Arbeitnehmerähnliche Person: Unterschied zwischen den Versionen
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+ | die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind. Als Arbeitnehmer gelten nicht in Betrieben einer juristischen Person oder einer Personengesamtheit Personen, die kraft Gesetzes, Satzung oder Gesellschaftsvertrags allein oder als Mitglieder des Vertretungsorgans zur Vertretung der juristischen Person oder der Personengesamtheit berufen sind. | ||
'''§ 2 Abs. 2 Nr. 3 ArbSchG''' | '''§ 2 Abs. 2 Nr. 3 ArbSchG''' |
Version vom 26. August 2015, 12:33 Uhr
Inhaltsverzeichnis
Arbeitnehmerähnliche Person
Der Artikel über die arbeitnehmerähnliche Person beruht auf dem Rechtsstand 4/2015 und wird regelmäßig aktualisiert.
Arbeitnehmerähnliche Person - Definition
Der Begriff "arbeitnehmerähnliche Person" kommt in verschiedenen arbeitsrechtlichen Gesetzen vor und führt dazu, dass diese eigentlich für Arbeitnehmer geltenden Gesetze teilweise auch auf Selbständige anzuwenden sind.
Das Bundesarbeitsgericht definiert den Begriff des "arbeitnehmerähnlichen Selbständigen" wie folgt:
"Nach § 12a Abs. 1 Nr. 1 TVG sind arbeitnehmerähnlich solche Personen, die wirtschaftlich abhängig und vergleichbar einem Arbeitnehmer sozial schutzbedürftig sind. Weitere Voraussetzungen sind, dass sie aufgrund von Dienst- oder Werkverträgen für andere Personen tätig sind, die geschuldeten Leistungen persönlich und im Wesentlichen ohne Mitarbeit von Arbeitnehmern erbringen und entweder überwiegend für eine Person tätig sind oder einen gesetzlich näher bestimmten Anteil ihres Einkommens von einer Person beziehen. Nach § 12a Abs. 2 TVG gelten mehrere Personen, für die die arbeitnehmerähnliche Person tätig ist, als eine Person ua. dann, wenn sie einer nicht nur vor-übergehenden Arbeitsgemeinschaft angehören. Sinn und Zweck der Vorschrift ist die Vermeidung von Umgehungsmöglichkeiten auf Seiten der Auftraggeber, indem bestimmte Formen der korporativen und unternehmerischen Zusammenarbeit von Auftraggebern zusammengefasst und als eine Person fingiert werden (ErfK/Franzen 14. Aufl. § 12a TVG Rn. 9)."
(BAG, Urteil vom 05. August 2014 – 9 AZR 1079/12 –, Rn. 22, juris)
Maßgeblich ist daher die wirtschaftliche Abhängigkeit und soziale Schutzbedürftigkeit des Dienst- oder Werkvertragsunternehmers.
Arbeitnehmerähnliche Person und arbeitnehmerähnliche Selbständige
Die arbeitnehmerähnliche Person ist ein Begriff aus dem Arbeitsrecht. Er ist verwandt mit dem sozialrechtlichen Begriff des arbeitnehmerähnlichen Selbständigen >> arbeitnehmerähnlicher Selbständiger. Wer arbeitnehmerähnlicher Selbständiger im sozialversicherungsrechtlichen Sinne ist, erfüllt in der Regel auch die Merkmale der arbeitnehmerähnlichen Person. Umgekehrt muss dies nicht der Fall sein.
Arbeitnehmerähnliche Person im Arbeitsrecht
Arbeitnehmerähnliche Personen sind zwar selbständige Unternehmer, aber von einem Auftraggeber wirtschaftlich abhängig. Sie sind wegen fehlender Eingliederung in eine betriebliche Organisation aber nicht persönlich abhängig wie ein Arbeitnehmer.
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sind Personen, die wirtschaftlich abhängig und vergleichbar einem Arbeitnehmer sozial schutzbedürftig sind, arbeitnehmerähnliche Personen, insbesondere wenn sie aufgrund von Dienst- oder Werkverträgen für andere Personen tätig sind, die geschuldeten Leistungen persönlich und im Wesentlichen ohne Mitarbeit von Arbeitnehmern erbringen und überwiegend für eine Person tätig sind oder ihnen von einem Auftraggeber im Durchschnitt mehr als die Hälfte des Entgelts zusteht, dass sie für ihre Erwerbstätigkeit insgesamt beanspruchen können.
