Schwarzarbeit: Unterschied zwischen den Versionen
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+ | Das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung aus August 2004 löste ein entsprechendes Gesetz aus dem Jahre 1957 ab. | ||
− | + | Amtlicher Gesetzestext zum Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (SchwarzArbG 2004) [http://www.gesetze-im-internet.de/schwarzarbg_2004/index.html] | |
+ | Vor dem 1.8.2004 galt: | ||
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+ | § 1 Abs. 1 SchwArbG enthielt eine Definition des Begriffs „Schwarzarbeit“, sondern beschrieb lediglich einige Ordnungswidrigkeiten unter der Überschrift „Schwarzarbeit“. | ||
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+ | § 1 Abs. 3 SchwArbG schloß Nachbarschaftshilfe, Gefälligkeit und Selbsthilfe bei Zahlung eines höheren Entgelts nicht aus. | ||
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+ | Schwerpunkt des Gesetzes zur Bekämpfung von Schwarzarbeit ist jetzt der Verstoß gegen Meldepflichten. | ||
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+ | Der Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit sieht im privaten Bereich insbesondere vor, dass zukünftig z.B. bei Bauleistungen, Gartenarbeiten, Instandhaltungsarbeiten in und an Gebäuden oder Fensterputzen der beauftragte Unternehmer verpflichtet wird eine Rechnung auszustellen. Der private Auftraggeber soll verpflichtet werden, diese Rechnung zwei Jahre lang aufzubewahren. Damit sollen insbesondere die „Ohne-Rechnung-Geschäfte“, die in größerem Umfang zur Steuerhinterziehung führen, unterbunden werden. | ||
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+ | Neu geregelt sind: | ||
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+ | - das Einsichtnahmerecht der Behörden der Zollverwaltung und der diese unterstützenden Zusammenarbeitsbehörden (vgl. § 2 Abs. 2 SchwarzArbG) in aufbewahrungspflichtige Rechnungen bei privaten Auftraggebern, | ||
+ | – die Rechnungsvorlagepflicht der privaten Auftraggeber gegenüber den Behörden der Zollverwaltung und den diese unterstützenden Zusammenarbeitsbehörden (§2 Abs. 2 SchwarzArbG), | ||
+ | – die Erstattung von Unfallversicherungsbeiträgen an Unfallversicherungsträger durch Unternehmer, die Schwarzarbeit erbringen, ohne die erforderlichen Versicherungsbeiträge zu entrichten, | ||
+ | – die Einrichtung einer zentralen Prüfungs- und Ermittlungsdatenbank durch den Arbeitsbereich „Finanzkontrolle Schwarzarbeit – FKS“ der Zollverwaltung, | ||
+ | – die Einführung eines neuen Bußgeldtatbestandes für die Nichtvorlage einer vom beauftragten Unternehmer im Zusammenhang mit einem Grundstück ausgestellten Rechnung für erbrachte Dienst- oder Werkleistungen durch den privaten Auftraggeber (§26 a Abs. 1 Nr. 5 i.V. mit §14 b Abs. 1 Satz 5 UStG 1999) sowie | ||
+ | – die Schaffung eines neuen Straftatbestandes „Erschleichen von Sozialleistungen im Zusammenhang mit der Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen“ (vgl. §9 Schwarz- rbG). | ||
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+ | Hilfeleistung durch Angehörige sowie in Form der Nachbarschaftshilfe, Gefälligkeit oder Selbsthilfe sollen weiterhin zulässig bleiben – vorausgesetzt sie sind nicht nachhaltig auf Gewinn gerichtet. | ||
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+ | Schwarzarbeit liegt dann vor, wenn eine unselbstständige oder selbstständige Erwerbstätigkeit unter Umgehung oder Verletzung gesetzlicher Anmelde-, Anzeige-, Mitteilungs-, Übermittlungs-, Eintragungs-, Mitwirkungs- oder Vorlagepflichten für Dritte ausgeübt wird (vgl. § 8 SchwarzArbG). | ||
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+ | '''Schwarzarbeit leistet nach § 1 Abs. 2 Schwarzarbeitsgesetz''' | ||
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+ | 1. als Arbeitgeber, Unternehmer oder versicherungspflichtiger Selbstständiger seine sich auf Grund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden sozialversicherungsrechtlichen Melde-, Beitrags- oder Aufzeichnungspflichten nicht erfüllt, | ||
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+ | 2. als Steuerpflichtiger seine sich auf Grund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden steuerlichen Pflichten nicht erfüllt, | ||
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+ | 3. als Empfänger von Sozialleistungen seine sich auf Grund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden Mitteilungspflichten gegenüber dem Sozialleistungsträger nicht erfüllt, | ||
