Personalüberleitungsvertrag

Aus Rechtsanwälte Felser - Rechtslexikon
Version vom 14. April 2012, 15:03 Uhr von Admin (Diskussion | Beiträge)

(Unterschied) ← Nächstältere Version | Aktuelle Version (Unterschied) | Nächstjüngere Version → (Unterschied)
Wechseln zu: Navigation, Suche

Mit und in einem Personalüberleitungsvertrag werden – vor allem im Bereich des öffentlichen Dienstes – die Überleitung der Beschäftigten (Beamte und Arbeitnehmer) und häufig auch das Übergangsmandat für den Personalrat geregelt.

Der Personalüberleitungsvertrag kann als Dienstvereinbarung oder Betriebsvereinbarung (vgl. WestLB: BAG vom 23.11.2004 - 9 AZR 639/03), als Tarifvertrag oder als Vertrag zugunsten Dritter (BAG vom 20. April 2005 – 4 AZR 292/04) zwischen Übernehmer und Veräusserer vereinbart werden. Die kommunalen Arbeitgeberverbände beanspruchen die satzungsgemäße Alleinzuständigkeit für den Abschluss von Personalüberleitungstarifverträgen.

Muster eines Personalüberleitungsvertrages (entnommen aus BAG vom 25.05.2000 - 8 AZR 416/99)

§ 1 Gegenstand des Vertrages

(1) Der Landkreis hat den Regiebetrieb Kreiskrankenhaus C (im folgenden "Kreiskrankenhaus" genannt) gemäß § 168 Umwandlungsgesetz (UmwG) im Wege der Ausgliederung in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung umgewandelt. Der vorliegende Vertrag regelt die Überleitung der beim Kreiskrankenhaus Beschäftigten im Rahmen der Ausgliederung.

(2) Die Gesellschaft verpflichtet sich, die bei dem Kreiskrankenhaus tätigen Betriebsangehörigen weiter zu beschäftigen und die versorgungsberechtigten ehemaligen Bediensteten sowie ihre Hinterbliebenen zu versorgen. Die Namen der betroffenen Personen ergeben sich aus der Anlage zu diesem Vertrag.

(3) Landkreis und Gesellschaft sind sich darüber einig, daß dem genannten Personenkreis durch die Überleitung keine Rechtsnachteile entstehen dürfen. Im einzelnen gelten die nachfolgenden Regelungen.

§ 2 Eintritt in die Dienst-, Arbeits- und Ausbildungsverträge sowie in sonstige Regelungen

(1) Die Gesellschaft tritt in alle Dienst- und Arbeitsverträge mit den Beschäftigten des Kreiskrankenhauses ein, für die am Stichtag (§ 6) bei dem Kreiskrankenhaus ein Beschäftigungsverhältnis besteht.

(2) Die Gesellschaft tritt in alle Ausbildungsverträge der Auszubildenden ein, für die am Stichtag bei dem Kreiskrankenhaus ein Ausbildungsverhältnis besteht.

(3) Die Gesellschaft tritt in die bei dem Kreiskrankenhaus am Stichtag geltenden Tarifverträge ein.

(4) Sie tritt ferner in die Regelungen der Dienstvereinbarungen ein. Die Gesellschaft ist bereit, hierüber nach Bildung eines Betriebsrates im Rahmen des rechtlich Zulässigen Betriebsvereinbarungen abzuschließen.

(5) Die Gesellschaft tritt für den Landkreis in die Mietverträge der beim Kreiskrankenhaus Beschäftigten ein. Die Betroffenen erhalten hierüber eine gesonderte Mitteilung.

(6) Treten Beschäftigte, die am Stichtag beim Kreiskrankenhaus tätig waren und von der Gesellschaft übernommen werden, später unmittelbar wieder in den Dienst des Landkreises, so wird die Beschäftigungszeit bei der Gesellschaft nach Maßgabe des BAT bzw. des BMT-G als beim Landkreis verbracht behandelt.

Inwieweit in derartigen Fällen bezüglich der betrieblichen Altersversorgung eine einheitliche Beschäftigungszeit gegeben ist, bestimmt sich nach der jeweils gültigen Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder.

(7) Betriebsbedingte Kündigungen von Beschäftigten als Folge von Rationalisierungen, die im unmittelbaren sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Rechtsformänderung stehen, sind ausgeschlossen. Ein unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang mit der Rechtsformänderung besteht nicht mehr, wenn die betriebsbedingte Kündigung nach dem 31.12.1999 ausgesprochen wird.

