solcher Schulungen folgt jedoch nicht ohne weiteres deren Erforderlichkeit für das zu entsendende Betriebsratsmitglied. Vielmehr ist entscheidend, ob dieses über derartige Grundkenntnisse verfügt oder ob es aufgrund fehlender Kenntnisse einer solchen noch bedarf. Für den Schulungsbereich ist daher anerkannt, daß die Erforderlichkeit der Schulung nicht identisch sein muß mit der Erforderlichkeit der Schulung im Einzelfall (BAG Beschluß vom 16.10.86, aaO, zu II 2 c bb der Gründe; zuletzt BAG vom 25.01.95 Aktenzeichen 7 ABR 37/94).

Einzelne Grundschulungen

Grundschulungen sind Seminare über Grundkenntnisse

• im Betriebsverfassungsrecht • im Arbeitsrecht • der Arbeitssicherheit und Unfallverhütung • zur Organisation der Betriebsratsarbeit

so BAG vom 15.5.86 – 6 ABR 74/83 und 19.7.95 - 7 ABR 49/94.

Eigentlich gehört hierzu auch das einschlägige Tarifrecht (z.B. ERA oder TVÖD), denn ohne dessen Kenntnis läßt sich die Betriebsratsarbeit und Personalratsarbeit gar nicht sachgerecht ausüben. Die Rechtsprechung listet Seminare zum jeweiligen Tarifrecht http://www.tarifrecht.de aber ohne nähere Auseinandersetzung nicht unter Grundschulungen auf. Dabei ist das allgemeine Arbeitsrecht, dessen Kenntnisse die Rechtsprechung als Grundkenntnisse anerkennt, in tarifvertraglich gebundenen Unternehmen und Dienststellen kaum von Bedeutung, weil die Tarifverträge alle Fragen regeln und dem allgemeinen Arbeitsrecht vorgehen. Für ein Betriebsratsmitglied ist es notwendig,

"sich jeweils aktuell Kenntnisse über den (geänderten) Inhalt von Tarifverträgen zu verschaffen, sofern diese im Betrieb, wenn auch "nur" auf arbeitsvertraglicher Grundlage, zur Anwendung gelangen. Denn nur dann ist es dem Betriebsrat möglich, im Rahmen des § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG über deren ordnungsgemäße Durchführung zu wachen. Er benötigt dieses Wissen auch, um zum Beispiel im Rahmen seiner Mitbestimmungsrechte gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 10, 11 BetrVG abschätzen zu können, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang ein Tarifvorrang (§ 87 Abs. 1 Eingangssatz BetrVG) http://www.tarifvorrang.de/ besteht und ob bei personellen Einzelmaßnahmen eine tarifvertragliche Bestimmung tangiert ist (vgl. § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG)."

so LAG Hamm, vom 17.08.2007 Aktenzeichen: 13 TaBV 30/07.

Jedenfalls beim TVÖD http://www.tvoed-tarifvertrag-oeffentlicher-dienst.de/ ist hier bald mit einer höchstrichterlichen Klärung zu rechnen.

Bei einer Grundschulung reicht es aus, wenn die Schulung zu 50 % erforderliche Schulungsinhalte aufweist (z.B. 75 % betriebsverfassungsrechtliche Grundthemen, daneben 25 % Schulung in Rhetorik o.ä.):

