Scheidung: Unterschied zwischen den Versionen

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Version vom 3. August 2012, 15:00 Uhr

Bei der Scheidung ist durch das vorherige Getrenntleben zumeist die Wohnungsfrage und der Hausrat bereits geregelt.

Nachehelicher Unterhalt

Ein Ehegatte, der nach einer Scheidung nicht selbst für seinen Unterhalt sorgen kann, hat gegen seinen früheren Ehepartner einen Unterhaltsanspruch.

Anspruch auf Unterhalt hat ein geschiedener Ehegatte, solange und sofern von ihm wegen der Pflege und Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann (§ 1570 BGB). Ob eine Erwerbstätigkeit erwartet werden kann, hängt vom Alter des Kindes ab. Bis ein Kind 3 Jahre alt ist, besteht keine Erwerbstätigkeit. Danach beurteilt sich der Umfang der Erwerbsobliegenheit an den Fremdbetreuungsmöglichkeiten der Kinder im Kindergarten und der Schule. Können dort die Kinder bis nachmittags betreut werden, muss dieses Betreuungsangebot genutzt werden. In diesem zeitlichen Rahmen muss einer Erwerbstätigkeit nachgegangen werden. Sind die Kinder schon alt genug, dass sie nach der Schule auch zeitweise alleine zu Hause sein können, muss eine Vollzeittätigkeit ausgeübt werden.

Daneben kann altersbedingt Anspruch auf Unterhalt bestehen, wenn im Zeitpunkt der Scheidung eine Rückkehr wegen Alters ins Berufsleben nicht mehr erwartet werden kann (§ 1571 BGB). Dabei ist die Dauer der Berufsunterbrechung, das Alter und die Arbeitsmarktlage zu berücksichtigen.

Unterhaltsberechtigt ist auch ein Ehegatte, solange und sofern ihm wegen Krankheit, Ge-brechen oder Schwäche seiner geistigen oder körperlichen Kräfte eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann (§ 1572 BGB). Das Einstehen des gesunden Ehegatten für den kranken Ehegatten betrifft auch selbstverschuldete Krankheiten, die nicht ehebedingt sind, wie z.B. Alkoholsucht. Der betroffene Ehepartner darf allerdings Heilmaßnahmen nicht ablehnen. Außerdem muß er leichtere Arbeiten verrichten.

Hat ein Ehegatte während der Ehe eine Ausbildung unterlassen oder abgebrochen, hat er einen Anspruch auf Unterhalt, wenn er eine Ausbildung wieder beginnt (§ 1575 BGB).

Besteht gemäß den oben genannten Tatbeständen kein Unterhalt, geht das Gesetz grund-sätzlich davon aus, dass jeder durch Einsatz seiner Arbeitskraft seinen eigenen Unterhalt verdienen muss.

Er muss aber grundsätzlich nicht jede Arbeit annehmen, sondern eine „angemessene“ Arbeit, § 1573, 1574 BGB. Solange ihm dies trotz Anstrengungen nicht gelingt, kann er von seinem geschiedenen Ehepartner Unterhalt verlangen. Geling es allerdings auch nach län-gerer Zeit und ausreichenden Bewerbungsbemühungen nicht, eine „angemessene“ Stelle zu finden, ist es auch zumutbar, Tätigkeiten auszuüben, die nicht dem erlernten Beruf entspre-chen.

Das Maß des Unterhalts bestimmt sich grundsätzlich nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Allerdings partizipiert der unterhaltsberechtigte Ehepartner auch von Einkommens-steigerungen des Unterhaltsverpflichteten nach der Scheidung noch, wenn diese Entwick-lungen bereits während der Ehe zu erwarten waren. Andererseits werden auch Einkommensverschlechterungen berücksichtigt, wie z.B. bei Wegfall von Tantiemen oder sonstigen Sonderzahlungen oder ein Arbeitsplatzverlust.


Seit dem 1.1.2008 sieht das Gesetz erweiterte Möglichkeiten zur zeitlichen Befristung des nachehelichen Unterhalts vor. Die frühere sog. „Lebensstandardgarantie“ ist damit entfallen. Auch bei langen Ehen kann der Unterhalt begrenzt werden. Das Gericht muss hier in jedem Fall eine Abwägung aller Umstände des Einzelfalls vornehmen. Daher lassen sich keine all-gemeingültigen Zeitdauern nennen, wie lange nach der Scheidung noch Unterhalt zu zahlen ist.

Jedem Unterhaltspflichtigen hat ein sog. Selbstbehalt zu verbleiben. Dieser beträgt gegenüber dem Ehegatten EUR 1.050,00 derzeit. Gegenüber dem Kindesunterhalt hat ein Erwerbstätiger einen Selbstbehalt von EUR 950,00 und ein nichterwerbstätiger Unterhaltsschuldner EUR 770,00. Gegenüber volljährigen Kindern, die über 21 Jahre alt sind, nicht mehr die Schule besuchen oder nicht zu Hause leben, gilt ein Selbstbehalt von EUR 1.150,00.