(8) Die Gesellschaft wird die Ziele des Niedersächsischen Gleichberechtigungsgesetzes (NGG) eigenverantwortlich beachten.

§ 3 Mitgliedschaft im kommunalen Arbeitgeberverband

Die Gesellschaft wird die Mitgliedschaft im Kommunalen Arbeitgeberverband Niedersachsen mit Wirkung ab dem Stichtag beantragen.

§ 4 Versorgung

(1) Die Gesellschaft tritt der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) mit Wirkung ab dem Stichtag bei. Sollte die VBL einen hiervon abweichenden Beginn der Mitgliedschaft fordern, ist eine solche abweichende Begründung des Mitgliedsverhältnisses zulässig, wenn eine lückenlose Versicherung der Arbeitnehmer bei der VBL gewährleistet ist und den Beschäftigten hierdurch auch sonst keine Versorgungsnachteile entstehen. Sie wird die am Stichtag dort versicherten Betriebsangehörigen in der bisherigen Weise im Rahmen der Satzungsvorschriften der VBL weiter versichern.

(2) Die Gesellschaft erstattet dem Landkreis die Aufwendungen, die dieser aufgrund der bei ihm verbleibenden Verpflichtungen zur Gewährung von Ruhegeld und Hinterbliebenenversorgung sowie ähnlichen Leistungen hinsichtlich der bis zum Stichtag ausgeschiedenen Betriebsangehörigen und ihren Hinterbliebenen hat, wenn und soweit das Kreiskrankenhaus die Versorgungslast bisher getragen hat. Schuldnerin der Berechtigten bleibt der Landkreis.

§ 5 Erstattung des Personalaufwandes

Die Gesellschaft erstattet dem Landkreis alle etwaigen unmittelbaren und mittelbaren Aufwendungen für Beschäftigte des Kreiskrankenhauses sowie für frühere Mitarbeiter und ihre Hinterbliebenen, insbesondere anteilige Verwaltungskosten, die auf die für Rechnung der Gesellschaft getätigten Leistungen entfallen.

§ 6 Stichtag

Stichtag im Sinne dieses Vertrages ist der 01.01.1998, 0 Uhr.

§ 7 Übergangsbestimmungen

Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, daß der am Stichtag amtierende Personalrat des Kreiskrankenhauses bis zur Konstituierung eines Betriebsrates, längstens für die Dauer von sechs Monaten ab dem Stichtag, für den auf die Gesellschaft übergegangenen Krankenhausbetrieb die Rechte und Pflichten eines Betriebsrates nach dem Betriebsverfassungsgesetz wahrnimmt.

Der Personalrat wird von den Vertragspartnern für befugt angesehen, die erforderlichen Maßnahmen zur Einleitung von Betriebsratswahlen, insbesondere die Bestellung des Wahlvorstandes bereits vor dem Zeitpunkt des Übergangs des Krankenhausbetriebes auf die Gesellschaft als neuem Rechtsträger zu ergreifen und dabei die Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes einschließlich der dazu erlassenen Wahlordnung anzuwenden.

§ 8 Betriebsverfassungsrecht

Die Gesellschaft bezieht die Einschränkung der Mitbestimmung bei personellen Maßnahmen (§ 118 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ) ausschließlich auf folgende Beschäftigungsgruppen:

a) Leitende Ärztinnen/Ärzte b) Oberärztinnen/Oberärzte c) Funktionsärztinnen/Funktionsärzte d) Verwaltungsleitung e) Pflegedienstleitung,

soweit nicht rechtliche Bestimmungen entgegenstehen.

§ 9 Schlußbestimmungen

(1) Sollten Tatbestände durch diesen Vertrag nicht geregelt sein, so verpflichten sich Landkreis und Gesellschaft, eine Vereinbarung zu treffen, die den Grundsätzen dieses Vertrages entspricht.

(2) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein, so wird davon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Landkreis und Gesellschaft verpflichten sich, für diesen Fall eine Neuregelung zu treffen, die dem gewollten Zweck entspricht. Im Falle von Lücken gilt diejenige Bestimmung als vereinbart, die dem entspricht, was nach Sinn und Zweck dieses Vertrages vernünftigerweise vereinbart worden wäre, hätte man die Angelegenheit von vornherein bedacht.

§ 10 Änderung und Aufhebung der Rechte der Beschäftigten

Rechte, die den übergeleiteten Beschäftigten durch diesen Vertrag eingeräumt werden, können ohne deren Zustimmung weder aufgehoben noch abgeändert werden.


>> Linktipps:

http://www.personalueberleitungsvertrag.de