"Nach § 37 Abs. 6 BetrVG ist die Vermittlung von Kenntnissen erforderlich, wenn sie unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse im Betrieb und im Betriebsrat notwendig sind, damit der Betriebsrat seine gegenwärtigen oder in naher Zukunft anstehenden Aufgaben sach- und fachgerecht erfüllen kann. Dazu bedarf es der Darlegung eines aktuellen oder absehbaren betrieblichen oder betriebsratsbezogenen Anlasses, aus dem sich der Schulungsbedarf ergibt. Lediglich bei erstmals gewählten Betriebsratsmitgliedern ist auf eine nähere Darlegung der Schulungsbedürftigkeit zu verzichten, wenn es sich um die Vermittlung von Grundkenntnissen im Betriebsverfassungsrecht, im allgemeinen Arbeitsrecht oder im Bereich der Arbeitssicherheit und Unfallverhütung handelt (BAG vom 19.07.95 - 7 ABR 49/94 zu 2 b der Gründe mwN). Grundsätzlich ist die Erforderlichkeit für eine Schulungsveranstaltung einheitlich zu bewerten. Eine nur teilweise erforderliche Schulung für die Tätigkeit eines Betriebsratsmitglieds kommt nur dann in Betracht, wenn die unterschiedlichen Themen so klar voneinander abgegrenzt sind, daß ein zeitweiser Besuch der Schulungsveranstaltung möglich und sinnvoll ist. Ist eine Aufteilung der Schulungsveranstaltung und ein zeitweiser Besuch praktisch nicht möglich, entscheidet über die Erforderlichkeit der Gesamtschulung, ob die erforderlichen Themen mit mehr als 50 % überwiegen (BAG vom 28.05.76 - 1 AZR 116/74, zu 3 a der Gründe)."

Bundesarbeitsgericht, Beschluß vom 04.06.2003 Aktenzeichen: 7 ABR 42/02


Einzelne Themen einer Grundschulung

Arbeitsrecht:

Die Vermittlung von Grundkenntnissen des allgemeinen Arbeitsrechts ist stets, ohne einen aktualitätsbezogenen Anlass, als eine erforderliche Kenntnisvermittlung im Sinne des § 37 Abs. 6 BetrVG anzusehen (BAG, Beschluss vom 15.05.1986 - AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 54; BAG, Beschluss vom 16.10.1986 - AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 58; Fitting, a.a.O., § 37 Rz. 144; Wiese/Weber, a.a.O., § 37 Rz. 166; DKK/Wedde, a.a.O., § 37 Rz. 96; ErfK/Eisemann, a.a.O., § 37 BetrVG Rz. 17).

Arbeitssicherheit:

Bei Fragen der Arbeitssicherheit handelt es sich stets um aktuelle Fragen und Aufgaben und damit um eine Grundschulung, so daß insoweit eine nicht näher darzulegende unabdingbare Notwendigkeit der Vermittlung von Kenntnissen für die Arbeit des Betriebsrats vorliegt (BAG Beschlüsse vom 15.05.86 - 6 ABR 74/83, vom 23.04.74 - 1 ABR 59/73 sowie vom 15.05.75 - 1 ABR 108/73 -, 15.06.76 - 1 ABR 34/74 -, 05.05.78 - 6 ABR 132/74 - und vom 03.02.83 - 6 ABR 32/80).

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG): http://www.allgemeines-gleichbehandlungsgesetz-agg.de

"Nach der Kodifizierung des Gesetzes zur Umsetzung europäischer Richtlinien zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung http://www.gleichbehandlung.de/(Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz, AGG) vom 14. Aug. 2006 (BGBl I, 1897) in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und anderer Gesetze vom 2. Dez. 2006 (BGBl. I S. 2742, 2745) vermittelt die Schulung Grundkenntnisse im allgemeinen Arbeitsrecht und Betriebsverfassungsrecht, die ein Mitglied des Betriebsratsgremiums beherrschen muss. Dass AGG war das meist diskutierteste und umstrittenste Gesetzesprojekt des Jahres 2006 (vgl. eine der gängigen Internetveröffentlichungen eines Schulungsanbieters: „Das AGG betrifft alle Bereiche des Arbeitslebens: Jede Stellenausschreibung, jede Beförderung, jeder Arbeitsvertrag, jede Kündigung, schlicht jede Personalmaßnahme, durch die ein Arbeitnehmer besser oder schlechter gestellt werden kann, wird zum Minenfeld. Konflikte sind vorprogrammiert, da auch Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen und Regelungen der betrieblichen Altersversorgung im Hinblick auf die Rechtskonformität mit dem neuen AGG überprüft und ggf. angepasst werden müssen“). (....) Die fragliche AGG-Schulung ist nicht erst dann erforderlich, wenn Diskriminierungen im Betrieb festgestellt worden sind. Das AGG setzt früher an und ist auch darauf gerichtet, Diskriminierungen gar nicht erst entstehen zu lassen."

