Abfindung: Unterschied zwischen den Versionen

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1. Bei Kündigung gibt es immer eine Abfindung.
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Irrtum, denn es gibt keinen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung bei Kündigung. Dank anwaltlicher Verhandlungskunst enden trotzdem 90 % aller Kündigungsschutzklagen erstinstanzlich mit einer Abfindung, ca. 70 % schon vor dem Gütetermin.
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2. Die Abfindung ist steuerfrei.
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Irrtum, die Abfindung wird normal wie andere Einkünfte besteuert. Sparen kann man u.U. durch die sog. Fünftelungsregelung. Angeboten aus der Finanzwirtschaft, die Abfindung steuersparend anzulegen, sollten Sie mit besonderem Misstrauen begegnen.
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3. Die Abfindung wird auf das Arbeitslosengeld angerechnet.
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Irrtum: Wenn Sie gut beraten sind und einen guten Anwalt haben, auf keinen Fall. Eine Anrechnung erfolgt nur bei einer zu kurzen Kündigungsfrist. Lassen sie sich deshalb die Kündigungsfrist nicht „abkaufen“. Unter Umständen kann aber sogar das - z.B. bei älteren Arbeitnehmern oder wenn ein neuer Job schon winkt - ein gutes Geschäft sein.
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4. Üblich ist eine Abfindung von einem halben Gehalt pro Jahr der Betriebszugehörigkeit
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Irrtum, es gibt lediglich eine entsprechende gesetzliche, aber freiwillige Regelung in § 1a KSchG. Der Chef kann eine Abfindung in dieser Höhe anbieten, muss es aber nicht. Das halbe Gehalt schlagen Arbeitsrichter aber oft im Gütetermin vor, sog. "Abfindungsformel". Gute Anwälte geben sich damit aber nicht zufrieden, sondern verhandeln je nach Erfolgsaussichten der Klage eine höhere Abfindung heraus.
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5. Bei der Abfindung müssen Dienstwagen, Bonus und Provisionen berücksichtigt werden
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Irrtum, lediglich wenn das Gericht eine Abfindung festsetzt, weil eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar ist, gibt es Regeln dazu, welche Gehaltsbestandteile zu berücksichtigen sind. In Sozialplänen gibt es ganz unterschiedliche Regelungen, wie sich das bei der Abfindungsberechnung zugrundezulegende Gehalt berechnet. Ansonsten ist es freies Verhandlungsgeschick, welches Gehalt der Abfindung zugrundegelegt wird.
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6. Abfindungsverhandlungen kann ich selbst am besten verhandeln oder mein Scheidungsanwalt
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Irrtum, die Höhe der Abfindung richtet sich nach verschiedenen Faktoren, im wesentlichen nach der Rechtslage (was wäre wenn die Trennung vom Arbeitsgericht geprüft würde), also auch nach den Fachkenntnissen (Spezialisierung!) ihres Anwaltes. Entscheidend ist aber auch das Verhandlungsgeschick (Erfahrung aus vielen Verhandlungen) und dem Ruf ihres Anwalts.
  
 
== '''Abfindung und Arbeitsagentur''' ==
 
== '''Abfindung und Arbeitsagentur''' ==

Version vom 30. September 2014, 16:41 Uhr


Abfindung

Abfindungsklage

Abfindungshöhe

Rechtsirrtümer zum Thema Abfindung

1. Bei Kündigung gibt es immer eine Abfindung.

Irrtum, denn es gibt keinen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung bei Kündigung. Dank anwaltlicher Verhandlungskunst enden trotzdem 90 % aller Kündigungsschutzklagen erstinstanzlich mit einer Abfindung, ca. 70 % schon vor dem Gütetermin.

2. Die Abfindung ist steuerfrei.

Irrtum, die Abfindung wird normal wie andere Einkünfte besteuert. Sparen kann man u.U. durch die sog. Fünftelungsregelung. Angeboten aus der Finanzwirtschaft, die Abfindung steuersparend anzulegen, sollten Sie mit besonderem Misstrauen begegnen.

3. Die Abfindung wird auf das Arbeitslosengeld angerechnet.

Irrtum: Wenn Sie gut beraten sind und einen guten Anwalt haben, auf keinen Fall. Eine Anrechnung erfolgt nur bei einer zu kurzen Kündigungsfrist. Lassen sie sich deshalb die Kündigungsfrist nicht „abkaufen“. Unter Umständen kann aber sogar das - z.B. bei älteren Arbeitnehmern oder wenn ein neuer Job schon winkt - ein gutes Geschäft sein.

4. Üblich ist eine Abfindung von einem halben Gehalt pro Jahr der Betriebszugehörigkeit

Irrtum, es gibt lediglich eine entsprechende gesetzliche, aber freiwillige Regelung in § 1a KSchG. Der Chef kann eine Abfindung in dieser Höhe anbieten, muss es aber nicht. Das halbe Gehalt schlagen Arbeitsrichter aber oft im Gütetermin vor, sog. "Abfindungsformel". Gute Anwälte geben sich damit aber nicht zufrieden, sondern verhandeln je nach Erfolgsaussichten der Klage eine höhere Abfindung heraus.

5. Bei der Abfindung müssen Dienstwagen, Bonus und Provisionen berücksichtigt werden

Irrtum, lediglich wenn das Gericht eine Abfindung festsetzt, weil eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar ist, gibt es Regeln dazu, welche Gehaltsbestandteile zu berücksichtigen sind. In Sozialplänen gibt es ganz unterschiedliche Regelungen, wie sich das bei der Abfindungsberechnung zugrundezulegende Gehalt berechnet. Ansonsten ist es freies Verhandlungsgeschick, welches Gehalt der Abfindung zugrundegelegt wird.