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+ | 4. als Erbringer von Dienst- oder Werkleistungen seiner sich daraus ergebenden Verpflichtung zur Anzeige vom Beginn des selbstständigen Betriebes eines stehenden Gewerbes (§ 14 der Gewerbeordnung) nicht nachgekommen ist oder die erforderliche Reisegewerbekarte (§ 55 der Gewerbeordnung) nicht erworben hat, | ||
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+ | 5. als Erbringer von Dienst- oder Werkleistungen ein zulassungspflichtiges Handwerk als stehendes Gewerbe selbstständig betreibt, ohne in der Handwerksrolle eingetragen zu sein (§ 1 der Handwerksordnung)." | ||
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+ | '''Keine Schwarzarbeit sind nach § 1 Abs. 3 SchwarzArbG 2004''' | ||
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+ | 1. von Angehörigen im Sinne des § 15 der Abgabenordnung oder Lebenspartnern, | ||
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+ | 3. im Wege der Nachbarschaftshilfe oder | ||
+ | 4. im Wege der Selbsthilfe im Sinne des § 36 Abs. 2 und 4 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 1994 (BGBl. I S. 2137) oder als Selbsthilfe im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 des Wohnraumförderungsgesetzes vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2376), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 29. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3076), | ||
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+ | erbracht werden. Als nicht nachhaltig auf Gewinn gerichtet gilt insbesondere eine Tätigkeit, die gegen geringes Entgelt erbracht wird." | ||
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+ | Enkel schneidet der Oma die Hecke, die bedankt sich mit dem doppelten, was ein Gärtner berechnet hätte. Nicht nachhaltig auf Gewinn gerichtet. | ||
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+ | == '''Schwarzarbeit - Statistik''' == | ||
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+ | Die Zahlen schwanken zwischen 0,5 % und 20 % des BIP. Seriöse Angaben gibt es nicht, die Daten beruhen immer auf Hochrechnungen. | ||
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+ | Mehr als 50 % aller Westdeutschen halten Schwarzarbeit im Privatbereich für o.k., die Ostdeutschen sind mit etwas gesetzestreuer. | ||
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+ | Das Problem: Viele Schwarzarbeiter wollen nicht offiziell arbeiten, wie Arbeitslosengeldbezieher, ALG II Bezieher oder Unterhaltspflichtige, die sonst eine Anrechnung riskieren. | ||
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+ | == '''Schwarzarbeit - Rechtsprechung (Urteile)''' == | ||
Version vom 9. Mai 2012, 21:13 Uhr
Inhaltsverzeichnis
- 1 Schwarzarbeit - Begriff
- 2 Schwarzarbeit - Rechtsgrundlagen
- 3 Schwarzarbeit - Definition
- 4 Schwarzarbeit - Statistik
- 5 Gefälligkeit, Nachbarhilfe oder Schwarzarbeit?
- 6 Schwarzarbeit - Folgen
- 7 Schwarzarbeit - Rechtsprechung (Urteile)
- 8 Schwarzarbeit - Aktuelles (2011/2012)
- 9 Interviews zum Thema Schwarzarbeit
- 10 Weblinks zum Thema Schwarzarbeit
- 11 Autor
Schwarzarbeit - Begriff
Schwarzarbeit - Rechtsgrundlagen
Das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung aus August 2004 löste ein entsprechendes Gesetz aus dem Jahre 1957 ab.
Amtlicher Gesetzestext zum Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (SchwarzArbG 2004) [1]
Vor dem 1.8.2004 galt:
§ 1 Abs. 1 SchwArbG enthielt eine Definition des Begriffs „Schwarzarbeit“, sondern beschrieb lediglich einige Ordnungswidrigkeiten unter der Überschrift „Schwarzarbeit“.
§ 1 Abs. 3 SchwArbG schloß Nachbarschaftshilfe, Gefälligkeit und Selbsthilfe bei Zahlung eines höheren Entgelts nicht aus.
Schwerpunkt des Gesetzes zur Bekämpfung von Schwarzarbeit ist jetzt der Verstoß gegen Meldepflichten.
Der Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit sieht im privaten Bereich insbesondere vor, dass zukünftig z.B. bei Bauleistungen, Gartenarbeiten, Instandhaltungsarbeiten in und an Gebäuden oder Fensterputzen der beauftragte Unternehmer verpflichtet wird eine Rechnung auszustellen. Der private Auftraggeber soll verpflichtet werden, diese Rechnung zwei Jahre lang aufzubewahren. Damit sollen insbesondere die „Ohne-Rechnung-Geschäfte“, die in größerem Umfang zur Steuerhinterziehung führen, unterbunden werden.
Neu geregelt sind:
- das Einsichtnahmerecht der Behörden der Zollverwaltung und der diese unterstützenden Zusammenarbeitsbehörden (vgl. § 2 Abs. 2 SchwarzArbG) in aufbewahrungspflichtige Rechnungen bei privaten Auftraggebern, – die Rechnungsvorlagepflicht der privaten Auftraggeber gegenüber den Behörden der Zollverwaltung und den diese unterstützenden Zusammenarbeitsbehörden (§2 Abs. 2 SchwarzArbG), – die Erstattung von Unfallversicherungsbeiträgen an Unfallversicherungsträger durch Unternehmer, die Schwarzarbeit erbringen, ohne die erforderlichen Versicherungsbeiträge zu entrichten, – die Einrichtung einer zentralen Prüfungs- und Ermittlungsdatenbank durch den Arbeitsbereich „Finanzkontrolle Schwarzarbeit – FKS“ der Zollverwaltung, – die Einführung eines neuen Bußgeldtatbestandes für die Nichtvorlage einer vom beauftragten Unternehmer im Zusammenhang mit einem Grundstück ausgestellten Rechnung für erbrachte Dienst- oder Werkleistungen durch den privaten Auftraggeber (§26 a Abs. 1 Nr. 5 i.V. mit §14 b Abs. 1 Satz 5 UStG 1999) sowie – die Schaffung eines neuen Straftatbestandes „Erschleichen von Sozialleistungen im Zusammenhang mit der Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen“ (vgl. §9 Schwarz- rbG).
Hilfeleistung durch Angehörige sowie in Form der Nachbarschaftshilfe, Gefälligkeit oder Selbsthilfe sollen weiterhin zulässig bleiben – vorausgesetzt sie sind nicht nachhaltig auf Gewinn gerichtet.
Schwarzarbeit - Definition
Schwarzarbeit liegt dann vor, wenn eine unselbstständige oder selbstständige Erwerbstätigkeit unter Umgehung oder Verletzung gesetzlicher Anmelde-, Anzeige-, Mitteilungs-, Übermittlungs-, Eintragungs-, Mitwirkungs- oder Vorlagepflichten für Dritte ausgeübt wird (vgl. § 8 SchwarzArbG).
Schwarzarbeit leistet nach § 1 Abs. 2 Schwarzarbeitsgesetz
"wer Dienst- oder Werkleistungen erbringt oder ausführen lässt und dabei
1. als Arbeitgeber, Unternehmer oder versicherungspflichtiger Selbstständiger seine sich auf Grund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden sozialversicherungsrechtlichen Melde-, Beitrags- oder Aufzeichnungspflichten nicht erfüllt,
2. als Steuerpflichtiger seine sich auf Grund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden steuerlichen Pflichten nicht erfüllt,
3. als Empfänger von Sozialleistungen seine sich auf Grund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden Mitteilungspflichten gegenüber dem Sozialleistungsträger nicht erfüllt,
4. als Erbringer von Dienst- oder Werkleistungen seiner sich daraus ergebenden Verpflichtung zur Anzeige vom Beginn des selbstständigen Betriebes eines stehenden Gewerbes (§ 14 der Gewerbeordnung) nicht nachgekommen ist oder die erforderliche Reisegewerbekarte (§ 55 der Gewerbeordnung) nicht erworben hat,
5. als Erbringer von Dienst- oder Werkleistungen ein zulassungspflichtiges Handwerk als stehendes Gewerbe selbstständig betreibt, ohne in der Handwerksrolle eingetragen zu sein (§ 1 der Handwerksordnung)."
Keine Schwarzarbeit sind nach § 1 Abs. 3 SchwarzArbG 2004
"nicht nachhaltig auf Gewinn gerichtete Dienst- oder Werkleistungen, die
1. von Angehörigen im Sinne des § 15 der Abgabenordnung oder Lebenspartnern, 2. aus Gefälligkeit, 3. im Wege der Nachbarschaftshilfe oder 4. im Wege der Selbsthilfe im Sinne des § 36 Abs. 2 und 4 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 1994 (BGBl. I S. 2137) oder als Selbsthilfe im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 des Wohnraumförderungsgesetzes vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2376), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 29. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3076),
erbracht werden. Als nicht nachhaltig auf Gewinn gerichtet gilt insbesondere eine Tätigkeit, die gegen geringes Entgelt erbracht wird."