Hessisches Landesarbeitsgericht vom 25.10.2007 - Aktenzeichen 9 TaBV 84/07

Viertägige Schulung zum AGG als Grundschulung erforderlich:

"Der Beteiligte zu 3) musste sich auf die eintägige Inhouseschulung nicht verweisen lassen. Die knapp viertägige Schulung (am vierten Tag bis 14.00 Uhr) ist auch von der Dauer her erforderlich und verhältnismäßig. Der Teilnahme an einer bestimmten Schulungsveranstaltung bedarf es zwar grundsätzlich nicht, wenn sich der Betriebsrat vergleichbare Kenntnisse zumutbar und kostengünstiger auf andere Weise verschaffen kann. Eine eintägige Schulung kann – wie auch das Arbeitsgericht zutreffend angenommen hat – dem Betriebsratsmitglied jedoch allenfalls einen kursorischen Überblick über das AGG verschaffen. Eine Vertiefung und die Einübung von Handlungsmöglichkeiten sowie die Ausarbeitung einer Musterbetriebsvereinbarung, wie sie das Seminar vorsieht, sind in einem Tag nicht möglich. Im Schrifttum (Besgen BB 2007, 213) wird eine Schulungsdauer von drei Tagen für ausreichend angesehen, dreieinhalb Tage bis knapp vier Tage liegen jedoch noch im vertretbaren Rahmen."

Hessisches Landesarbeitsgericht vom 25.10.2007 - Aktenzeichen 9 TaBV 84/07

Novellierung des Betriebsverfassungsgesetzes (5-Tägige Schulung als Grundschulung erforderlich: Landesarbeitsgericht Hamm, Beschluß vom 17.10.2003 - Aktenzeichen 10 TaBV 83/03

Betriebsratsschulungen zum Thema Mobbing sind als Spezialschulungen einzuordnen (siehe dazu bei spezialschulung_de).


Dauer

Das Bundesarbeitsgericht hat in ständiger Rechtsprechung, insbesondere Grundlagen bildende Seminare über das Betriebsverfassungsgesetz mit einer Dauer von ein bis zwei Wochen, als erforderlich angesehen (BAG, Beschluss vom 06.11.73; BAG, Beschluss vom 27.11.1973; BAG, Beschluss vom 16.10.1986 - ; Landesarbeitsgericht Hamm, Beschluß vom 17.10.2003 - Aktenzeichen 10 TaBV 83/03).

So hat das BAG neben einer zweiwöchigen Schulung über die Handlungsmöglichkeiten des Betriebsrats (Beschluss vom 07.06.1989, a.a.O.) auch die zweiwöchige Schulung über Arbeitsrecht (Beschluss vom 16.10.1986) und eine Schulung über die Geschäftsführung des Betriebsrats (BAG vom 19.01.84 - 6 ABR 12/81 - nicht amtlich veröffentlicht) als ohne weiteres notwendig anerkannt.

Hinsichtlich der Dauer einer derartigen Schulung gibt es generell weder einen Anspruch auf drei Wochen Grundlagenschulung noch eine Begrenzung auf zwei Wochen (so aber LAG Köln Beschluss vom 12.04.96 – 11 (13) TaBV 83/95 – Bl. 97 ff. d. A.). Die Beurteilung der Erforderlichkeit ist vielmehr immer eine Frage der Umstände des Einzelfalles. Sie hängt davon ab, um welche Branche es geht, auf welchem Niveau die Zusammenarbeit des Betriebsrats mit dem Arbeitgeber stattfindet, vom Inhalt des Themenplanes, dem Angebot auf dem Schulungsmarkt usw. In seinen Entscheidungen vom 18.09.91 (a.a.O.) und vom 17.10.90 (- 7 AZR 547/89 – Juris ) hat das Bundesarbeitsgericht z. B. eine dritte Schulungswoche für nicht erforderlich angesehen, weil auf ihr kein Grundwissen mehr vermittelt wurde, sondern weitgehend schwierige Fragenbereiche vertieft wurden. Das LAG Nürnberg hat mit Beschluss vom 28.05.02 ( – 6 (5) TaBV 29/01) dagegen auch vier Wochenschulungen als Grundlagenschulungen im Betriebsverfassungsrecht als erforderlich anerkannt, die jedenfalls dann nicht unverhältnismäßig seien, wenn auf diesen Schulungen auch Grundkenntnisse des Arbeitsrechts vermittelt würden, die den Besuch von eigenen Grundlagenschulungen zum Arbeitsrecht als überflüssig erscheinen lassen.