Der Unterhalt kann bei sog. Verwirkung gemäß § 1579 BGB ausgeschlossen oder gemindert werden. Dies ist z.B. der Fall bei

	kurzer Dauer der Ehe
	Verbrechen oder schweren vorsätzlichen Vergehen  gegenüber dem Verpflichteten oder einem nahen Angehörigen
	Mutwilliger Herbeiführung der Bedürftigkeit 
z.B. Eigenkündigung der Arbeitsstelle
	Verletzung von Vermögensinteressen des Verpflichteten 
z.B. durch falsche Anzeige des Unterhaltsverpflichteten beim Finanzamt oder Arbeitge-ber
	Verletzung der Pflicht zum Familienunterhalt beizutragen  während der Ehe
	Eheverfehlungen 
	bei verfestigter nichtehelicher Lebensgemeinschaft

Der Unterhaltsanspruch endet mit Tod oder Wiederheirat des Berechtigten (§ 1586 Abs. 1 BGB). Der Unterhaltsanspruch beim Tod des Unterhaltsverpflichteten geht grundsätzlich auf den Erben über; dieser kann seine Haftung aber auf den Nachlass beschränken. Tut er dies nicht, so haftet er auch mit seinem Vermögen. Der Ehegatte erhält aber höchstens den Be-trag, den er als Pflichtteil erhalten hätte, wenn die Ehe im Todeszeitpunkt noch bestanden hätte.


Versorgungsausgleich

Der Versorgungsausgleich soll dem gerechten Ausgleich unterschiedlicher Versorgungsan-sprüche für Alter und Invalidität dienen. Eine Ehegatte, der während der Ehe nicht erwerbs-tätig ist, sondern die Kinder betreut und den gemeinsamen Haushalt führt oder unentgeltlich im Geschäft des Ehegatten mitarbeitet, erlangt keine eigene Alters- und Invaliditätsversor-gung.

Solange der andere Ehepartner lebt, hat er gegen diesen einen Unterhaltsanspruch und ist daher gesichert. Im Todesfalle erhält der Hinterbliebene eine Rente, die etwa 60 % der Rente des Verstorbenen beträgt.

Ein Problem tritt daher bei der Scheidung auf, wenn beide Ehegatten unterschiedliche Ver-sorgungsansprüche haben. Der Versorgungsausgleich geht von der Vorstellung aus, dass die in der Ehe erworbenen Anwartschaften das Ergebnis einer partnerschaftlichen Lebensleistung beider Ehegatten darstellen.

Der Versorgungsausgleich besteht – vereinfacht dargestellt - in dem Ausgleich der jeweiligen Versorgungspositionen.

Seit dem 1.9.2009 ist der Versorgungsausgleich gesetzlich neu geregelt und sieht vor, dass jedes Anrecht eines jeden Ehegatten zur Hälfte an den anderen ausgeglichen wird.

Ausgenommen sind aber insgesondere Anrechte, deren Ausgleichswert nach § 18 VersAusglG eine Bagatellgrenze nicht überschreitet.

Ebenfalls kann der Versorgungsausgleich wegen grober Unbilligkeit ausgeschlossen werden. Dies ist aber nur in besonders krassen Ausnahmenfällen möglich.

Als Ehezeit gilt die Zeit vom Beginn des Monats, in dem die Heirat erfolgte, bis zum Ende des letzten Monat vor Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags. Die Zeit des Getrenntlebens fällt also in den Versorgungsausgleich rein.


Sorgerecht

Der gesetzliche Regelfall ist das gemeinsame Sorgerecht nach Trennung und Scheidung. Über das Sorgerecht wird also bei der Scheidung nur dann entschieden, wenn ein Ehegatte einen Antrag auf Übertragung der alleinigen Sorge stellt.

Nur In Ausnahmefällen wird das Gericht entgegen des gesetzlichen Regelfalls das alleinige Sorgerecht übertragen. Es müssen gewichtige Gründe dafür vorliegen.

Die Entscheidung des Familiengerichts über die Sorge richtet sich nach dem Kindeswohl (§ 1671 Abs. 2 BGB).

Hat das Kind bereits das 14. Lebensjahr vollendet, muss es zwingend durch das Gericht angehört werden. In der Praxis werden aber auch deutlich jüngere Kinder durch das Gericht angehört. Gesetzlich beteiligt ist auch das Jugendamt, das die Kinder ebenfalls anhört.

Die Entscheidung des Gerichts orientiert sich an dem Förderungsprinzip und dem Kontinui-tätsprinzip, also daran, welcher Elternteil am besten geeignet und in der Lage ist, sich um die Erziehung und Pflege des Kindes zu kümmern, und daran, bei wem die Kinder nach der Trennung im Haushalt gelebt haben und wer sie während der Ehe überwiegend versorgt hat. Große Bedeutung hat natürlich auch die Intensität der emotionalen Bindung des Kindes zu seinen Elternteilen. Häufig ist die Bindung zur Mutter stärker ausgeprägt, jedenfalls bei jün-geren Kindern.

Umgangsrecht

Der Elternteil, bei dem die Kinder nicht leben, hat ein Umgangsrecht und eine Umgangs-pflicht.

Die konkrete Ausgestaltung des Umgangsrechts erfolgt durch Vereinbarung der Eltern oder im Streitfall durch das Gericht.

Häufig kann das Jugendamt bei Streitigkeiten der Eltern über das Umgangsrecht vermitteln und auf eine Vereinbarung hinwirken. Bei Differenzen sollte daher zunächst das Jugendamt aufgesucht werden, bevor ein gerichtlicher Antrag gestellt wird.


Eva Gerz
Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte