Fussball EM und Arbeitsrecht: Unterschied zwischen den Versionen

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(Fussball Europameisterschaft am Arbeitsplatz)
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Arbeitnehmer mit WM Fieber haben bereits Kalendereinträge vorgenommen, um während des WM Monats Juni 2012 kein Spiel zu verpassen. Die private Nutzung des Internets (und die Verfolgung der WM ist eine private Nutzung) ist aber arbeitsrechtlich nicht ohne Risiko.
  
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Das ist nicht neu. So hat bereits bei der WM 2002 Bayerns Sozialministerin Stevens die Arbeitnehmer vor extensiver Verfolgung der Spiele via Internet gewarnt. Allerdings könne man den Spielstand (”Ticker”) durchaus zeitweise verfolgen, wenn die Arbeit nicht darunter leide. Trotzdem wollten nach einer Umfrage der Bildwoche über 50 % der Arbeitnehmer bereits 2002 die WM am Arbeitsplatz verfolgen. Nur wenige deutsche Unternehmen wollten ihren Mitarbeitern 2002 erlauben, die Spiele am Fernsehen zu verfolgen, so eine Meldung von Heise. Die meisten drohten sogar mit Abmahnung bei Verstoß gegen das Fernsehverbot. Auch Arbeitgeberverbände und Gewerkschaften gaben sich 2002 zugeknöpft bis unsicher. Allerdings ist schon die Behauptung unrichtig, dass Privates nichts am Arbeitsplatz zu suchen habe. Angesichts der Rechtsprechung des BAG und BVerwG zum (privaten!) Radiohören am Arbeitsplatz wäre ein pauschales Fernsehverbot wohl rechtswidrig (s. dazu mein Beitrag in der Zeitschrift “Arbeitsrecht im Betrieb”). Bei der Fussballeuropameisterschaft 2012 ist der Fernseher auch gar nicht mehr nötig, denn die Streamingtechnologie bietet bei entsprechend schnellen Internetzugang schon ein fernsehgleiches Ergebnis am TFT-Bildschirm im Büro oder auf dem privaten Mobiltelefon (Apps).
  
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Wie ist es denn nun genau mit der WM via Internet am Arbeitsplatz?
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Das Bundesarbeitsgericht hat sich erst kürzlich dazu geäussert:
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Der Arbeitgeber kann die private Nutzung des für dienstliche Zwecke bereitsgestellten Internetzugangs verbieten. Verstößt der Arbeitnehmer gegen das eindeutige Verbot, kann dies zur Kündigung führen.
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Wenn der Arbeitgeber zur privaten Nutzung schweigt, bedeutet das nach dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts, dass es verboten ist.
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Der Arbeitgeber kann aber auch die private Nutzung ausdrücklich erlauben oder dulden. Selbst dann kommt eine Kündigung in Betracht, wenn eine Nutzung in einem solchen Ausmaß erfolgt, dass der Arbeitnehmer nicht annehmen kann, sie sei vom Einverständnis des Arbeitgebers gedeckt (”ausschweifende” Nutzung). Daneben kann eine Beeinträchtigung der Arbeitsleistung oder die kostenlose Inanspruchnahme des dienstlichen Internetzugangs oder die Beeinträchtigung des Netzwerks oder der Leitung durch Downloads oder die Gefährdung durch Viren und andere Schädlinge zur Kündigung führen (so BAG vom 7.7.2005, 2 AZR 581/04).
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Bringt der Arbeitnehmer dagegen auf seinem Laptop einen privaten Internetzugang (z.B. via Satelliten-DSL) mit oder verfolgt er die WM via UMTS oder GPRS auf seinem Mobiltelefon, dürfte sich die Rechtslage nach den Kriterien richten, die BAG und BVerwG zum Radiohören entwickelt haben. Es kann keinen Unterschied machen, ob der Arbeitnehmer '''Radio''' über ein Rundfunkgerät, einen Laptop oder ein Mobiltelefon hört.
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Auch beim zeitweiligen Betrachten von Bildern (Fernsehen) ist das Ausgabegerät grundsätzlich kein taugliches Unterscheidungskriterium, auch hier dürfte es darauf ankommen, ob die Arbeit durch die intensivere Aufmerksamkeitsbeanspruchung beim Sehen beeinträchtigt wird. Sobald die Arbeit beeinträchtigt wird, dürfte auch die Nutzung eines privaten Internetzugangs eine Verletzung der Arbeitspflicht bedeuten und könnte danach, nach vorheriger Abmahnung, zur Kündigung führen. Beim Verbot der privaten Nutzung eines eigenen Internetzugangs hat der Betriebsrat, Personalrat oder die Mitarbeitervertretung mitzubestimmen
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Unternehmensberater wissen es wie immer angeblich genau und haben schon mal ausgerechnet, wieviel genau das deutsche Unternehmen eigentlich kostet: Milliarden! So werden die durch die WM angeblich entstehenden Arbeitsplätze einfach wieder weggeschaut. Trau keiner Statistik, die Du nicht selber gefälscht hast …
  