Anspruch des Betriebsratsmitglieds

Da jedes Betriebsratsmitglied sein Amt in eigener Verantwortung führen muß, ist es auch grundsätzlich ohne Bedeutung, ob ein oder mehrere andere Betriebsratsmitglieder bereits an einer Schulungsveranstaltung dieser Art (Grundschulung) teilgenommen haben.

"Es besteht zudem auch keine gesetzliche Verpflichtung der sachkundigen Betriebsratsmitglieder, ihre weniger erfahrenen Kollegen in das für ihre Tätigkeit notwendige Wissen einzuführen. Im übrigen wäre der auf eine derartige Art der Wissensvermittlung innerhalb des Betriebsrats - gleich ob in Form des Selbststudiums oder der Unterrichtung durch erfahrenere Kollegen - entfallende und i.S. des § 37 Abs. 2 BetrVG erforderliche Zeitaufwand unverhältnismäßig größer als derjenige, der durch Besuch einer Bildungsstätte eines fachlich kompetenten Trägers entsteht."

BAG, Beschluß vom 15.05.1986 Aktenzeichen: 6 ABR 74/83

Ein Betriebsratsmitglied braucht nicht die Zustimmung des Arbeitgebers, wenn es an einer Schulungsveranstaltung teilnimmt. Auch ein Personalratsmitglied braucht im Regelfall keine Dienstbefreiung, jedenfalls nach dem BPersVG, in NRW aufgrund der dortigen Vorschriften ist eine vorherigen Dienstbefreiung erforderlich.

Der Betriebsrat kann auch ein Ersatzmitglied zu einer Schulungsveranstaltung entsenden, wenn dies im Einzelfall zur Gewährleistung der Arbeitsfähigkeit des Betriebsrats erforderlich ist.

Spezialschulung zum Betriebsverfassungsrecht

Bei entsprechender Arbeitsteilung im Betriebsrat bzw. bei entsprechendem betrieblichem Bedarf kommt zusätzlich zu den genannten Grundschulungen der Besuch sog. Spezialschulungen in Betracht. Spezialschulungen sind immer dann erforderlich im Sinne des § 37 Absatz 6 BetrVG, wenn sie objektiv und subjektiv erforderlich sind. Die objektive Erforderlichkeit bedeutet, dass das Thema des Betriebsräteseminars für die Betriebsratsarbeit konkret erforderlich ist, weil das Thema im Betrieb aktuell ist oder aber regelmäßig ein Thema ist.

Subjektiv erforderlich ist die Teilnahme an einem solchen Betriebsräteseminar dann, wenn das entsprechende Betriebsratsmitglied noch Schulungsbedarf zu diesem Thema hat, also weder durch vorangegangene Fortbildungen schon zum Thema geschult ist oder aber durch entsprechende praktische Erfahrungen keinen Schulungsbedarf mehr hat.

Oder um es mit der Rechtsprechung zu sagen: "Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes ist die Vermittlung von Kenntnissen für die Betriebsratsarbeit erforderlich, wenn der Betriebsrat sie im Hinblick auf die betriebliche Situation benötigt, um seine derzeitigen oder künftig anfallenden Aufgaben sachgerecht bewältigen zu können. Dies verlangt die Darlegung eines aktuellen betriebs- oder betriebsratsbezogenen Anlasses, aus dem sich der jeweilige Schulungsbedarf ergibt. Wenn sich - wie beim Mobbing - die Schulung mit einem speziellen Thema befasst, bei dem nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Betriebsrat dieses Wissen unabhängig von der jeweiligen betrieblichen Lage zur sachgerechten Bewältigung seiner gesetzlichen Aufgabenstellung stets benötigt (BAG vom 07.06.1989 - 7 ABR 26/88 -, BAG - 7 AZR 670/94 - und BAG - 7 ABR 14/96 -)."