6. Abfindungsverhandlungen kann ich selbst am besten verhandeln oder mein Scheidungsanwalt

Irrtum, die Höhe der Abfindung richtet sich nach verschiedenen Faktoren, im wesentlichen nach der Rechtslage (was wäre wenn die Trennung vom Arbeitsgericht geprüft würde), also auch nach den Fachkenntnissen (Spezialisierung!) ihres Anwaltes. Entscheidend ist aber auch das Verhandlungsgeschick (Erfahrung aus vielen Verhandlungen) und dem Ruf ihres Anwalts.

Abfindung und Arbeitsagentur

Abfindung und Einkommenssteuer

Rechtsprechung - Urteile der Arbeitsgerichte

Checkliste Abfindung

Abfindungsrechner - berechnen Sie Ihre Abfindung

Im Internet sind zahlreiche Abfindungsrechner zu finden. Der Grund: OPM (other peoples money) oder passen Sie auf Ihr Geld auf, wenn sie eine Abfindung erhalten. Viele Seiten zum Thema Abfindung und Abfindungsrechner haben nur ein Ziel: Ihr Geld, d.h., die Abfindung "anzulegen" in oft zweifelhaften Konstruktionen. Vertrauen Sie lieber ihrem Anwalt und Steuerberater als solchen Finanzhechten.

Seriöse unabhängige Abfindungsrechner finden Sie hier:

Mit dem Abfindungsrechner von felser.de[1] können Sie die (übliche) Höhe der Abfindung ausgehend von Erfahrungsdaten unserer Anwälte berechnen. Ein versierter spezialisierter Anwalt aus unserer Kanzlei kann natürlich deutlich mehr rausholen.

Mit dem Abfindungsrechner der Süddeutschen Zeitung [2] können Sie die steuerliche Belastung (Einkommenssteuer auf die Abfindung) berechnen. Der Abfindungsrechner der SZ ist bewährt und objektiv. Für genaue Daten sollten Sie allerdings frühzeitig ihren Steuerberater aufsuchen, auch wenn es um die sog. Fünftelungsregelung geht, die eine individuelle Betrachtung erfordert.

Interviews zum Thema Abfindung

Süddeutsche Zeitung vom 6.5.2012: Kündigungsklagen: Bienenstich und andere Bagatellen - Vieles ist Ermessenssache, ein Beitrag von Ina Reinsch mit Interviewzitaten von Rechtsanwalt Felser [3]

T-Online vom 28.10.2011: Kündigungsschutz - schön wär’s Ein Beitrag von dpa/T-Online Mit Interviewzitat von Rechtsanwalt Felser

Biallo.de vom 30.05.2010: Kündigung: Nur drei Wochen Zeit zur Klage vor Gericht Von Rolf Winkel mit Interviewzitaten von RA Axel Willmann

Merkur Online vom 26.9.2009: Arbeitsrecht: Kündigung – Was man tun kann Beitrag von Rolf Winkel mit Interviewzitaten von Rechtsanwalt und Fachanwalt Axel Willmann

Bild.de Kündigungsserie Teil 2 vom 28.07.2009: So reagieren Sie auf Ihre Kündigung - Wichtige Tipps zur Kündigung von Kuendigung.de-Experten Beitrag von Guido Rosenbaum mit Tipps und Interviewstrecke von Rechtsanwalt Michael W. Felser

Welt.de vom 15.09.08: Wirtschaft/Arbeitsrecht: Was Sie bei Abfindungen beachten müssen, ein Beitrag von Kirsten Schiekiera mit Interviewzitaten von Rechtsanwalt und Fachanwalt Axel Willmann [4]

Focus Money: Arbeitsrecht - Eine Frage der Einstellung. In der Wirtschaftskrise zittern Arbeitnehmer um ihren Job – fatale Irrtümer von Abfindung bis Zeugnis, ein Beitrag von FOCUS-MONEY-Redakteurin Martina Simon zu Rechtsirrtümern im Arbeitsrecht mit Interviewzitaten von Rechtsanwalt Felser.[5]

Karriere.de: Abfindung - Der Kampf gegen die Kündigung, ein Beitrag von Melanie Rübartsch mit Interviewzitaten von Rechtsanwalt Felser.[6]

Süddeutsche Zeitung vom 15.11.2005: Kündigungsschutzklage - Abfindung Nein Danke! [7]

Bild & T-Online vom 13.4.2005: "Entlassen – und wie geht's jetzt weiter? Ihr SOS-Plan bei Kündigung" Mit Zitaten von Rechtsanwalt Felser

Süddeutsche Zeitung vom 14.1.2004: "Find mich ab! Von Kündigungen und Abfindungen: Welche Summe Geschasste erwarten können und wann sich eine Klage lohnt." Mit Zitaten von Rechtsanwalt Felser [8]

Weblinks

Autor

Rechtsanwalt Felser [9]hat sich seit 1995 als Anwalt auf Arbeitsrecht, insbesondere Kündigungsschutzrecht, spezialisiert. Vorher hat er eine Rechtsabteilung einer großen Gewerkschaft mit sieben Arbeitsrechtlern geleitet. Er ist Autor verschiedener Fachbeiträge zum Kündigungsrecht und eines Ratgeber zum Thema "Kündigung - was tun?" (Bund-Verlag), den er gemeinsam mit einer Arbeitsrichterin geschrieben hat. Zum Thema Abfindung hat er in der Fachzeitschrift "Arbeitsrecht im Betrieb" einen Beitrag "Golden Handshake, neues und altbekanntes zum Thema Abfindung" veröffentlicht. Im Vorfeld von Entlassungen unterstützt er Betriebsräte bei Betriebsänderungen und begleitet sie bei Verhandlungen zu Interessenausgleich und Sozialplan.