Betriebsratsschulung: Unterschied zwischen den Versionen
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Version vom 9. April 2012, 16:28 Uhr
Inhaltsverzeichnis
Erforderliche Seminare nach § 37 Absatz 6 BetrVG
Grundschulung zum Betriebsverfassungsrecht
Grundschulungen sind Betriebsratsschulungen http://www.betriebsratsschulungen.de/ oder Personalratsschulungen http://www.personalratsseminar.de/, die die Vermittlung von Grundkenntnissen im Betriebsverfassungsrecht http://www.betriebsverfassungsrecht.de (bei Betriebsratsmitgliedern http://www.betriebsratsmitglied.de) oder bei Personalratsmitgliedern im Personalvertretungsrecht http://www.personalvertretungsrecht.de, im allgemeinen Arbeitsrecht oder im Bereich der Arbeitssicherheit und Unfallverhütung zum Ziel haben. Grundschulungen sind abzugrenzen von Spezialschulungen http://www.spezialschulung.de, die im Hinblick auf die Erforderlichkeit eine nähere Begründung vom Betriebsrat bzw. Personalrat erfordern.
Anspruch auf geeignete und erforderliche Schulungen
Nach § 37 Abs. 6 BetrVG hat der Betriebsrat Anspruch auf bezahlte Freistellung bzw. bezahlte Arbeitsbefreiung für die Teilnahme an Schulungen, wenn diese Kenntnisse vermitteln, die für die Betriebsratstätigkeit erforderlich sind. Ausserdem können sich Betriebsratsmitglieder (http://www.betriebsratsmitglied.de) je Amtsperiode nach § 37 Abs. 7 BetrVG für drei Wochen bei "geeigneten" Schulungen anmelden, erstmals gewählte Betriebsräte sogar für vier Wochen.
Auch Personalratsmitglieder http://www.personalratsmitglied.de/ können erforderliche wie geeignete Seminare besuchen (§ 46 Abs. 6 und Abs. 7 BPersVG).
Gemäß § 46 Abs. 6 BPersVG sind die Mitglieder des Personalrats unter Fortzahlung der Bezüge für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen vom Dienst freizustellen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Tätigkeit im Personalrat erforderlich sind. Außerdem hat die Dienststelle gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 BPersVG die insoweit entstandenen Kosten zu tragen.
Für Personalratsmitglieder in NRW gibt es allerdings keine "geeigneten" Schulungen, dort ist in § 42 Abs. 5 LPVG NRW nur ein Rechtsanspruch auf "erforderliche" Seminare geregelt.
Grundschulung und Spezialschulung
Für neugewählte Betriebsräte ist es neben der Unterscheidung “geeigneter” und “erforderlicher” Seminare wichtig, die Unterscheidung zwischen Grundlagenschulungen und Spezialschulungen zu kennen. Sogenannte Grundlagenschulungen hält die Rechtsprechung nämlich immer für erforderlich, so daß der Betriebsrat dies nicht näher begründen muß.
Bei der Prüfung der Erforderlichkeit von Betriebsräteschulungen (§§ 37 Abs. 6, 40 Abs. 1 BetrVG) ist nämlich der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu berücksichtigen. Betriebsräteschulungen werden deshalb in zwei Kategorien unterteilt: die Grundschulung (http://www.grundschulung.de), die Grundkenntnisse des BetrVG vermitteln soll und die Spezialschulung (http://www.spezialschulung.de), die vertiefte Kenntnisse auf einem Spezialgebiet vermittelt.
Das gilt im Grunde auch für Personalratsmitglieder:
"Einer Grundschulung bedarf das Personalratsmitglied, um seine Tätigkeit im Personalrat überhaupt sachgemäß ausüben zu können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.02.03 - 6 P 10.02). Die Teilnahme an einer Spezialschulung benötigt es, um den besonderen Aufgaben, die ihm innerhalb der Personalvertretung zukommen, gerecht werden zu können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.02.03 - 6 P 10.02)."
BVerwG, Beschluß vom 14.06.2006 Aktenzeichen: 6 P 13/05
Mehr Infos zur Rechtslage bei Personalratsschulungen via JuracityBlog. http://blog.juracity.de/2007-10-19/personalratsschulung-zum-tvoed-grundschulung-oder-spezialschulung.html