Informationen und Angebote zu Spezialschulungen finden Sie auf Spezialschulung_de.

Geeignete Seminare nach § 37 Absatz 7 BetrVG

(...)


Buch zum Thema Betriebsrat

Rechtsanwalt Felser hat neben zahlreichen Fachbeiträgen auch zwei für den Betriebsrat wichtige Bücher geschrieben. In dem gemeinsam mit Dr. Bernd Roos (Rechtsanwalt in Siegen) geschriebenen Handbuch finden Betriebsratsmitglieder und Betriebsratsvorsitzende zahlreiche Tipps und praxisorientierte Hinweise, die auf den Erfahrungen von Anwalt Felser als Betriebsrat und Berater vieler Betriebsräte beruhen. Den Autoren geht es dabei weniger um Fussnoten und wissenschaftliche Anerkennung als um die praktischen Nutzen des Ratgebers für den Betriebsrat. Auch wenn der Ratgeber aus dem Jahr 2000 stammt, ist es auch heute noch von großem Nutzen, wie auch das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg fand:

"„Bei dem Fachbuch Felser & Roos, „Rechte des Betriebsrats und ihre Durchsetzung“, handelt es sich um ein erforderliches Sachmittel nach § 40 BetrVG. Denn es vermittelt dem Betriebsrat Kenntnisse, die er für seine Betriebsratstätigkeit benötigt. Auf das dem Betriebsratsvorsitzenden in der Schulung zur Verfügung gestellte Skript kann der Betriebsrat als Gremium nicht verwiesen werden. Unstreitig umfasst dieses Skript lediglich 40 Seiten, hat also eine ganz andere Zielrichtung als ein ausführliches Buch. Mit einem solchen Skript soll in der Regel dem Teilnehmer einer Schulungsveranstaltung das Zuhören und die Teilnahme an der Schulungsveranstaltung erleichtert werden. Hingegen dient ein ausführliches Fachbuch der Vertiefung der notwendigen Kenntnisse. Unschädlich war, dass dieses Buch bereits im Jahre 2000 herausgegeben worden ist. Die Änderungen des Betriebsverfassungsgesetzes seit diesem Zeitpunkt betreffen nicht maßgeblich die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates und insbesondere nicht ihre Durchsetzung. Zur Vermittlung dieser Kenntnisse ist auch ein Werk aus dem Jahre 2000 geeignet.”

so Landesarbeitsgericht Berlin vom 01.03.2005 - Aktenzeichen: 7 TaBV 2220/04

Der gemeinsam mit der Vorsitzenden Richterin am Arbeitsgericht Lore Seidel geschrieben Ratgeber zum Thema "Kündigung" befasst sich auch mit den Rechten des Betriebsrats. Dieser kann seine Rechte im Rahmen der Anhörung nach § 102 BetrVG nur wirksam wahrnehmen, wenn er sich im Kündigungsrecht gut auskennt. Nützlich für die Anhörung des Betriebsrats bei Kündigung sind auch die Fachbeiträge von Rechtsanwalt Felser in der Betriebsrätezeitschrift "Arbeitsrecht im Betrieb" (siehe dazu weiter unten).

2000 | Michael Felser, Dr. Bernd Roos | Handbuch | Rechte des Betriebsrats und ihre Durchsetzung | Bund-Verlag

2004 | Lore Seidel, Michael Felser I Ratgeber | Kündigung - was tun? | 3. Auflage | Bund-Verlag

Fachbeiträge zum Thema Betriebsrat

2010 | Michael W. Felser | Beitrag | “Fussball WM und Arbeitnehmerrechte“ | Arbeitsrecht im Betrieb (AiB) 2010 Heft 4, Seite

2010 | Die »Schweinegrippe« und ihre möglichen Folgen im Job | Rolf Winkel und Michael Felser geben Antworten auf wichtige sozial- und arbeitsrechtliche Fragen | AiB 2010 Heft 1, Seite 14 - 20

2009 | Michael Felser | Beitrag | “Was muss der Betriebsrat zur Betriebsratsanhörung vor einer Kündigung wissen?” | AiB 2009 Heft 11, Seite 634 - 637,

2009 | Michael Felser | Rolf Winkel | Beitrag | “Die »Schweinegrippe« und ihre möglichen Folgen im Job - Antworten auf wichtige sozial- und arbeitsrechtliche Fragen" | Soziale Sicherheit 9/2009, Seite 303 ff.

2009 | Michael Felser | Axel Willmann | Beitrag | “Betriebsrat als Krisenmanager - gefragt wie selten! Zwangsurlaub und Kurzarbeit” | AiB 2009 Heft 3, Seite 161 ff.

2009 | Michael Felser | Beitrag | “Betriebsratsanhörung bei Kündigungen” | Arbeitsrecht im Betrieb (AiB) 2009 Heft 1, Seite 41 - 43

2006 | Michael Felser | Beitrag | Achtung Abseitsfalle! WM und Arbeitsrecht | AiB 2006, Seite 204-207

2006 | Michael Felser | Beitrag | Der goldene Handschlag - Neues und Bekanntes zur Abfindung | AiB 2006, Seite 346-349

2006 | Michael Felser | Beitrag | Suspendierung von Arbeitnehmern | AiB 2006, Seite 74-82

2006 | Michael Felser | Beitrag | Beschlussfassung leicht gemacht | AiB 2006, Seite 280-283

2005 | Michael Felser | Beitrag | Die Anhörung des Betriebsrats | AiB 2005, Seite 409-412

2004 | Michael Felser | Beitrag | Arbeitsentgelt in der Insolvenz | AiB 2004, Seite 427-431

2004 | Michael Felser | Aufsatz | Beteiligungsrechte des Betriebsrats bei der Kündigung | AiB 2004, Seite 30-39

Weblinks

(1) Auszug aus dem Ratgeber | Rechte des Betriebsrats und ihre Durchsetzung | Bund-Verlag | geschrieben von Rechtsanwalt Michael W. Felser

(2) Betriebsverfassungsgesetz.de | Juracity-Portal für den Betriebsrat und das Betriebsratsmitglied, mit Forum.[5]

(3) Betriebsratsschulungen.de | Juracity-Portal rund um das Thema Betriebsratsschulung / Betriebsräteseminar.[6]

(7) Betriebsratswahl.tv | Juracity-Portal rund um das Thema Betriebswahlen / Betriebsratswahl 2014.[7]

Autor

Michael W. Felser, der als Jurastudent mehrere Jahre Betriebsratsmitglied und Betriebsratsvorsitzender eines 5-köpfigen Betriebsrats war, ist der auf Betriebsverfassungsrecht spezialisierte Rechtsanwalt in der Kanzlei Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte Köln/Brühl [8]. Er ist Autor einiger für den Betriebsrat nützlichen Veröffentlichungen und beatwortet als Experte in der Fachzeitschrift "Arbeitsrecht im Betrieb" (Beilage AiB Plus) regelmäßig Fragen von Betriebsräten. Rechtsanwalt Felser berät und vertritt zahlreiche Betriebsratsgremien (Betriebsrat, Gesamtbetriebsrat und Konzernbetriebsrat)und größtenteils seit Jahren sachkundig und engagiert, aussergerichtlich in Verhandlungen und bei Betriebsvereinbarungen und wenn es sein muß in der Einigungsstelle und vor dem Arbeitsgericht. Referenzen finden Sie unter Empfehlungen auf unserer Kanzleiwebseite. Seine langjährigen Erfahrungen aus der Betriebsratsarbeit und der Tätigkeit als Anwalt gibt er ale Referent in Inhouse-Schulungen und auf Seminaren und Schulungen verschiedener Veranstalter an Betriebsratsmitglieder weiter.