Beispiel:
Enkel schneidet der Oma die Hecke, die bedankt sich mit dem doppelten, was ein Gärtner berechnet hätte. Nicht nachhaltig auf Gewinn gerichtet.
Schwarzarbeit - Statistik
Die Zahlen schwanken zwischen 0,5 % und 20 % des BIP. Seriöse Angaben gibt es nicht, die Daten beruhen immer auf Hochrechnungen.
Mehr als 50 % aller Westdeutschen halten Schwarzarbeit im Privatbereich für o.k., die Ostdeutschen sind mit etwas gesetzestreuer.
Das Problem: Viele Schwarzarbeiter wollen nicht offiziell arbeiten, wie Arbeitslosengeldbezieher, ALG II Bezieher oder Unterhaltspflichtige, die sonst eine Anrechnung riskieren.
Gefälligkeit, Nachbarhilfe oder Schwarzarbeit?
Schwarzarbeit - Folgen
Schwarzarbeit - Rechtsprechung (Urteile)
Schwarzarbeit - Aktuelles (2011/2012)
Interviews zum Thema Schwarzarbeit
(1) Bild.de vom 25.10.2011 Schwarzarbeit: Trend Haushaltshilfe 95 Prozent der Putzfrauen arbeiten schwarz [2] Beitrag mit Klickstrecke und Zitaten von Rechtsanwalt Felser
(2) Geld Idee Heft 03/2009 Ein kleiner Gefallen - Absicherung bei Nachbarschaftshilfe [3] Ein Beitrag von MELANIE RÜBARTSCH mit Interviewzitaten von Rechtsanwalt Felser
(3) Bild.de vom 16.02.2009 Babysitten, putzen, handwerkeln Ist Hilfe unter Nachbarn schon Schwarzarbeit? [4] Ein Beitrag von Beatrix Altmann mit Interviewzitaten von Rechtsanwalt Felser
(4) Soziale Sicherheit plus 2008, 6 Schwarzarbeit – Risiken, Strafen und fragwürdige Vorteile Fachbeitrag mit Interviewzitaten von Rechtsanwalt Felser nicht online erhältlich
(5) Merkur Online Auch Schwarzarbeiter haben Rechte: Arbeitgeber kann das einiges kosten [5] Beitrag von Rolf Winkel mit Interviewzitaten von Rechtsanwalt Felser
(6) Bild.de vom 25.04.2008 Jeder Zweite lässt schwarz arbeiten Ist Hilfe unter Nachbarn schon strafbar? [6] Ein Beitrag von Beatrix Altmann mit Interviewzitaten von Rechtsanwalt Felser
(7) Deutschlandfunk MARKTPLATZ vom 31.08.2006 Nachbarschaftshilfe oder Schwarzarbeit, wo liegt die Grenze? [7] Gefälligkeiten unter Freunden - Nachbarschaftshilfe oder Schwarzarbeit? Am Mikrofon : Eva Bahner - Live im Studio Rechtsanwalt Michael W. Felser
(8) Sächsische Zeitung online Putzen im fremden Haushalt: Beschäftigung Auch für Schwarzarbeiter gilt Unfallversicherungsschutz. [8] Ein Beitrag mit Interviewzitaten von Rechtsanwalt Felser
(9) Süddeutsche Zeitung vom 01.02.2006: Schwarzarbeit: Bestraft wird vor allem der Arbeitgeber Beitrag mit Interviewzitaten von Rechtsanwalt Felser leider nicht mehr online
(10) WDR5 Funkhaus Europa vom 17.01.2006: "Schwarzarbeit - nein Danke! Mit Interview Rechtsanwalt Felser leider nicht mehr online
(11) WDR Westpol vom 16.12.2003 Schwarzarbeit Mit TV Interview Rechtsanwalt Felser leider nicht mehr online
Weblinks zum Thema Schwarzarbeit
Das große Portal zum Thema "Scheinselbständigkeit" (seit 1998) [[9]]
Zoll zum Thema Schwarzarbeit
Autor
Michael W. Felser ist der auf das Thema "Schwarzarbeit" spezialisierte Rechtsanwalt in der Kanzlei Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte Köln/Brühl [10] und Betreiber des Portals "Scheinselbstaendigkeit.de" [11]. Er hat zahlreiche Selbständige und Unternehmen sachkundig und engagiert durch die Problematik Scheinselbständigkeit und Schwarzarbeit begleitet, bundesweit Verfahren vor Sozialgerichten und Finanzgerichten geführt. Referenzen auf Anfrage.