 
== '''Fussball EM 2012 - 10 Tipps für ein gutes Betriebsklima''' ==
 
== '''Fussball EM 2012 - 10 Tipps für ein gutes Betriebsklima''' ==

Version vom 9. April 2012, 23:29 Uhr

Fussball EM 2012 und Arbeitsrecht

Kaum ein Thema bewegt die Nation wie die Anfang Juni 2012 beginnende Fussball-Europameisterschaft in Polen und der Ukraine. Die Fussball EM 2012 ist nicht nur für die Stadionzuschauer mit vielen Unwägbarkeiten verbunden (kommt die deutsche Nationalmannschaft weiter, bekomme ich Karten?). Auch fussballbegeisterte Arbeitnehmer bereiten sich schon auf die EM 2012 vor und fragen sich, wie sich die Zeit von 8. Juni 2012 bis 1. Juli 2012 mit dem Job vereinbaren lässt.

Fussball Europameisterschaft am Arbeitsplatz

Arbeitnehmer mit WM Fieber haben bereits Kalendereinträge vorgenommen, um während des WM Monats Juni 2012 kein Spiel zu verpassen. Die private Nutzung des Internets (und die Verfolgung der WM ist eine private Nutzung) ist aber arbeitsrechtlich nicht ohne Risiko.

Das ist nicht neu. So hat bereits bei der WM 2002 Bayerns Sozialministerin Stevens die Arbeitnehmer vor extensiver Verfolgung der Spiele via Internet gewarnt. Allerdings könne man den Spielstand (”Ticker”) durchaus zeitweise verfolgen, wenn die Arbeit nicht darunter leide. Trotzdem wollten nach einer Umfrage der Bildwoche über 50 % der Arbeitnehmer bereits 2002 die WM am Arbeitsplatz verfolgen. Nur wenige deutsche Unternehmen wollten ihren Mitarbeitern 2002 erlauben, die Spiele am Fernsehen zu verfolgen, so eine Meldung von Heise. Die meisten drohten sogar mit Abmahnung bei Verstoß gegen das Fernsehverbot. Auch Arbeitgeberverbände und Gewerkschaften gaben sich 2002 zugeknöpft bis unsicher. Allerdings ist schon die Behauptung unrichtig, dass Privates nichts am Arbeitsplatz zu suchen habe. Angesichts der Rechtsprechung des BAG und BVerwG zum (privaten!) Radiohören am Arbeitsplatz wäre ein pauschales Fernsehverbot wohl rechtswidrig (s. dazu mein Beitrag in der Zeitschrift “Arbeitsrecht im Betrieb”). Bei der Fussballeuropameisterschaft 2012 ist der Fernseher auch gar nicht mehr nötig, denn die Streamingtechnologie bietet bei entsprechend schnellen Internetzugang schon ein fernsehgleiches Ergebnis am TFT-Bildschirm im Büro oder auf dem privaten Mobiltelefon (Apps).

Wie ist es denn nun genau mit der WM via Internet am Arbeitsplatz?

Das Bundesarbeitsgericht hat sich erst kürzlich dazu geäussert:

Der Arbeitgeber kann die private Nutzung des für dienstliche Zwecke bereitsgestellten Internetzugangs verbieten. Verstößt der Arbeitnehmer gegen das eindeutige Verbot, kann dies zur Kündigung führen.

Wenn der Arbeitgeber zur privaten Nutzung schweigt, bedeutet das nach dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts, dass es verboten ist.

Der Arbeitgeber kann aber auch die private Nutzung ausdrücklich erlauben oder dulden. Selbst dann kommt eine Kündigung in Betracht, wenn eine Nutzung in einem solchen Ausmaß erfolgt, dass der Arbeitnehmer nicht annehmen kann, sie sei vom Einverständnis des Arbeitgebers gedeckt (”ausschweifende” Nutzung). Daneben kann eine Beeinträchtigung der Arbeitsleistung oder die kostenlose Inanspruchnahme des dienstlichen Internetzugangs oder die Beeinträchtigung des Netzwerks oder der Leitung durch Downloads oder die Gefährdung durch Viren und andere Schädlinge zur Kündigung führen (so BAG vom 7.7.2005, 2 AZR 581/04).

Bringt der Arbeitnehmer dagegen auf seinem Laptop einen privaten Internetzugang (z.B. via Satelliten-DSL) mit oder verfolgt er die WM via UMTS oder GPRS auf seinem Mobiltelefon, dürfte sich die Rechtslage nach den Kriterien richten, die BAG und BVerwG zum Radiohören entwickelt haben. Es kann keinen Unterschied machen, ob der Arbeitnehmer Radio über ein Rundfunkgerät, einen Laptop oder ein Mobiltelefon hört.

Auch beim zeitweiligen Betrachten von Bildern (Fernsehen) ist das Ausgabegerät grundsätzlich kein taugliches Unterscheidungskriterium, auch hier dürfte es darauf ankommen, ob die Arbeit durch die intensivere Aufmerksamkeitsbeanspruchung beim Sehen beeinträchtigt wird. Sobald die Arbeit beeinträchtigt wird, dürfte auch die Nutzung eines privaten Internetzugangs eine Verletzung der Arbeitspflicht bedeuten und könnte danach, nach vorheriger Abmahnung, zur Kündigung führen. Beim Verbot der privaten Nutzung eines eigenen Internetzugangs hat der Betriebsrat, Personalrat oder die Mitarbeitervertretung mitzubestimmen

Unternehmensberater wissen es wie immer angeblich genau und haben schon mal ausgerechnet, wieviel genau das deutsche Unternehmen eigentlich kostet: Milliarden! So werden die durch die WM angeblich entstehenden Arbeitsplätze einfach wieder weggeschaut. Trau keiner Statistik, die Du nicht selber gefälscht hast …

Fussball EM 2012 - 10 Tipps für ein gutes Betriebsklima

(1) Denken Sie daran, dass zwar im Stadion der Fussball das wichtigste ist, am Arbeitsplatz aber die Arbeit.

(2) Radiohören ist zwar auf den meisten Arbeitsplätzen o.k. Aber eben nicht an allen: Am Empfang oder in der Telefonzentrale („Guten Morgen Herr Dr. … – ja, ja, hau ihn rein, mach das Ding klar …“) , am Bankschalter („einen Moment bitte noch, ich kann nicht gleichzeitig das Elfmeterschiessen verfolgen und auch noch ihr Geld abzählen …“), beim Bestatter und an jedem Arbeitsplatz, der ungeteilte Aufmerksamkeit erfordert, geht es eben nicht. Sie hatten vier Jahre Zeit, sich einen EM-tauglichen Arbeitsplatz für 2012 zu suchen.

(3) Bauen Sie nach der Lektüre meines Artikels in der Arbeitsrecht im Betrieb nicht demonstrativ Ihren nagelneuen 52 Zoll Plasma TV EM Fernseher mit Dolby-Surround-System und 8 x 50 Watt an Ihrem Arbeitsplatz auf - jedenfalls nicht ohne vorher Rücksprache mit dem Chef und den Kollegen gehalten zu haben, ob das auch für die anderen in Ordnung ist.

(4) Wählen Sie im Zweifel die Art, die Europameisterschaft zu verfolgen, die Ihre Arbeit am wenigsten beeinträchtigt.

(5) Verfolgen Sie nicht j e d e s Spiel in regungsloser und teilnahmsloser „EM-Starre“ am Radiogerät, PC-Bildschirm Ihres Arbeitsplatzes, I-Pad oder Smartphone.

(6) Schenken Sie Ihren Vorgesetzten, Kunden und Kollegen die übliche Beachtung, wenn Sie Ihr Büro betreten oder Ihren Arbeitsplatz aufsuchen. Ihr Chef heisst auch während der EM nicht Löw oder Lahm.