Wenn ein arbeitnehmerähnlicher Selbständiger diese Vorgaben erfüllt, wird er bei einzelnen Vorschriften Arbeitnehmern gleichgestellt:
"Der Gesetzgeber hat zwar in einer Reihe von Vorschriften arbeitnehmerähnliche Personen Arbeitnehmern gleichgestellt (vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 3 ArbSchG, § 12a Abs. 1 Nr. 1 TVG, § 1 Abs. 2 Nr. 1 BeschSchG, § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AGG - in Kraft seit 18. August 2006 -, § 2 Satz 2 BUrlG, § 138 SGB IX, § 5 Abs. 1 Satz 2 ArbGG)."
(BAG, Urteil vom 08. Mai 2007 – 9 AZR 777/06 –, Rn. 20, juris)
Praktisch von Bedeutung ist vor allem der Mindesturlaub von 20 bezahlten Arbeitstagen pro Jahr, der auch arbeitnehmerähnlichen Personen und damit vielen Solo-Selbständigen zusteht.
Ausserdem wendet die Rechtsprechung die Kontrolle von Wettbewerbsverboten analog wie bei Arbeitnehmern auch auf arbeitnehmerähnliche Personen an. Ein entschädigungsloses nachvertragliches Wettbewerbsverbot ist daher auch bei arbeitnehmerähnlichen Personen unzulässig.
Das Kündigungsschutzgesetz und die Sonderkündigungsbestimmungen des § 9 Mutterschutzgesetzes sowie des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) finden dagegen ausdrücklich keine Anwendung auf arbeitnehmerähnliche Personen und damit Selbständige.
Arbeitnehmerähnliche Person - arbeitsrechtliche Gesetze
Folgende arbeitsgesetzliche Vorschriften regeln, dass arbeitnehmerähnlichen Personen teilweise die Rechte aus dem jeweiligen Gesetz wie einem Arbeitnehmer zustehen.
§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AGG
§ 6 AGG Persönlicher Anwendungsbereich
(1) Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes sind
1. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
2. die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten,
3. Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbstständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind; zu diesen gehören auch die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten.
§ 5 Abs. 1 Satz 2 ArbGG
§ 5 ArbGG Begriff des Arbeitnehmers
(1) Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. Als Arbeitnehmer gelten auch die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten (§ 1 des Heimarbeitsgesetzes vom 14. März 1951 - Bundesgesetzbl. I S. 191 -) sowie sonstige Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind. Als Arbeitnehmer gelten nicht in Betrieben einer juristischen Person oder einer Personengesamtheit Personen, die kraft Gesetzes, Satzung oder Gesellschaftsvertrags allein oder als Mitglieder des Vertretungsorgans zur Vertretung der juristischen Person oder der Personengesamtheit berufen sind.
§ 2 Abs. 2 Nr. 3 ArbSchG
§ 1 Abs. 2 Nr. 1 BeschSchG
§ 2 BUrlG
§ 138 SGB IX
§ 12a Abs. 1 Nr. 1 TVG
§ 138 SGB IX
Autor und Anwalt
Michael W. Felser ist der auf das Thema "arbeitnehmerähnliche Selbständige" spezialisierte Rechtsanwalt in der Kanzlei Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte Köln/Brühl [1]. Er ist daneben Betreiber des Portals "Scheinselbstaendigkeit.de" [2]. Zahlreiche freiberufliche (Mitglieder) des Portals "GULP" empfehlen RA Felser zum Thema "Scheinselbständigkeit". Rechtsanwalt Felser hat seit dem Inkrafttreten der gesetzlichen Regelung (1999) zahlreiche Selbständige und Unternehmen sachkundig und engagiert durch das Statusfeststellungsverfahren begleitet, bundesweit Verfahren vor Sozialgerichten geführt und einige Kinder wieder aus dem Brunnen geholt. Referenzen auf Anfrage.