Arbeitnehmerähnliche Person: Unterschied zwischen den Versionen
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Version vom 22. Juli 2015, 19:37 Uhr
Inhaltsverzeichnis
Arbeitnehmerähnliche Person
Der Artikel über die arbeitnehmerähnliche Person beruht auf dem Rechtsstand 4/2015 und wird regelmäßig aktualisiert.
Arbeitnehmerähnliche Person - Definition
Arbeitnehmerähnliche Person und arbeitnehmerähnliche Selbständige
Die arbeitnehmerähnliche Person ist ein Begriff aus dem Arbeitsrecht. Er ist verwandt mit dem sozialrechtlichen Begriff der arbeitnehmerähnlichen Selbständigen.
Arbeitnehmerähnliche Person im Arbeitsrecht
Arbeitnehmerähnliche Personen sind zwar selbständige Unternehmer, aber von einem Auftraggeber wirtschaftlich abhängig. Sie sind wegen fehlender Eingliederung in eine betriebliche Organisation aber nicht persönlich abhängig wie ein Arbeitnehmer.
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sind Personen, die wirtschaftlich abhängig und vergleichbar einem Arbeitnehmer sozial schutzbedürftig sind, arbeitnehmerähnliche Personen, insbesondere wenn sie aufgrund von Dienst- oder Werkverträgen für andere Personen tätig sind, die geschuldeten Leistungen persönlich und im Wesentlichen ohne Mitarbeit von Arbeitnehmern erbringen und überwiegend für eine Person tätig sind oder ihnen von einem Auftraggeber im Durchschnitt mehr als die Hälfte des Entgelts zusteht, dass sie für ihre Erwerbstätigkeit insgesamt beanspruchen können.
Wenn ein arbeitnehmerähnlicher Selbständiger diese Vorgaben erfüllt, wird er bei einzelnen Vorschriften Arbeitnehmern gleichgestellt:
"Der Gesetzgeber hat zwar in einer Reihe von Vorschriften arbeitnehmerähnliche Personen Arbeitnehmern gleichgestellt (vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 3 ArbSchG, § 12a Abs. 1 Nr. 1 TVG, § 1 Abs. 2 Nr. 1 BeschSchG, § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AGG - in Kraft seit 18. August 2006 -, § 2 Satz 2 BUrlG, § 138 SGB IX, § 5 Abs. 1 Satz 2 ArbGG)."
(BAG, Urteil vom 08. Mai 2007 – 9 AZR 777/06 –, Rn. 20, juris)
Praktisch von Bedeutung ist vor allem der Mindesturlaub von 20 bezahlten Arbeitstagen pro Jahr, der auch arbeitnehmerähnlichen Personen und damit vielen Solo-Selbständigen zusteht.
Ausserdem wendet die Rechtsprechung die Kontrolle von Wettbewerbsverboten analog wie bei Arbeitnehmern auch auf arbeitnehmerähnliche Personen an. Ein entschädigungsloses nachvertragliches Wettbewerbsverbot ist daher auch bei arbeitnehmerähnlichen Personen unzulässig.
Das Kündigungsschutzgesetz und die Sonderkündigungsbestimmungen des § 9 Mutterschutzgesetzes sowie des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) finden dagegen ausdrücklich keine Anwendung auf arbeitnehmerähnliche Personen und damit Selbständige.
Arbeitnehmerähnliche Person - arbeitsrechtliche Gesetze
Autor und Anwalt
Michael W. Felser ist der auf das Thema "arbeitnehmerähnliche Selbständige" spezialisierte Rechtsanwalt in der Kanzlei Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte Köln/Brühl [1]. Er ist daneben Betreiber des Portals "Scheinselbstaendigkeit.de" [2]. Zahlreiche freiberufliche (Mitglieder) des Portals "GULP" empfehlen RA Felser zum Thema "Scheinselbständigkeit". Rechtsanwalt Felser hat seit dem Inkrafttreten der gesetzlichen Regelung (1999) zahlreiche Selbständige und Unternehmen sachkundig und engagiert durch das Statusfeststellungsverfahren begleitet, bundesweit Verfahren vor Sozialgerichten geführt und einige Kinder wieder aus dem Brunnen geholt. Referenzen auf Anfrage.