(7) Erfreuen Sie Ihre Kollegen nicht mit ständigen „Tor! Tor! Tor“ und ähnlich proaktiv kommentierenden Zwischenrufen. Ihre durch einschlägige Erfahrungen in der C-Jugend eines Fussballvereins erworbenen Fachkenntnisse sind nicht von allgemeinem Interesse. Es gibt auch Kollegen, die sich für Golf, Schach oder für ihre Arbeit interessieren.

(8) Versuchen Sie, augenfällige oder statistisch nachweisbar Beeinträchtigungen der Arbeitsmenge und Arbeitsqualität während in Juni 2012 zu vermeiden.

(9) Im Zweifel immer diplomatisch und initiativ eine einvernehmliche Lösung suchen. Mit den Kollegen UND dem Arbeitgeber. Auch wenn Sie recht bekommen sollten und am Ende eine Abmahnung aus der Personalakte wieder entfernt werden oder die Kündigung zurückgenommen werden muss: das gute Verhältnis ist unwiderbringlich vorbei.

(10) Bei Konflikten Betriebsrat und Personalrat um Moderation bitten, nicht „einschalten“. Auch die Arbeitnehmervertretungen sind gehalten, die Interessen des einzelnen, der Belegschaft und des Betriebes in Einklang zu bringen.

(11) Extratipp (auch ein Team besteht aus 11 Spielern): In Unternehmen mit Angehörigen verschiedener Nationen: Denken Sie an die letzte WM. Jubeln Sie auch bei den anderen.

Fachbeitrag zum Thema Fussball EM/WM am Arbeitsplatz

(1) Felser | Fussball WM und Arbeitnehmerrechte | Arbeitsrecht im Betrieb | Jahrgang 2010 Heft 4 [1]

(2) Felser | Achtung Abseitsfalle! WM und Arbeitsrecht | Arbeitsrecht im Betrieb | Jahrgang 2006, 204-207 (Download des vollständigen Beitrags via Competence-Site)[2]


Urteil zum Fussball am Arbeitsplatz

Weder die fristlose nicht die fristgerechte Entlassung eines Verkäufers, der während der Arbeitszeit ein Spiel der Fußball-Weltmeisterschaft im Fernsehen angesehen hat, ist gerechtfertigt, entschied das Arbeitsgericht Frankfurt Urteil vom 9.2.2011, Aktenzeichen: 7 Ca 4868/10). Der Verkäufer hatte ein Fernsehgerät im Verkaufsraum des Unternehmens aufgebaut und damit ein Spiel der WM-Vorrunde angeschaut. Sein Arbeitgeber kündigte darauf wegen des Verdachts des Arbeitszeitbetruges. Er müsse private Leidenschaften nicht als Arbeitszeit vergüten. Das Arbeitsgericht Frankfurt meite dagegen: Fußball habe während einer Weltmeisterschaft einen solchen Stellenwert in der Gesellschaft, dass von einem „sozialadäquaten Verhalten“ des Arbeitnehmers ausgegangen werden müsse. Jedenfalls habe der Arbeitgeber dem Verkäufer nicht ohne vorherige Abmahnung kündigen dürfen.

Interviews zum Thema Fussballl EM/WM und Arbeitsplatz

(1) 17.02.2011: Wirtschaft.T-online.de: Im Job Fußball-WM geschaut - Kündigung unwirksam. Ein Beitrag zum Urteil des Arbeitsgericht Frankfurt mit Interviewzitaten von Rechtsanwalt Michael W. Felser.[3]

(2) 18.06.2010: Kölner Stadtanzeiger: WM Fieber - Fussballgucken im Kreißsaal - ein Beitrag von Britta Havliczek und Christian Rath. Hintergrund: Der Chef muß dabei sein. Rechtsanwalt Felser zitiert von Christian Rath.

(3) T-Online Business vom 17.06.2010: Wie viel WM ist im Büro erlaubt? Ein Beitrag mit Interviewzitaten von Rechtsanwalt Michael W. Felser.

(4) Delta Radio (Chris am vormittag) vom 09.06.2010: Fussball WM im Job - was erlaubt ist und was nicht. Rechtsanwalt Felser in Radiointerview mit Chris Pfaff.

(5) Spiegel.de Netzwelt vom 06.06.2010: Fussball WM am Arbeitsplatz: So vermeiden Sie die rote Karte vom Chef. Ein Beitrag mit Interviewzitaten von RA Felser.[4]

(6) Rheinische Post: Wie viel WM am Arbeitsplatz erlaubt ist (Klickstrecke) mit Interviewzitaten von Rechtsanwalt Felser.[5]

Interviews aus dem Jahre 2006:

26.05.2006: Südkurier mit Interview Rechtsanwalt Felser: „Das Ohr am Spiel/Was arbeitende Fußball-Fans dürfen - und was nicht“. 24.05.2006: HZ Online mit Rechtsanwalt Felser: "Wer während der WM arbeitet, steht nicht unbedingt im Abseits - Radio-Reportage stört nicht" 23.05.2006: Hamburger Morgenpost mit Interviewzitaten von Rechtsanwalt Felser: „Fußball-Fans ohne WM-Urlaub nicht im Abseits“ 23.05.2006: Yahoo Sport mit Interviewzitaten von Rechtsanwalt Felser: Fußball-Fans ohne WM-Urlaub nicht im Abseits 23.05.2006: Fussball24.de mit Interviewzitaten von Rechtsanwalt Felser: "Fußball-Fans ohne WM-Urlaub nicht im Abseits"[6] 23.05.2006: Mainpost mit Interviewzitaten von Rechtsanwalt Felser: Fußball-Fans ohne WM-Urlaub nicht im Abseits 21.05.2006: Impulse Online mit Interviewzitaten von Rechtsanwalt Felser: „WM-Special 2006 - Fußballfieber am Arbeitsplatz“[7] 17.05.2006: WDR 2 Morgenmagazin mit Zitaten von RA Felser vom 17.5.2006: „Fußball-WM am Arbeitsplatz?“ 16.05.2006: Freenet mit Zitaten von Rechtsanwalt Felser: „WM Spiele bei der Arbeit anschauen – darf man das?“ 09.05.2006: Westdeutsche Zeitung mit Interviewzitaten von Rechtsanwalt Felser: Torjubel am Schreibtisch 05.05.2006: Darmstädter Echo mit Interviewzitaten von Rechtsanwalt Felser: „Doppelpass mit dem Chef“ 02.05.2006: Jobpilot und "Monster" mit Rechtsanwalt Felser: THEMA DER WOCHE: Torjubel im Pausenraum 01.05.2006: WM Sonderseiten des DGB mit Rechtsanwalt Felser: „Achtung Abseitsfalle! Überstunden eingeplant“ 01.05.2006: Verdi B+B Special mit Rechtsanwalt Felser: Fußball-Weltmeisterschaft und Arbeitszeit 30.04.2006: Kölner Stadtanzeiger mit Rechtsanwalt Felser: Kein Anspruch auf WM-TV am Arbeitsplatz 29.04.2006. Saarbrücker Zeitung mit Rechtsanwalt Felser: Torjubel im Pausenraum 26.04.2006: 37sechsBlog mit Interviewzitaten von Rechtsanwalt Felser: Fußball-WM: Arbeitgeberverband stört die beschworene Harmonie 26.04.2006: Nordbayrischer Kurier mit Rechtsanwalt Felser: Torjubel im Pausenraum: Die WM am Arbeitsplatz rechtzeitig planen 25.04.2006: Wiesbadener Kurier mit Interviewzitaten von Rechtsanwalt Felser: „Kein Anspruch auf Spielübertragung am Arbeitsplatz“ 24.04.2006: Kölner Stadtanzeiger mit Interviewzitaten von Rechtsanwalt Felser: Kein Recht auf WM-Spiele am Arbeitsplatz 14.04.2006: Yahoo Nachrichten mit Interviewzitaten von Rechtsanwalt Felser: „Der AP-WM-Countdown: Noch 56 Tage bis zum Anpfiff Kein Anspruch auf WM-Fernsehen am Arbeitsplatz“ 01.04.2006: SWR 1 mit Hörfunkinterview Rechtsanwalt Felser: "Achtung Abseitsfalle! – Was fußballbegeisterte Arbeitnehmer während der WM beachten müssen"


Autor

Michael W. Felser ist der auf das Thema "Fussball" und "Sportrecht" spezialisierte Rechtsanwalt in der Kanzlei Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte Köln/Brühl [8] und Betreiber des Portals "Juracity - Recht für Alle!". Als Jugendlicher hat er in einem Hürther Fussballverein gespielt.